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Beschluss

10 A 273/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1026.10A273.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Januar 2007 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 4 Die in Rede stehende Festsetzung, nach der ein Anschluss an die Verkehrsfläche nicht zulässig ist, ist nicht nachbarschützend. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, sind keine konkreten Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar. Solche legt auch die Zulassungsbegründung nicht dar. Der Kläger führt zur Begründung seiner Auffassung nochmals aus, dass die Erschließung in den Festsetzungen des Bebauungsplans geregelt werde, die Grundstücke unmittelbar benachbart und nur durch den streitigen Weg voneinander getrennt seien, das Plangebiet ein reines Wohngebiet sei und er und die Beigeladene als Grundstückseigentümer mit der ihnen auferlegten Nutzungsbeschränkung den Vorteil der Wohnruhe erlangt hätten. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es bietet, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, keinen Anhalt für die Annahme, dass die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. 5 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 11 B 3046/95 -, vom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 -, BRS 58 Nr. 171 und vom 23. September 2004 - 7 B 1908/04 -, jeweils m. w. N. 6 Aus der Planbegründung oder den Aufstellungsvorgängen sind ebenfalls keine Umstände ersichtlich, die für einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzung sprechen könnten. Auch hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche ausgeführt. Die Zulassungsbegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. 7 Der Beklagte hat bei der Erteilung der Befreiung die nachbarlichen Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinreichend berücksichtigt. Unter welchen Voraussetzungen durch eine Befreiung Nachbarrechte verletzt werden, ist - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten, das in dem Tatbestandsmerkmal "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" seinen rechtlichen Anknüpfungspunkt findet. Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen einerseits mit den Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung andererseits abzuwägen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Geht es wie hier um ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und nur ausnahmsweise über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein kann, ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat. 8 Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1981 9 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 - BRS 69 Nr. 91. 10 Ausgehend von diesen Grundsätzen geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Interessenabwägung nach den dargelegten Kriterien zu Lasten des Klägers ausgeht. Weshalb, wie pauschal behauptet, die Zu- und Abfahrten "zu erheblichen Geräuschimmissionen" führen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dass der Beklagte nachbarliche Belange insoweit nicht ausreichend berücksichtigt haben könnte, liegt schon deshalb fern, weil über den Weg bereits eine für das Grundstück H. 16 genehmigte Garage erschlossen wurde, die nunmehr wegfällt, und lediglich die geplante Zufahrt zu einem Einfamilienhaus in Rede steht. Das diese Garage etwas nördlicher liegt, fällt nicht erheblich ins Gewicht. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf abgestellt, dass durch die Errichtung des Absperrpfostens auf Höhe der Verlängerung der südlichen Flucht des Hauses des Klägers verhindert wird, dass der zu erwartende Verkehr am Garten des klägerischen Hauses vorbeiführt. Soweit der Kläger hervorhebt, dass sich die Bewohner viel länger im Haus als im Garten aufhielten, verkennt er, dass aufgrund der Abschirmwirkung innerhalb des Gebäudes wesentlich geringere Immissionen zu erwarten sind. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 14