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Urteil

7 D 96/06.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0913.7D96.06NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. - diese als Gesamtschuldner - eine Hälfte und der Antragsteller zu 3. die andere Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 81 "M. F. / T.----weg / M. Str." der Antragsgegnerin, weil dieser in ihrem Eigentum stehende Grundflächen als Straßenverkehrsflächen überplant und Grundlage für eine entsprechende Enteignung sein soll. 3 Der strittige Bebauungsplan erfasst im Wesentlichen die im Bereich M1. der Antragsgegnerin gelegenen Wege M. F1. und T1.----weg . Die gut 650 m lange M. F1. führt von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden X. Straße (L 70) nach Südwesten zur M. Straße. Der T1.----weg zweigt südlich der M. F1. von der X1. Straße ab und führt zunächst etwa parallel zur M. F1. nach Südwesten. Nach etwa 350 m knickt er in einen auf die M. F1. zu führenden Verlauf ab, in die er rd. 100 m vor der M. Straße einmündet. Entlang der M. F1. und des T2.----wegs befindet sich Bebauung, die namentlich am westlichen Abschnitt der M. F1. sowie am T1.----weg dichter sowie am mittleren und am östlichen Abschnitt der M. F1. nur vereinzelt ist. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans beschränkt sich auf einen beiderseits der M. F1. sowie des T2.----wegs gelegenen Geländestreifen sowie zwei weitere Geländestreifen, von denen einer die M. F1. und den T1.----weg verbindet (Streifen A) und der andere vom T1.----weg rd. 90 m nach Süden führt (Streifen B). Der nachfolgende, nicht exakt genordete Kartenausschnitt gibt das Plangebiet und die in seinem Umfeld vorhandene Bebauung wieder. 4 Auf Abdruck wurde verzichtet. 5 Die Antragsteller zu 1. und 2. sind u.a. Eigentümer der Grundstücke Gemarkung P. , Flur 10, Flurstück 94 und Flur 12 Flurstück 104. Über das Flurstück 104 verläuft auf rd. 120 m Länge der westliche Abschnitt der M. F1. von der M. Straße bis etwas über die Einmündung des T2.----wegs hinaus sowie auf rd. 60 m Länge der von der M. F1. abzweigende Abschnitt des T2.----wegs . Hieran schließt sich ein weiterer Teilabschnitt des T2.----wegs von etwas über 10 m Länge an, der über das Flurstück 94 führt, und zwar in dem Bereich der etwa rechtwinkligen Kurve des T2.----wegs , die dem Wohnhaus des Antragstellers zu 1. - T.----weg 15 - vorgelagert ist. Der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 10, Flurstück 53. Über dieses Flurstück, das dem Wohnhaus des Antragstellers zu 3. - T.----weg 9 - vorgelagert ist, führt auf rd. 50 m Länge ein weiterer Abschnitt des T2.----wegs . Zwischen den über das Eigentum der Antragsteller führenden Abschnitten des T2.----wegs befindet sich ein rd. 140 m langer Abschnitt des T2.----wegs , an dem vier Wohnhäuser - T.----weg 11, 13 und 13b an der Südostseite sowie T.----weg 14 an der Nordwestseite - liegen. 6 Anlass zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans waren Auseinandersetzungen über den Rechtscharakter der M. F1. und des T2.---- wegs , die schließlich dazu führten, dass die Antragsteller zu 1. und 2. den in ihrem Eigentum stehenden westlichen Abschnitt der M. F1. von der Einmündung in die M. Straße bis zur Einmündung des T2.----wegs sperrten. Durch Urteil vom 9. April 2002 - 7 K 2831/01 - stellte das Verwaltungsgericht Arnsberg auf Klage der Antragsteller zu 1. und 2. fest, dass der über das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. führende Abschnitt der M. F1. keine öffentliche Straße ist. Der hiergegen gerichtete Antrag des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 15. Oktober 2002 - 11 A 2577/02 - abgelehnt. Mit weiterem Urteil vom 16. Dezember 2004 - 7 K 3724/03 - wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage zahlreicher Anwohner der M. F1. und des T2.----wegs auf Feststellung, dass die über das Flurstück 104 führende Straße M. F1. öffentlich sei, ab. Auch der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 11 A 355/05 -). 