Beschluss
6 A 3566/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1204.6A3566.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 302,81 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat der auf eine weitere Beihilfe von 383,81 Euro gerichteten Klage in Höhe von 81,00 Euro stattgegeben und insoweit angenommen, dass nur die schriftliche Begründung des 3,5fachen Gebührensatzes der Gebührenziffern 217 für die Zähne 37 und 47 den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerecht werde. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Für die Leistung nach der Gebührenziffer 217 hinsichtlich des Zahnes 16 seien einen Ausnahmefall begründende patientenbezogene Besonderheiten nicht ersichtlich. Vielmehr habe der Zahnarzt in der Rechnung vom 5. Dezember 2002 den Zeitaufwand im Vergleich zu den Zähnen 37 und 47 lediglich als "überdurchschnittlich" und damit als geringergradig bezeichnet. Die vom Zahnärztlichen Rechenzentrum Dr. H. GmbH (ZR) unter dem 8. April 2003 abgegebene zusätzliche Begründung trage den individuellen Verhältnissen des Klägers nicht hinreichend Rechnung. Auch für den 3,5fachen Satz der Gebührenziffer 222 hinsichtlich des Zahnes 46 rechtfertige die vom Zahnarzt abgegebene Begründung nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Die für die Behandlungen am 11. und 23. September 2002 berechneten Leistungsziffern 405, 407, 408, 801, 802, 804, 808 und 517 sowie das Verbrauchsmaterial seien kein beihilfefähiger Aufwand. 5 Die mit dem Zulassungsantrag gegen die teilweise Klageabweisung vorgebrachten Gründe greifen nicht durch. 6 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ - für die Beurteilung der Angemessenheit der entstandenen Aufwendungen ist grundsätzlich die GOZ maßgeblich - bemisst sich für Leistungen des Gebührenverzeichnisses die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). 7 Dabei müssen die Besonderheiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Zahnarzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen Gebührensatz ist vom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige und aufwändige Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und deckt in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab. 8 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117, und vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314. 9 Angesichts dieser Maßgaben trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit dem Hinweis auf einen "überdurchschnittlichen Zeitaufwand" für die Leistung nach der Gebührenziffer 217 für den Zahn 16 seien keine die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigenden Besonderheiten aufgezeigt, auf keine rechtlichen Bedenken. Nichts anderes folgt daraus, dass der Zahnarzt den erhöhten Zeitaufwand mit einer anatomisch schwer zugänglichen, subgingivalen Sekundärkaries begründet. Für eine als Ausnahme zu qualifizierende Besonderheit im Fall des Klägers, die nochmals über die schon vom 2,3fachen Gebührensatz erfassten schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle hinausginge, ist mit dieser Begründung nichts dargetan. Ein zusätzlicher Rückgriff auf die Begründungen der Leistungen an anderen Zähnen (46, 37, 47) kommt entgegen dem Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gegebenheiten - etwa wegen der unterschiedlichen Anordnung der Zähne, eines abweichenden Erhaltungszustandes sowie des andersartigen Behandlungsschrittes - nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Auch der Einwand, es hätte hier zusätzlich auf die ergänzende Begründung des ZR abgestellt werden müssen, greift nicht durch. Denn Anhaltspunkte für eine auf den Fall bezogene Rücksprache des ZR mit dem behandelnden Zahnarzt und damit eine individuelle Begründung lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers dem Schreiben vom 8. April 2003 gerade nicht entnehmen. Vielmehr war danach lediglich Gegenstand der Rücksprache, dass die Zahnarztpraxis mitgeteilt habe, sie habe bereits eine Stellungnahme abgegeben; ob diese Stellungnahme abgegeben worden sei, entziehe sich jedoch der Kenntnis des ZR. Auch die Formulierung der sogenannten Nachtragsbegründung zur Gebührenziffer 217, Zahn 16, 37, 47 bestätigt - wie bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigt -, dass es sich um eine pauschale, nicht auf die individuellen Besonderheiten der Behandlung des Klägers bezogene Umstände handelt. 10 Soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung der Beihilfefähigkeit hinsichtlich der Leistungsziffer 517 wendet, hat er mit dem allgemeinen Hinweis auf "Mundöffnungsprobleme" und die "medizinische Notwendigkeit" nicht dargelegt, dass die besonderen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Abrechenbarkeit der anatomischen Abformung des Kiefers mit einem individuellen Löffel - ungünstige Zahnbogen- und Kieferform und/oder tief ansetzende Bänder oder spezielle Abformung zur Remontage - vorliegen. 11 Die Einwendungen gegen die Ablehnung eines beihilfefähigen Aufwandes hinsichtlich der Gebührenziffern 405, 407 und 408 greifen ebenfalls nicht durch. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, diese Leistungen könnten (stets) abgerechnet werden, weil die betreffenden Gebührenpositionen keine Leistungseinschränkungen vorsähen. Denn § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann in Fällen wie vorliegend Grundlage für eine Beschränkung der Abrechnungsfähigkeit einer Leistung sein, wenn die Leistung Bestandteil einer anderen Leistung ist, für die der Zahnarzt eine Gebühr berechnet. Konkrete Umstände, weshalb die Leistungen nach den Ziffern 405, 407 und 408 hier entgegen der umfangreichen Begründung im Widerspruchsbescheid, auf die sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, nicht schon Gegenstand der Leistungen nach den Ziffern 217, 222 und 203 sind, hat der Kläger nicht dargelegt. 12 Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der Leistungen nach den Ziffern 801, 802, 804 und 808. Mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, die Funktionsanalyse und Funktionstherapie sei nicht Bestandteil der Inlay- oder Teilkronenversorgung, ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die Beihilfefähigkeit hier zu Unrecht verneint worden ist. 13 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Zur Begründung wird zunächst auf die oben dargestellten Gründe Bezug genommen. Soweit der Kläger weiter ausführt, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sollten die Auslagen (Verbrauchsmaterial) "aufgrund des Runderlasses der OFD unberücksichtigt bleiben", fehlt es bereits am Bezug zur angefochtenen Entscheidung. Eine solche Aussage lässt sich weder den Ausführungen des Verwaltungsgerichts noch den Gründen des Widerspruchsbescheides, auf die sich das Verwaltungsgericht ergänzend bezogen hat, entnehmen. Der vom Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich nichts zur Erstattungsfähigkeit von Verbrauchsmaterialien entnehmen. Das OVG NRW hat derartige Materialien in Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ als mit den Gebühren abgegolten angesehen, so dass für eine Unrichtigkeit des Urteils auch insoweit nichts ersichtlich ist. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1999 - 12 A 4527/97 -. 15 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 16 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 17 Ungeachtet der erheblichen Zweifel, ob das Vorbringen des Klägers diesen Darlegungsanforderungen genügt, ist die aufgeworfene Frage, 18 "ob die Nachtragsbegründung durch eine Abrechnungsstelle als unbeachtlich qualifiziert werden darf, nur weil sie nicht vom behandelnden Arzt selbst stammt", 19 nicht entscheidungserheblich. Denn es kommt auf die Nachtragsbegründung nicht an, weil sie unabhängig davon, wer sie abgefasst hat, - wie oben bereits dargestellt - nicht den erforderlichen individuellen Besonderheiten bei der Behandlung des Klägers Rechnung trägt. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 3, 40 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 23