Beschluss
6 B 1113/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1011.6B1113.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. 4 Einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des der An-tragstellerin zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren hindeuten könnten. 5 1. Die Antragstellerin legt nicht dar, ihre Beurteilung sei in der Endbeurteilerbesprechung entgegen den Anforderungen der Nr. 9.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 203034) - BRL Pol - nicht erörtert worden. LPD U. hat dienstlich erklärt, die Beurteilung der Antragstellerin sei in der Endbeurteilerbesprechung erörtert worden. POR G. hat damit übereinstimmend ausgeführt, über die Beurteilung jedes Beamten sei beraten worden. Der Antragsgegner hat im voraufgegangenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (1 L 1357/06) darüber hinaus vorgetragen, in der Endbeurteilerbesprechung sei die vorgeschlagene Spitzenbewertung der Antragstellerin von verschiedenen Teilnehmern kritisiert und nur von POR G. befürwortet worden. 6 Der nicht weiter mit Tatsachenangaben hinterlegte Beschwerdevortrag, die Beurteilung der Antragstellerin sei nicht erörtert worden, wird durch die dienstlichen Erklärungen widerlegt. Nach Aktenlage besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Ausweislich der unterzeichneten Anwesenheitsliste sind zur mehrstündigen Endbeurteilerbesprechung am 12. und 13. Dezember 2005 die zur Mitwirkung berufenen Beamten hinzugezogen worden. Nach den handschriftlichen Eintragungen in den während der Endbeurteilerbesprechung ausgefüllten Beurteilungslisten ist der Endbeurteiler in zahlreichen Fällen den Beurteilungsvorschlägen der Erstbeurteiler nicht gefolgt. Da hiernach alles dafür spricht, dass auch die Beurteilung der Antragstellerin erörtert worden ist, bleibt unerheblich, dass über den Gang der Endbeurteilerkonferenz keine genaueren Aufzeichnungen vorliegen. 7 Das mit der Beschwerde vorgetragene Rechenwerk, das zum Ergebnis gelangt, zur Besprechung jedes zu beurteilenden Beamten hätten durchschnittlich nur 13,2 Sekunden zur Verfügung gestanden, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Aussagen von LPD U. und POR G. in Zweifel zu ziehen. Wie lange die Beurteilung der Antragstellerin beraten worden ist, lässt sich aus dem Rechenwerk nicht folgern, weil es lediglich auf durchschnittlichen statistischen Annahmen beruht. Außerdem lässt sich aus der reinen Beratungsdauer nicht auf deren inhaltliche Güte schließen. 8 Gleichermaßen greift die ebenfalls nur auf Verhältniszahlen gestützte Rüge nicht durch, der Endbeurteiler habe die Bewertungen der Polizeibeamtinnen im Verhältnis zu denen der männlichen Beamten überproportional herabgesetzt und folglich auch die Antragstellerin wegen ihres Geschlechts unzulässig benachteiligt. Für eine tatsächliche Zurücksetzung wegen ihres Geschlechts trägt die Antragstellerin auch nichts Konkretes vor. 9 2. Ob der Antragsgegner tatsächlich beabsichtigte, stets an seinen Gesamturteilen in den dienstlichen Beurteilungen festzuhalten, auch wenn sich die Bewertungen von Haupt- und Submerkmalen widersprächen, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, es sei zulässig, eine dienstliche Beurteilung zu plausibilisieren, indem der Endbeurteiler die Bewertungen der Submerkmale, die zum heruntergesetzten Hauptmerkmal gehören, linear absenke. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - . 11 Wenn der Antragsgegner im Vorfeld der Änderung - gegebenenfalls mit anderen Worten - angekündigt hatte, von dieser Möglichkeit zur Plausibilisierung Gebrauch zu machen, liegt darin kein fehlerhaftes Verhalten. Unter dem 21. Mai 2007 hat der Antragsgegner die Beurteilung der Antragstellerin so abgeändert, dass aus ihr die Bewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil von jeweils vier Punkten plausibel hervorgehen. Er hat die herabgesetzte Bewertung der Haupt- und Submerkmale ausführlich begründet. Über eine bloß formale Plausibilisierung ist er mit seinen Begründungen weit hinausgegangen. Den Anforderungen an eine in sich widerspruchsfreie Beurteilung ist damit genügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler die Antragstellerin trotzdem nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit beurteilt hat, finden sich nicht. 