7 Der strittige Bebauungsplan erfasst die M. F1. und den T1.----weg . Er setzt für beide Straßen entsprechend dem derzeitigen Verlauf Straßenverkehrsflächen mit der Zweckbestimmung "Mischverkehrsfläche" fest. Die Breite der Verkehrsfläche beträgt nahezu durchgehend 3,50 m; lediglich für einen kürzeren Abschnitt des T2.----wegs im östlichen Bereich nahe der X1. Straße ist eine Breite von 3,00 m festgesetzt. Für die M. F1. sind zwei Ausweichstellen mit einer zusätzlichen Breite von 2,50 m und Längen von 12 bzw. 16 m festgesetzt sowie für den T1.----weg eine gleich breite Ausweichstelle von 12 m Länge. Der Plan weist ferner einen Geländestreifen (Streifen A) aus, der etwa in der Mitte der M. F1. von dieser über das 3 bis 5 m breite Flurstück 29 zum rd. 110 m entfernten T1.----weg führt. Dieser Streifen A ist als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft (Maßnahmenfläche) ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sollen hier eine Hecke und in Abständen von 10 bis 12 Metern Bäume gepflanzt werden. Ein weiterer 3 bzw. 5 m breiter Geländestreifen (Streifen B) führt vom T1.----weg auf rd. 90 m nach Südosten. Für ihn ist eine Fläche dargestellt, die mit einem Leitungsrecht zugunsten der Stadt und der Versorger belastet ist. Die in der Planzeichnung markierte Grenze des Plangebiets verläuft in einem Abstand von ca. 10 m zu den festgesetzten Verkehrsflächen und von ca. 5 m zu der Maßnahmenfläche. Festsetzungen für die Bereiche zwischen der Plangebietsgrenze und den Verkehrsflächen bzw. der Maßnahmenfläche enthält der Bebauungsplan nicht. 8 Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: 9 Im Herbst 2003 beauftragte der Ausschuss für Stadtentwicklung und Denkmalschutz der Antragsgegnerin die Verwaltung, einen Bebauungsplan ausschließlich für die Verkehrsflächen aufzustellen. Es wurden verschiedene Varianten geprüft und zum Gegenstand der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemacht, in der sich die Mehrheit der Anwohner für die Beibehaltung der vorhandenen Verkehrsführung ohne Einbahnstraßensystem (Variante A) aussprach. Am 17. März 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin den am 30. Mai 2005 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss und beschloss am 12. Mai 2005 eine am 1. Juni 2005 bekannt gemachte Veränderungssperre. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 15. Juli 2005 beteiligt. Die Offenlegung des Planentwurfs fand gemäß Bekanntmachung vom 6. Dezember 2005 in der Zeit vom 13. Dezember 2005 bis 31. Januar 2006 statt. Es gingen insbesondere Einwendungen der Antragsteller ein. Am 22. Juni 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 24. Juli 2006. 10 Am 16. August 2006 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie sich sowohl gegen den Bebauungsplan als auch gegen die Veränderungssperre wandten. Den gegen die Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrag hat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2006 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Das diesbezügliche Verfahren ist im Oktober 2006 durch Rücknahme beendet worden. 11 Zur Begründung ihres gegen den Bebauungsplan gerichteten Antrags tragen die Antragsteller insbesondere vor: 12 Ihr Antrag sei zulässig, da der Bebauungsplan eine Inanspruchnahme ihres Eigentums vorsehe. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Er sei ferner fehlerhaft, weil er nicht erforderlich sei. Zudem verletze er Abwägungsgrundsätze. 13 Der Bebauungsplan sei nicht zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlassen, sondern diene allein dazu, die sich aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg ergebenden Rechtsfolgen zu umgehen. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Straßenplanung der Erschließung sämtlicher in dem Bereich liegender Grundstücke diene, lasse nicht erkennen, inwieweit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung vorangetrieben werden solle. Aus der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des OLG Hamm folge auch, dass die Anlieger der M. F1. über den öffentlichen Bereich der Straße eine Anbindung an die öffentliche X1. Straße hätten. Demgemäß habe das OLG Hamm durch Urteil vom 31. Mai 2007 - 5 U 21/07 - einen Anspruch von Anliegern der M. F1. auf ein Notwegerecht über den von den Antragstellern zu 1. und 2. gesperrten Abschnitt der M. F1. verneint. 