Beschluss
6 E 488/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1105.6E488.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese die Heraufsetzung des Streitwertes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht begehren, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 4.000 EUR festgesetzt. 3 Gemäß § 72 Nr. 1, 1. Halbs. GKG gilt für ein vor dem 1. Juli 2004 anhängig gemachtes Klageverfahren im ersten Rechtszug noch das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (GKG a.F.). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ein Streitwert von 4.000 EUR anzunehmen. 4 Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass seine Ablehnung zum Aufstiegslehrgang in den gehobenen technischen Dienst der Arbeitsschutzverwaltung im Jahr 2003 rechtswidrig war. Der Sach- und Streitstand bietet keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Insbesondere lässt der Antrag eine Bezifferung des damit verfolgten Interesses in Geld nicht zu. Auch aus dem Beschwerdevortrag, das Landgericht habe im Amtshaftungsprozess des Klägers einen höheren Streitwert angenommen, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Bewertung seines Interesses abweichend vom Auffangstreitwert nahe legen würden. Wenn dem Kläger die Zulassung zum Aufstiegsverfahren des Jahres 2003 rechtswidrig verweigert wurde, hatte er allenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Ob er dann zum Aufstiegsverfahren zugelassen worden wäre, lässt sich nicht feststellen. Selbst wenn er zugelassen worden wäre, könnte sein Interesse nicht nach dem Unterschied zur höheren Besoldung und Versorgung im Beförderungsamt bestimmt werden. Denn seine Beförderung wäre weiter davon abhängig gewesen, ob er die Einführungszeit, den Aufstiegslehrgang und die Aufstiegsprüfung erfolgreich durchlaufen hätte (vgl. §§ 2, 7, 10 AufstiegsVO). Deswegen gibt es keinen Anlass, von der Streitwertpraxis des Senats abzuweichen, die bei Streitigkeiten um die Zulassung zum Aufstiegsverfahren den Auffangstreitwert zugrunde legt. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 1999 - 6 A 3030/97 -, IÖD 2000, 50, und vom 23. September 1996 - 6 E 586/96. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 7