Beschluss
12 A 738/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1008.12A738.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst die Zulassung der Berufung - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). 3 Der Zulassungsantrag ist unbegründet. 4 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger erfülle im Streitzeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 2003) nicht die Voraussetzungen des behaupteten Anspruchs auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG -, weil er seinen ungedeckten Lebensunterhalt i. H. v. 240,27 Euro (1. Jahreshälfte) bzw. i. H. v. 241,06 Euro (2. Jahreshälfte) durch den diese Beträge übersteigenden monatlichen Unterhaltsanspruch gegen seine zur damaligen Zeit von ihm getrennt lebende Ehefrau und damit durch Einsatz seines Vermögens decken könne. 5 Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe das durchschnittliche Monatseinkommen der seinerzeitigen Ehefrau des Klägers fehlerhaft zu hoch angesetzt, weil diese nicht über den zugrundegelegten Monatsbetrag i. H. v. (mindestens) 1.341,23 Euro, sondern lediglich i. H. v. 858,16 Euro verfügt habe, greift offensichtlich nicht durch. Denn die Beträge der "Aufstockung 1" und der "Aufstockung 2", die der Arbeitgeber der damaligen Ehefrau des Klägers an diese monatlich gezahlt hat, waren nicht, wie der Kläger behauptet, in dem für die Mehrzahl der Monate ausgewiesenen Nettoverdienst i. H. v. 858,16 Euro enthalten, sondern wurden - wie i. ü. schon der Begriff "Aufstockung" nahe legt - zusätzlich geleistet. Dies wird nicht nur durch die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten - unvollständig vorgelegten - monatlichen Entgeltabrechungen belegt, sondern auch durch die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 8. August 2006 vorgelegte Bescheinigung der Klinikum M. gGmbH vom 9. Februar 2006 über die im Jahre 2003 gezahlten Arbeitsentgelte, welcher der Kläger nicht widersprochen hat. Nach der zuletzt genannten Bescheinigung, mit der erstmalig vollständige Angaben für das Jahr 2003 vorliegen, ergibt sich im übrigen, dass das Verwaltungsgericht das monatliche Durchschnittseinkommen der damaligen Ehefrau des Klägers im Jahre 2003 mit (mindestens) 1.341,23 Euro noch um 84,35 Euro zu niedrig angesetzt hat, da dieses tatsächlich 1425,58 Euro betragen hat. 6 Das Zulassungsvorbringen, von dem monatlichen Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen seien die monatlichen Raten abzusetzen, die die damalige Ehefrau des Klägers seit Mai 2003 bzw. "seit 2003" zur Rückführung gewährter trennungsbedingter Darlehen an den gemeinsamen Sohn bzw. an ihre Bekannte, Frau Q. , erbracht habe, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts zu wecken, diese Darlehenstilgungsverpflichtungen könnten bei der Prüfung des hier in Rede stehenden Trennungsunterhaltsanspruchs nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Insoweit sind schon die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sein soll, nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Denn das Zulassungsvorbringen beschränkt sich insoweit auf die schlichte Wiederholung der Behauptung, die Darlehen seien "scheidungsbedingt" bzw. trennungsbedingt, und setzt sich deshalb nicht einmal ansatzweise mit den diesbezüglichen Gründen in dem angefochtenen Urteil auseinander. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Darlehensschulden seien schon deshalb nicht trennungsbedingt, 7 - dazu, dass Raten zur Tilgung eines Darlehens, das der Unterhaltspflichtige nach der Trennung und wegen derselben aufgenommen hat, um Hausrat anzuschaffen, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in unterhaltsrechtlich beachtlicher Weise einschränken können, wenn die Anschaffung unvermeidbar war, vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 -, FamRZ 1998, 1501; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1361 Rn. 52; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. 2004, Rn. 1008 f. -, 8 weil sie - wie auch das 2002 aufgenommene Arbeitgeberdarlehen - erst etliche Jahre nach der bereits 1998 erfolgten Trennung des Klägers und seiner damaligen Ehefrau begründet worden seien. Dieser zutreffenden und durch den Akteninhalt belegten Begründung - die seinerzeitige Ehefrau des Klägers ist zum 1. Juni 1998 aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus in M. , I. -T. -Straße 41, ausgezogen und hat eine Wohnung in L. bezogen, während der Kläger nach dem Verkauf des Familieneigenheimes zum 1. Dezember 1998 eine Wohnung in M. , L1. 45 G, angemietet hat - ist der Kläger in keiner Weise entgegengetreten. Gleiches gilt für die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, die Zeugenaussage der früheren Ehefrau des Klägers zu den Gründen für die Aufnahme der genannten Darlehen habe keinen Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute ergeben. Im übrigen spricht gegen das Vorliegen trennungsbedingter Tilgungsverpflichtungen deutlich, dass die seinerzeitige Ehefrau des Klägers die beiden privaten Kredite offenbar für solche Anschaffungen aufgenommen hat, die sie bei ihrem Umzug in die - von der Trennung an gerechnet - dritte von ihr allein bewohnte Wohnung für notwendig erachtet hat (Küche, Lampe, Teppich). Außerdem hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, dass sie die 1998 trennungsbedingt angefallenen Kosten mit der 1998 von dem Kläger erhaltenen Abstandszahlung i. H. v. 50.000,00 DM gedeckt habe. 9 Auch mit dem weiteren Zulassungsvorbringen, der Selbstbehalt der damaligen Ehefrau des Klägers sei mit Blick auf eine Mietmehrbelastung von 160,00 Euro monatlich anzuheben, werden keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Denn ungeachtet dessen, dass der Kläger schon nicht mitgeteilt hat, woraus er diese Summe herleitet, hat das Verwaltungsgericht die erstmalig mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 geltend gemachte Mietmehrbelastung zugunsten des Klägers berücksichtigt. Denn ausweislich der angefochtenen Entscheidung (UA Seite 10, zweiter Absatz) hat das Gericht ausgeführt, dass der von ihm angesetzte monatliche Selbstbehalt auch dann nicht den der seinerzeitigen Ehefrau des Klägers nach Abzug der monatlichen Unterhaltsbeträge (240,27 Euro bzw. 241,06 Euro) verbleibenden Einkommensbetrag i. H. v. rund 1100,00 Euro erreiche, wenn dieser Selbstbehalt im Hinblick auf die seinerzeitige Miet- und Nebenkostenbelastung der früheren Ehefrau des Klägers angemessen zu erhöhen sei. Mit dieser Argumentation hat das Verwaltungsgericht, das - vom Kläger unbeanstandet - von einem Selbstbehalt i. H. v. 730,00 Euro ausgegangen ist, eine berücksichtigungsfähige Mietmehrbelastung angenommen, die den vom Kläger geltend gemachten Betrag noch deutlich übersteigt bzw. übersteigen kann. 10 Schließlich ist auch das sinngemäße Vorbringen, dem Kläger stünden deshalb keine Ansprüche auf Gewährung von Trennungsunterhalt für den Streitzeitraum gegen seine frühere Ehefrau zu, weil er solche Ansprüche seinerzeit nicht geltend gemacht habe und eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ausgeschlossen sei, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil zu wecken. Denn vorliegend stand nicht eine rückwirkende Geltendmachung von Trennungsunterhalt in Rede, sondern war allein zu klären, ob dem Kläger während der zwölf Monate des Jahres 2003 jeweils ein seinerzeit realisierbarer, hinreichend hoher Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen seine damalige Ehefrau zustand und damit Vermögen vorhanden war, mit dem der nicht schon durch eigenes Einkommen des Klägers gedeckte Grundsicherungsbedarf gedeckt werden konnte. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 13