14 Ihnen, den Antragstellern, stehe das Recht zu, mit ihrem Wegegrundstück nach Belieben zu verfahren und Dritte von jeder Einwirkung auszuschließen. Diese Berechtigung bestehe auch gegenüber Rettungsfahrzeugen, denen nach den vorliegenden Gerichtsurteilen kein Recht auf Benutzung des Privateigentums zustehe. Es treffe auch nicht zu, dass es im Zug der Straßen keine Wendemöglichkeiten gebe. Hierfür könnten vielmehr Vorplätze oder Einfahrten in Anspruch genommen werden. Auch stünde eine Vielzahl von Wiesengrundstücken für Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Einen öffentlichen Wanderweg, der über den T1.----weg und die M. F1. zur M. Straße verlaufe, gebe es nicht. Die Unzulänglichkeiten der Anbindung der M. F1. an die X1. Straße, die nur ein Rechtsabbiegegebot zulassen sollen, rechtfertigten nicht die Inanspruchnahme ihres Eigentums. Nichts anderes gelte für Probleme bei der Müllabfuhr. Es sei Sache der Eigentümer, dafür zu sorgen, dass ausreichende Wendemöglichkeiten zur Verfügung stünden; zudem habe niemand einen Anspruch darauf, mit bestimmten Müllfahrzeugen erreichbar zu sein. 15 An der Erforderlichkeit der Planung fehle es schließlich auch deshalb, weil eine Umsetzung des Plans wegen des bestehenden Haushaltssicherungskonzeptes der Antragsgegnerin nicht finanzierbar sei. Dies folge aus den eigenen Verlautbarungen des Kämmerers der Antragsgegnerin, der vor einem finanziellen Kollaps gewarnt habe. Die Antragsgegnerin habe zudem in dem zwischenzeitlich bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellten Antrag auf Enteignung von Teilflächen aus den Flurstücken 104 und 94 selbst vorgetragen, aus finanziellen Gründen solle zunächst vorrangig der Bereich M. F1. abgewickelt werden; Grunderwerb im Bereich des T2.----wegs solle erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel getätigt werden. 16 Die Antragsteller beantragen, 17 den Bebauungsplan Nr. 81 "M. F. / T.----weg / M. Str." der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und trägt hierzu insbesondere vor: 21 Die Antragsbefugnis der Antragsteller werde nicht in Zweifel gezogen. Ihr Antrag sei jedoch nicht begründet. 22 Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB scheide schon deshalb aus, weil im Flächennutzungsplan lediglich Flächen für den überörtlichen Verkehr und für örtliche Hauptverkehrszüge darzustellen seien. Aussagen über lokale Erschließungsstraßen wie die M. F1. und den T1.---- weg brauche der Flächennutzungsplan nicht zu treffen. 23 Die hier geregelte isolierte Straßenplanung sei auch für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Sie solle die Erschließung der vorhandenen Bebauung M. F1. und T1.----weg für die Allgemeinheit auf Dauer sicherstellen. Ohne Regelung der verkehrlichen Aspekte sei eine städtebauliche Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht aufrecht zu erhalten. Bei Sperrung der Straße wäre eine Erschließung der Grundstücke insbesondere für Rettungsfahrzeuge, Abfallentsorgung etc. nicht mehr gewährleistet. Von den geprüften Varianten stellte die gewählte Variante A den geringsten Eingriff bezüglich der versiegelten Fläche dar und berücksichtige die Topografie am besten. 24 Die erfolgte Sperrung werfe gravierende Probleme auf, die den Bebauungsplan und ein nachfolgendes Enteignungsverfahren erforderten. Im Bereich M. F1. und auf dem T1.----weg könnten Entsorgungsfahrzeuge nicht wenden, so dass teurere Arten der Entsorgung gewählt werden müssten. Bei zeitkritischen Einsätzen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bestehe eine Gefahr für Leib und Leben der Anwohner. Die Einmündung der M. F1. auf die X1. Straße sei kritisch. Die Schulbushaltestelle an der M. Straße und die Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs an der X1. Straße seien nicht mehr gefahrlos erreichbar. Auch der über den T1.