12 3. Auch im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin fehlerhaft ist. Die Begründungen des Antragsgegners für die Einzelbewertungen sind durchweg von wertenden Einschätzungen geprägt. Als solche sind sie Teil des Werturteils des Dienstherrn und einer Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht zugänglich. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007 - 6 B 645/07 -. 14 Der Dienstherr allein beurteilt, ob ein Beamter den Anforderungen an eine herausragende Leistung bereits genügt. Weicht die Selbsteinschätzung des Beamten hiervon ab, führt das nicht zu einem Fehler der Beurteilung. 15 Hieran gemessen greift die Rüge der Antragstellerin, ihr Leistungsverhalten sei mit fünf Punkten zu bewerten, weil sie entgegen dem Vorlagebericht und dem Widerspruchsbescheid freiwillig Zusatzaufgaben übernommen habe, nicht durch. Der Antragsgegner hat ausgeführt, ein Beamter übertreffe nach seiner Auffassung die Anforderungen nur dann in besonderem Maße, wenn er selbst zum Ausdruck bringe, dass er zur Übernahme von Zusatzaufgaben bereit sei. Die in den Vordergrund gerückte besondere Eigeninitiative hat er bei der Antragstellerin nicht festgestellt. Es ist nicht als unsachliche Bewertung zu beanstanden, wenn er die von ihr übernommenen Tätigkeiten in der konkreten dienstlichen Situation nicht als außergewöhnlich, sondern als zum üblichen Aufgabenkreis einer Kriminalhauptkommissarin gehörend ansieht. Der von der Antragstellerin bemängelte Wechsel im Beurteilungsmaßstab lässt sich darin nicht erblicken. 16 Auch das Leistungsergebnis ist vom Antragsgegner in rechtlich zulässiger Weise ausschließlich in einer Gesamtbewertung festgestellt worden. Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers hat der Endbeurteiler vor allem damit begründet, der Vorschlag sei im Maßstabsvergleich als zu wohlwollend einzustufen. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin verlangten "messbaren Vergleichszahlen" nicht vorgelegt und auch sonstige Einzeltatsachen nicht angegeben hat. Der Antragsgegner durfte den erbrachten Leistungsumfang insgesamt bewerten. Er musste sich dazu - unabhängig von der Frage ihrer Aussagekraft - nicht auf Einzeltatsachen wie etwa statistische Angaben über abgeleistete Überstunden oder erledigte Ermittlungsverfahren stützen. Die Darlegung solcher Tatsachen kann auch nicht unter Verweis auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt werden. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245. 18 Das Sozialverhalten und die zugehörigen Submerkmale sind in gleicher Weise wertend beurteilt worden und nicht zu beanstanden. Die auf vier Punkte abgesenkte Beurteilung beruht auch hier wesentlich auf den im Quervergleich angelegten strengeren Maßstäben. Diese haben in der maßgeblichen Sicht des Endbeurteilers den günstigeren Eindruck der direkten Vorgesetzten der Antragstellerin abgeschwächt. 19 Auch zur Einordnung des Sozialverhaltens der Antragstellerin in die Notenstufe "übertrifft die Anforderungen" hat der Antragsgegner nicht auf einzelne Vorkommnisse zurückgegriffen, die er darlegen müsste, sondern auf die Gesamtheit der Eindrücke, die er von der Antragstellerin gewonnen hat. Ihre Vermutung, die Spitzennote sei ihr wegen eines einzelnen Vorfalls verwehrt geblieben, bei dem der nicht aufgeklärte Vorwurf einer sexuellen Belästigung eine Rolle gespielt habe, lässt sich nicht erhärten. In der geänderten Beurteilung wird vielmehr über den Einzelfall hinausgehend festgestellt, die Antragstellerin habe sich "in streitigen Auseinandersetzungen mit Kollegen/-innen gleicher Ebene" nicht besonders geschickt verhalten. 20 Jede Beurteilung erfasst das dienstliche Verhalten in einem gesonderten Beurteilungszeitraum. Außerdem ändert sich die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe. Daher liegt es in der Natur der Sache, dass sich das Sozialverhalten des Beamten im Vergleich zu dem in den vorhergehenden Beurteilungszeiträumen an den Tag gelegten Verhalten geändert haben kann. Folglich kann sich auch dessen Bewertung verändern. Fällt diese - wie hier - lediglich um eine Stufe schlechter aus, entsteht hierdurch kein besonderer Begründungsbedarf. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-wertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 22