Beschluss
4 A 2657/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1108.4A2657.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Unter entsprechender Änderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 6. Januar 2004 und dessen Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2004 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Nachlass wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung in Höhe von 1.879,31 Euro zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger wegen vorzeitiger Rückzahlung seines Darlehens zu gewährenden Nachlasses nach § 18 Abs. 5 b BAföG. Die Höhe des Nachlasses hängt davon ab, ob der Umstand, dass das Bundesverwaltungsamt von der im Rückzahlungsbescheid nach § 10 DarlehensV durch § 18 Abs. 4 BAföG vorgesehenen Zulassung der Rückzahlung in Vierteljahresraten (statt in Monatsraten; vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG) Gebrauch gemacht hat, zu einer Verschiebung der Fälligkeit auch der für die beiden ersten beiden Monate des Vierteljahreszeitraums zu zahlenden Raten auf das Ende dieses Zeitraums führt. 4 Das Verwaltungsgericht hat dies verneint und die Klage auf einen - um 126,05 EUR - höheren Nachlass durch das angefochtene Urteil abgewiesen. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt sinngemäß, 6 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Nachlass wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung in Höhe von 1.879,31 Euro zu gewähren. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen. 8 II. 9 Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 10 Die Berufung ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf einen Nachlass gemäß § 18 Abs. 5 b BAföG in der von ihm geltend gemachten Höhe hat. 11 Gemäß § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG ist auf den Antrag des Darlehensnehmers, wie ihn der Kläger sinngemäß gestellt hat, ein Nachlass von der Darlehensschuld in der sich aus der Anlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV ergebenden Höhe zu gewähren, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird. Vorzeitige Tilgung bedeutet, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, die Rückzahlung der Darlehensschuld vor dessen Fälligkeit. Diese Fälligkeit ist grundsätzlich in § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG geregelt. Ist allerdings wie vorliegend ein Rückzahlungsbescheid gemäß § 10 DarlehensV ergangen, richtet sich die Fälligkeit der ersten Monatsrate (und aller folgenden Raten) nach dem dort festgelegten Tilgungsablauf, 12 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1989 13 - 16 A 2423/86 -, NVwZ-RR 1990, 39 = FamRZ 1990, 219. 14 Dies gilt auch im Rahmen der Prüfung, ob eine vorzeitige Tilgung im Sinne des § 18 Abs. 5 b BAföG vorliegt, 15 vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. April 1988 16 - 16 A 2410/85 - und vom 14. Oktober 1992 17 - 16 A 1776/91 -. 18 Maßgebend ist somit der Tilgungsplan im Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 12. Mai 2003, mit dem das Bundesverwaltungsamt von der in § 18 Abs. 4 BAföG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, statt der durch § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG grundsätzlich angeordneten monatlichen Ratenzahlung eine vierteljährliche Zahlungsweise einzuräumen, so dass drei Monatsraten zu einer Vierteljahresrate zusammengefasst werden und erst am Ende des Vierteljahreszeitraums zu leisten" sind (vgl. § 11 Abs. 1, 2. Altern. DarlehensV). 19 Mit der Formulierung zu leisten" wird der Zahlungszeitpunkt umrissen, so dass es sich insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur um eine Bestimmung über die kassenmäßige Abwicklung handelt, 20 so aber unzutreffend Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 12. Lfg., März 1998, § 18 Rn. 13, 21 sondern damit auch und vor allem eine Regelung über den Zahlungszeitpunkt und demgemäß die Fälligkeit getroffen ist. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung, wie sie § 18 Abs. 4 BAföG mit dem Wort leisten" synonymen Begriff entrichten" anordnet, so dass § 11 Abs. 1, 2. Altern. DarlehensV mit der Formulierung zu leisten" eine Fälligkeitsregelung für die vierteljährliche Ratenzahlung enthält, wie dies in gleicher Weise § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG (und § 11 Abs. 1,1. Altern. DarlehensV) für die monatliche Ratenzahlung tun. Zugleich wird eine Verschiebung der Fälligkeit der ersten beiden (an sich) am jeweiligen Monatsende fälligen Monatsraten auf das Ende des Dreimonatszeitraums angeordnet. 22 Die Beklagte lässt sich im Übrigen widersprüchlich ein, indem sie vorträgt: Der Fälligkeit der Raten Oktober und November 2003 steht insbesondere nicht entgegen, dass die erste vierteljährliche Rate erst nach Ablauf des Monats Dezember 2003 fällig (Unterstreichung durch den Senat) wurde". 23 Die hier vertretene Auffassung entspricht der Entscheidung des früher für das Recht der Ausbildungsförderung zuständigen 16. Senats, 24 vgl. Urteil vom 14. Oktober 1992 - 16 A 1776/91 -, Seiten 5/6 UAD, 25 in der von einer Fälligkeit" einer Vierteljahresrate im Gegensatz zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns die Rede ist. 26 Ist somit die Darlehensschuld vom Kläger vor der Fälligkeit der für den Vierteljahreszeitraum Oktober bis Dezember 2003 zu zahlenden (ersten) Rate vor dem 31. Dezember 2003 zurückgezahlt worden, ist sie insgesamt vorzeitig im Sinne des § 18 Abs. 5 b BAföG getilgt worden und der Kläger hat Anspruch auf den von ihm begehrten, rechnerisch richtig ermittelten Darlehensnachlass. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 28 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 29