----weg und die M. F1. zur M. Straße führende öffentliche Wanderweg sei nicht mehr begehbar. 25 Die Einwände der Antragsteller hinsichtlich einer fehlenden Finanzierbarkeit der Planung griffen nicht durch. Erforderliche Mittel für den Grunderwerb seien seit 2006 im Haushalt eingestellt. Die M. F1. befinde sich im Übrigen zum größten Teil bereits im städtischen Eigentum. 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen sowie der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 28 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass der Bebauungsplan in ihrem Privateigentum stehende Grundflächen als öffentliche Verkehrsflächen überplant, damit sie ggf. enteignet werden können. 29 Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. 30 Dem strittigen Bebauungsplan fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. 31 Für die Überplanung der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundflächen hat die Antragsgegnerin maßgeblich darauf abgestellt, die Inanspruchnahme dieser Grundflächen solle die Erschließung der an der M. F1. und dem T1.----weg vorhandenen Bebauung für die Allgemeinheit auf Dauer sicherstellen. Diese Erwägungen beziehen sich auf öffentliche Interessen, die potentiell geeignet sind, Grundlage für eine Bauleitplanung zu sein, die (auch) in privates Eigentum eingreift. Die Erschließung von Baugrundstücken als solche ist, wie bereits aus § 123 Abs. 1 BauGB folgt, grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde, die eine private Eigentümer belastende Bauleitplanung zu rechtfertigen vermag. Ferner liegt es auch im öffentlichen Interesse, wenn eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung erreichen will, dass sie die der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienenden Wege und Straßen in einen solchen Ausbauzustand versetzen und dies auch rechtlich absichern kann, dass die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr möglichst gefahr- und reibungslos abgewickelt werden können. 32 Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2006 - 7 D 60/05.NE -. 33 Eine ordnungsgemäße Erschließung erfordert grundsätzlich, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, insbesondere auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind. 34 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75 und vom 18. April 1986 - 8 C 52.85 -, NVwZ 1986, 1023 = BauR 1986, 565. 35 Diesen Anforderungen wird die im hier betroffenen Bereich gegebene Situation nicht gerecht. 36 Insoweit kann dahinstehen, ob die nicht im Eigentum der Antragsteller stehenden Abschnitte der M. F1. und des T2.----wegs überhaupt als öffentliche Wegeflächen zu qualifizieren sind, wie das OLG Hamm in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 - 5 U 21/07 - offensichtlich meint. Selbst wenn dem so wäre, würden die nicht im Eigentum der Antragsteller stehenden Straßenabschnitte nicht ausreichen, allen Anliegern dieser Straßen eine ordnungsgemäße Erschließung zu vermitteln. 37 Hinsichtlich des mittleren Abschnitts des T2.----wegs folgt dies bereits daraus, dass die bebauten Grundstücke T1.----weg 11, 13, 13b und 14 durch die im Eigentum der Antragsteller stehenden Wegeabschnitte nach beiden Seiten hin vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten sind. Hinsichtlich des bebauten Grundstücks T.----weg 18 folgt dies daraus, dass dieses Grundstück (Flurstück 37) praktisch durchgehend an Wegeflächen angrenzt, die im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. stehen. Lediglich im äußersten Südwesten grenzt es zwar auf rd. 4 m Breite an einen nicht im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. stehenden Abschnitt des T2.--- -wegs an. Dabei handelt es sich jedoch um denselben nach beiden Seiten hin vom öffentlichen Wegenetz abgeschnittenen Abschnitt des T2.----wegs , an dem auch die Grundstücke T1.----weg 11, 13, 13b und 14 liegen. 