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Beschluss

6 B 1329/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1012.6B1329.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. 4 Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. Die Beschwerde legt insbesondere keinen Fehler der dienstlichen Beurteilung dar, der auf die Auswahlentscheidung durchschlagen könnte. 5 Der Antragsteller rügt im Wesentlichen, in seiner dienstlichen Beurteilung seien bestimmte Submerkmalsbewertungen ohne plausible Erklärung nachträglich abgesenkt worden. 6 Die Bezirksregierung E. hat mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 die Bewertung einiger Submerkmale in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 2. März 2006 von fünf auf vier Punkte abgesenkt. Damit hat der Antragsgegner die Bewertungen der Hauptmerkmale mit denen der zugehörigen Submerkmale in Einklang gebracht. Die Plausibilisierung einer zunächst nicht schlüssigen Beurteilung kann auch noch im Widerspruchs- oder Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 6 A 2317/07 mit weiteren Nachweisen der Senatsrechtsprechung. 8 Die nachträgliche Herabsetzung der Submerkmalsbewertungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit Vorlagebericht vom 28. Februar 2007 hatte die Endbeurteilerin der Bezirksregierung mitgeteilt, welche Submerkmalsbewertungen beim Antragsteller herabzusetzen seien. Zur Begründung hatte sie sich auf den nur ihr möglichen Quervergleich aller Beamter der Vergleichsgruppe gestützt. Der Sache nach brachte sie damit zum Ausdruck, der Erstbeurteiler habe aus ihrer Sicht bei der Bewertung der betroffenen Submerkmale einen zu großzügigen Maßstab angelegt. Aus dem Protokoll über die erneute Beurteilerkonferenz am 22. Februar 2007 geht hervor, dass die Endbeurteilerin die betroffenen Submerkmale bereits bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung schlechter bewertet hatte als der Erstbeurteiler. Diese Einschätzungen müssten nunmehr nachgeschoben werden, weil sie keinen Eingang in die Beurteilung gefunden hätten. 9 Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er kenne die Begründung für die Herabsetzung nicht, trifft nicht zu, weil die Erläuterungen aus dem Vorlagebericht im Widerspruchsbescheid mitgeteilt werden. Der Vorwurf der Beschwerde, die Endbeurteilerin sei mangels Kenntnis der jeweiligen Einzelleistungen nicht fähig gewesen, einen Quervergleich hinsichtlich der in den Submerkmalen bewerteten Leistungen vorzunehmen, ist nicht berechtigt. Ob die Endbeurteilerin eigene Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers gehabt hat, ist nämlich unerheblich. Eine dienstliche Beurteilung muss nicht auf dem persönlichen Eindruck des Dienstvorgesetzten beruhen. Dieser kann der Beurteilung auch Berichte von dritter Seite zugrunde legen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, OVGE 48, 86 = ZBR 2001, 338 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 11 Die Endbeurteilerin hat am 22. Februar 2007 eine zweite Beurteilerkonferenz unter anderem aus Anlass des Widerspruchs des Antragstellers durchgeführt. Dadurch hat sie sich vor der Erstattung des Vorlageberichts weiter personen- und sachkundig gemacht. Die Beurteilung des Antragstellers ist dort behandelt worden. Dass die Endbeurteilerin dabei nicht über die Leistungen des Antragstellers informiert worden ist, bleibt nach dem über die Konferenz gefertigten Protokoll eine bloße Mutmaßung des Antragstellers. Auch schließt die geringe Zahl an Beurteilungen, die der zweiten Beurteilungskonferenz zu Grunde lag, einen sachgerechten Quervergleich nicht aus, da die Endbeurteilerin aufgrund der ersten Beurteilungsbesprechung umfassend über das Leistungsbild aller Angehörigen der Vergleichsgruppe informiert war. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 13