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Beschluss

12 A 1156/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0921.12A1156.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.328,12 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung auf Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Außerachtlassung von Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensermittlung nach § 17 Abs. 4 GTK sei auch in Bezug auf Selbständige verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, nicht in Frage zu stellen. 4 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. 5 Vgl. etwa die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 1998 - 16 A 6511/95 - und 30. No-vember 1998 - 16 A 3890/96 - jeweils m.w.N. 6 Gründe, die eine im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG beachtliche sachwidrige Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber abhängig Beschäftigten bei der generellen Außerachtlassung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommensermittlung nach § 17 Abs. 4 GTK belegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Hinweis darauf, dass entsprechend der Hinzurechnungsregelung in § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK ein fiktiver Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung lediglich einmalig - orientiert an den gesetzlichen Beitragssätzen - als absoluter Wert bzw. als Prozentsatz errechnet und zukünftig als Pauschale in Ansatz gebracht werden könnte, zeigt unter dem Aspekt der Verwaltungspraktikabilität eine - ebenfalls pauschalierende - Lösungsmöglichkeit auf, vermag jedoch eine mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Vorsorgeaufwendungen von Selbständigen durch die bestehenden Regelungen zur Einkommensermittlung nach § 17 GTK nicht zu begründen. 7 Der Hinweis auf andere Leistungsgesetze (z. B. BAföG) und die dort geregelte Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen verkennt, dass es sich im Unterschied dazu bei den Elternbeiträgen um eine verfassungsrechtlich zulässige Kostenbeteiligung im Rahmen einer sozialen Leistungsgewährung handelt und der insoweit dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum es gestattet, nach der bei Massenerscheinungen zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung des geringen Deckungsgrades, der mit den Kindergartenbeiträgen zu erzielen ist, sowohl die Einkommensverhältnisse als auch die Familiengröße völlig zu vernachlässigen oder nur grob zu berücksichtigen; ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Optimierung der Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht danach nicht. 8 Dies gilt gerade auch für die Frage der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen oder von Vorsorgeaufwendungen im weiteren Sinn. Die über die Erhebung der Elternbeiträge gesetzlich bezweckte - geringfügige - Beteiligung der Eltern an den Kosten der im wesentlichen staatlich finanzierten Leistungen (Betreuung, Erziehung und Bildung in Kindertagesstätten) gebietet eine Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen nicht; es besteht nämlich keine Veranlassung, gerade den durch Vorsorgeaufwendungen, etwa für eine Krankenversorgung oder den Aufbau einer Altersversorgung, bedingten finanziellen Belastungen im Rahmen einer Staffelung des Kostenbeitrags Rechnung zu tragen. 9 Soweit das Verhältnis der Beitragsschuldner untereinander betroffen ist, greift der Hinweis nur auf die Belastungen, d.h. die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge oder die sonst zu erbringenden Vorsorgeaufwendungen, im übrigen zu kurz. Denn insoweit wird außer Betracht gelassen, dass diese Aufwendungen typischerweise zur einkommenserhöhenden Entstehung von - geldwerten - Versicherungsansprüchen (bzw. Anwartschaften), zur zins- oder devisenbringenden Kapitalbildung oder aber zu der Bildung von Grundvermögen führen (können). Es liegt auf der Hand, dass die unter dem Blickwinkel der "tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" danach an sich gebotene Gesamtsaldierung von Belastungen und (ggfs. kapitalisierten) Einkommenszuwächsen einen erheblichen Ermittlungs- und Aktualisierungsaufwand - sei es des Gesetzgebers und/oder der Vollzugsbehörden - begründet, der angesichts des mit den Elternbeiträgen zu erzielenden geringfügigen Deckungsgrades unverhältnismäßig wäre, so dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität von einer derartigen Berücksichtigung nach wie vor vollständig abgesehen werden kann. 10 Sollten die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK bzw. § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 23. Mai 2006, GV NRW S. 197, vor, dass Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen. Ob die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen, ist jedoch nicht eine Frage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären. 11 Dementsprechend hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. 13 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO). 14