38 Der von den Antragstellern in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2007 betonte Umstand, sie hätten "die Einfahrt dieses Grundstücks bewusst offen gelassen", ändert am Fehlen einer hinreichenden Erschließung des Grundstücks T.----weg 18 nichts. Die Nutzbarkeit der von den Antragstellern nicht gesperrten Zuwegung zu diesem Grundstück ist nicht hinreichend rechtlich gesichert. In bundesrechtlicher Hinsicht setzt die hinreichende Sicherung der Erschließung entweder eine öffentlich- rechtliche Sicherung - z.B. durch Baulast - oder zumindest eine dingliche Sicherung - z.B. durch Grunddienstbarkeit - voraus. 39 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 - 4 B 224.95 -, BRS 57 Nr. 104 m.w.N.. 40 In bauordnungsrechtlicher Hinsicht schreibt § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz BauO NRW ausdrücklich vor, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; die Sonderregelung für Wohnwege (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz BauO NRW) ist hier ersichtlich nicht einschlägig. An entsprechenden Sicherungen einer Erschließung des Grundstücks T.----weg 18 über Privateigentum der Antragsteller fehlt es hier. 41 Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung genügt es auch nicht, wenn die an der M. F1. liegenden Wohnhäuser nur an den Abschnitt der M. F1. angebunden sind, der von der im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. stehenden Wegeparzelle 104 bis zur X1. Straße führt. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Erschließung insbesondere auch für den Rettungsdienst sowie die Ver- und Entsorgung nicht mehr gewährleistet ist, wenn die Wegeflächen ohne Wendemöglichkeiten stumpf enden. So ist es im Rahmen einer sachgerechten Straßenplanung grundsätzlich nicht vertretbar, größeren Fahrzeugen, insbesondere der Müllabfuhr vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen. 42 Vgl. bereits: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1995 - 11a D 29/91.NE -, BRS 57 Nr. 15 m.w.N.. 43 Der Hinweis der Antragsteller, es sei Sache der betreffenden Anlieger, selbst für entsprechende Wendemöglichkeiten zu sorgen, geht - was die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge angeht - fehl. Es ist, wie bereits angesprochen, eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde, nicht der privaten Straßenanlieger, verkehrssichere An- und Abfahrtmöglichkeiten für den zur Sicherstellung der Gefahrenabwehr und öffentlichen Daseinsvorsorge notwendigen Kraftfahrverkehr zu schaffen und auf Dauer zu unterhalten. Dies gilt umso mehr, wenn die Verkehrsfläche - wie hier - eine Vielzahl von Wohnhäusern erschließt. Der Umstand, dass die betroffenen Wohnhäuser - wie wohl auch die Wohnhäuser der Antragsteller - im Außenbereich liegen, ändert hieran nichts. 44 Dieselben Erwägungen gelten auch für die Anlieger des T2.----wegs , deren Grundstücke an dem von der X1. Straße bis zum Eigentum des Antragstellers zu 3. führenden Abschnitt liegen. Auch hier bestehen, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, keine für eine ordnungsgemäße Erschließung ausreichenden Wendemöglichkeiten im - hier unterstellten - öffentlichen Straßenraum. 45 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin mit der vorstehenden Planung angestrebte Schaffung einer dauerhaft rechtlich gesicherten Durchfahrtmöglichkeit für Fahrzeuge der öffentlichen Ver- und Entsorgung - wie auch für private Versorgungsfahrzeuge wie Möbelwagen, Tankwagen u.a.m. - ein gewichtiger öffentlicher Belang ist, der die fremdnützige Überplanung privaten Eigentums mit dem Ziel einer eventuellen Enteignung zu rechtfertigen vermag. Dies gilt unter den hier gegebenen Umständen umso mehr, als die vorliegende Planung letztlich nur darauf abstellt, einen Zustand herzustellen, wie er vor Beginn der Auseinandersetzungen über den Rechtscharakter der M. F1. und des T2.---- wegs offensichtlich überstimmende Auffassung aller Beteiligten war. Die strittige Planung dient damit nicht etwa dazu, die sich aus den vorliegenden Gerichtsentscheidungen ergebenden Rechtsfolgen zu "umgehen", sondern ist eine sachlich gebotene Konsequenz, um den nach den ergangenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr gewährleisteten öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Nutzbarkeit der von den beiden Straßen erschlossenen Grundstücke genügen zu können. Hierzu gehören auch die bebauten Flurstücke der Antragsteller, die in gleicher Weise wie die anderen Grundstücke den bundes- und landesrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung genügen müssen. 46 Die städtebauliche Rechtfertigung der vorliegenden Planung ist schließlich auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die Umsetzung der Planung nicht hinreichend finanziell gesichert wäre. 47 Allerdings fehlt einem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit dann, wenn seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen. Ein solcher Fall kommt auch in Betracht, wenn die Planumsetzung etwa aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte oder wenn die Gemeinde die Verwirklichung des Plans angesichts ihrer schlechten Haushaltslage ausdrücklich für unbestimmte Zeit offen hält. 48 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 m.w.N.. 49 Von einer solchen Situation kann hier jedoch keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für den Grunderwerb hinreichend dokumentiert, den strittigen Plan auch tatsächlich umsetzen zu wollen. Diese Haltung wird durch die zwischenzeitlich erfolgte Stellung des Enteignungsantrags bei der Bezirksregierung Arnsberg bestätigt. Der seitens der Antragsteller betonte Umstand, dass die Antragsgegnerin zunächst nur eine Bereinigung der Verhältnisse an der M. F1. in Angriff genommen hat, gibt zu einer anderweitigen Wertung keinen Anlass. Dieses Vorgehen ist schon deshalb sachgerecht, weil die Antragsteller zu 1. und 2. durch ihre Sperrung der M. F1. in besonderem Maß einen akuten Handlungsbedarf zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erschließung veranlasst haben. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin die - angesichts des objektiv ersichtlich nur geringen Werts der benötigten Privatflächen ohnehin nicht außerordentlich hohen - finanziellen Mittel zum Grunderwerb nicht aufbringen kann. 50 Dem Einwand der Antragsteller, der strittige Bebauungsplan sei nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, ist die Antragsgegnerin zutreffend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass der Flächennutzungsplan keine Darstellungen über lokale Erschließungsstraßen enthalten muss und hier auch nicht enthält. Da die Antragsteller dem nichts entgegnet haben, bedarf es keiner weiteren Darlegungen. 51 Schließlich geht der Einwand der Antragsteller fehl, der strittige Plan wahre nicht die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. 52 Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange sind nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die örtliche Situation einschließlich der durch konkrete Zählungen ermittelten Belastung der hier betroffenen Straßen erfasst. Sie hat verschiedene Varianten einer künftigen Erschließung des Plangebiets entwickelt und näher geprüft. Wenn sie sich dabei - in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Mehrheit der betroffenen Anlieger - für eine an den bestehenden Straßenverlauf anknüpfende Lösung entschieden hat, ist dies nicht zu beanstanden. Letzteres gilt auch hinsichtlich der hier gewählten Dimensionierung der betroffenen Straßen. Angesichts der nur geringen Verkehrsbelastungen sowie des Umstands, dass die hier erschlossenen Grundstücke jedenfalls weit überwiegend bzw. - geht man von einer trennenden Wirkung der M. Straße aus - insgesamt bauplanungsrechtlich im Außenbereich liegen, ist eine Gesamtbreite der Verkehrsfläche von - nahezu durchgehend - 3,5 m mit einigen breiteren Ausweichstellen nicht unvertretbar. Bei Belastungen von zumeist allenfalls 10 oder noch weniger Fahrzeugen in der Spitzenstunde ist nur in seltenen Fällen mit Begegnungsverkehr zu rechnen. Dieser kann über die vorgesehenen Ausweichstellen abgewickelt werden. Im Übrigen lässt eine Fahrbahnbreite von 3,50 m bei angepasster Fahrweise auch einen Begegnungsverkehr jedenfalls der dort üblicherweise zu erwartenden Personenkraftwagen zu. So geht das einschlägige straßenbautechnische Regelwerk davon aus, dass Personenkraftwagen regelmäßig eine Breite von 1,75 m aufweisen und dass bei Begegnungsverkehr von (Personen- )Kraftwagen untereinander jedenfalls bei Anwendung eingeschränkter Bewegungsspielräume ein Sicherheitsraum ggf. sogar ganz entfallen kann. 53 Vgl. Abschnitt 4.1 (S. 25) sowie Bild 17 (S. 27) der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2006 (RASt 06). 54 Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Zurücksetzung des Interesses der Antragsteller an der ungeschmälerten Erhaltung ihres privaten Eigentums der objektiven Gewichtigkeit der hier betroffenen Belange nicht mehr hinreichend Rechnung trägt. 55 Für die Planung spricht der Allgemeinwohlbelang der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erschließung der zahlreichen hier betroffenen Grundstücke. Diesem kommt schon deshalb beachtliches Gewicht zu, weil es hier nicht etwa nur um die Bequemlichkeit der Abwicklung privater Verkehrsvorgänge geht, sondern auch und gerade um die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr und damit letztlich auch um den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben. 56 Demgegenüber haben die privaten Eigentumsinteressen der Antragsteller nur ein relativ geringes Gewicht. Dies folgt schon daraus, dass die hier betroffenen Flächen faktisch bereits seit Jahrzehnten - wenn nicht sogar seit Generationen, wie in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung von betroffenen Anliegern geäußert wurde - Wegezwecken gedient haben. Weder die Antragsteller noch ihre Rechtsvorgänger hatten in der Vergangenheit offensichtlich Bedenken dagegen, dass die betroffenen Flächen - jedenfalls in einem der hier vorgenommenen Überplanung durchaus entsprechenden Ausmaß - auch bautechnisch für eine verkehrliche Erschließung hergerichtet wurden. Ferner haben die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür verlautbart, welches über die formale Eigentümerstellung hinausgehende Interesse sie an einer Erhaltung der Privatnützigkeit der hier betroffenen Flächen haben, das die Antragsgegnerin abwägend hätte berücksichtigen müssen. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Aspekt, dass die in privatem Eigentum der Antragsteller stehenden Wegeparzellen nach ihrer Entsiegelung rekultiviert werden sollen, ist seitens der Antragsteller selbst im Planaufstellungsverfahren nicht artikuliert worden, so dass die Antragsgegnerin dies nicht als Belang der Antragsteller zu berücksichtigen hatte. Soweit in Einwendungen eines nicht im Plangebiet ansässigen Dritten eine solche Möglichkeit angesprochen wurde, ist der Rat bei seiner abschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan insoweit dem - sachgerechten - Einwand der Verwaltung gefolgt, eine Entsiegelung und Rekultivierung der jetzigen Straßenflächen sei nur in Teilen möglich. Namentlich müsse bei einer Rekultivierung auch die Erschließung des Grundstücks der Antragsteller zu 1. und 2. - T.----weg 15 - ordnungsgemäß gesichert sein. Zudem müssten neue Wendemöglichkeiten und Ausweichstellen geschaffen werden, so das im Ergebnis mehr Flächen versiegelt würden als durch die im Bebauungsplan festgesetzte Straßenführung. 57 Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sonst relevante Abwägungsgesichtspunkte nicht hinreichend ermittelt, bewertet und bei ihrer Gewichtung berücksichtigt hat. So waren insbesondere auch die Belange von Natur und Landschaft Gegenstand des Abwägungsprozesses, der schließlich zu den im Plan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen geführt hat. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. 59 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 60 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 61