Beschluss
12 A 1497/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0822.12A1497.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 einzuhalten, nicht in Frage zu stellen. 4 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes unverschuldetes Hindernis werde nicht bereits durch Rechtsirrtum und Unkenntnis der Rechtslage begründet. Vielmehr komme es darauf an, ab wann der Betroffene hinreichend Anlass habe, sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Ein derartiger Anlass sei gegeben, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter kenne oder hierauf deutliche Hinweise habe, wobei entsprechende Erkundigungspflichten auch dann bestünden, wenn ein Staatsangehörigkeitserwerb seitens der Mutter noch nicht abschließend geklärt sei. Dieser rechtliche Maßstab entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach sind - gegebenenfalls auch rein "vorsorgliche" - Erklärungen im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 einem Erklärungsberechtigten ab dem Zeitpunkt abzuverlangen, ab dem Umstände bekannt waren, die einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter möglich erscheinen ließen. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003 ff., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris. 6 Diese Rechtsprechung ist gerade auch in Fällen von Klägern mit russischer Staatsangehörigkeit und russischem Wohnsitz ergangen, ohne für Personen, die aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR stammen, in Bezug auf die Anforderungen an die Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 abweichende Tatbestandsvoraussetzungen zu statuieren. Danach kommt es insbesondere nicht auf ein endgültige Klärung der Staatsangehörigkeit der Mutter an, vielmehr genügt es, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mutter möglicherweise deutsche Staatsangehörige sein könnte. 7 Dieser Maßstab verstößt auch nicht gegen das im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 f., zur Anwendung gebrachte Verfassungsrecht. Soweit die Kläger vortragen, das Bundesverfassungsgericht habe in der genannten Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nur unter der Voraussetzung bejaht, dass - insbesondere bei Personen aus der ehemaligen UdSSR - die Erklärungsfrist erst dann zu laufen beginne, wenn die Staatsangehörigkeit der Mutter feststehe, ist eine derartige Beschränkungen dem genannten Beschluss nicht zu entnehmen. Sie ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch ersichtlich nicht geboten, weil es keinen sachlichen Grund gibt, in den Fällen, in denen die Betroffenen begründeten Anlass für die Annahme haben, möglicherweise deutsche Staatsangehörige zu sein, den verfassungsrechtlich legitimen Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht, 8 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, a.a.O., 9 gegenüber dem Interesse der Betroffenen an einer weiteren Untätigkeit bis zur endgültigen Klärung der Staatsangehörigkeit der Mutter grundsätzlich zurücktreten zu lassen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 11 - 12 A 5157/06 -; Beschluss vom 28. März 2007 12 - 12 A 999/05 -. 13 Soweit die Kläger auf das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 schützenswerte Vertrauen auf die Regelung des § 4 RuStAG a.F. hinweisen und darüber hinaus auch die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht sowie die besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Eltern in der Sowjetunion herausstellen, gebieten es auch diese Umstände nicht, in den Fällen, in denen - wie hier - die Erklärungsberechtigte aufgrund konkreter Umstände die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter ernsthaft in Betracht ziehen muss, trotz einer sich daran anschließenden verschuldeten Untätigkeit der Erklärungsberechtigten die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs über die Nacherklärungsfrist hinaus offen zu halten. Denn die von dem Bundesverfassungsgericht für "Normalfälle" als ausreichend erachtete Regelung des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 wird zur Vermeidung von Härten durch Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ergänzt. Nach dieser Regelung wird die Kollision von Grundrechten und dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu Gunsten des Erklärungsberechtigten dahingehend aufgelöst, dass sämtliche rechtlichen und/oder tatsächlichen Umstände, die die individuelle Lebenssituation des Erklärungsberechtigten prägen, und ihn ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Erklärung abzugeben - wie etwa unzureichende Informationsmöglichkeiten auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR oder Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, die den Erklärungsberechtigten daran hindern, seinen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland zu verlagern (vgl. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974) - zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 15 - 12 A 5157/06 -; Beschluss vom 28. März 2007 16 - 12 A 999/05 -. 17 Muss aber von einer schuldhaften Versäumung der Nacherklärungsfrist ausgegangen werden, kann in der Anwendung der für alle Verschuldensfälle in gleicher Weise geltenden Rechtsfolge keine willkürliche Ungleichbehandlung und damit auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden. 18 Die Anwendung dieses Maßstabes durch das Verwaltungsgericht begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat den begründeten Anlass für die Klägerin zu 1., sich hinreichende Kenntnisse über die mögliche deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter zu verschaffen, darin gesehen, dass die Mutter der Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 1. selbst bereits in ihren Aufnahmeanträgen von 1992 bzw. 1998 neben dem Aufenthalt der Familie in Deutschland in den Jahren 1943 bis 1945 nicht nur angegeben hätten, dass ihr Vater (Großvater) Soldat der Deutschen Wehrmacht gewesen sei, sondern auch, dass dieser im Warthegau eingebürgert worden sei. Das Wissen um solche Fakten biete, so das Verwaltungsgericht, dementsprechend hinreichend Anlass zur Erkundigung nach den Konsequenzen für den eigenen Status. Aus dem klägerischen Vortrag erschließe sich auch insoweit nicht, dass die Klägerin zu 1. erst nach Dezember 2000 von diesen Aspekten erfahren habe, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass derartige Fakten innerhalb der eigenen Familie zwischen den einzelnen Familienmitgliedern ausgetauscht würden, zumal dann, wenn - wie hier - sich die Klägerin zu 1. in ihrem Aufnahmeverfahren durch eine Schwester und in ihrem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren durch ihre Mutter habe unterstützen lassen. 19 Soweit demgegenüber geltend gemacht wird, die Klägerin zu 1. sei im Aufnahmeverfahren auf Seite 13 unter Nr. 37 des Antragsformulars nach dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gefragt worden und allein aufgrund der Fragestellung habe die Klägerin zu 1. davon ausgehen müssen, dass ihre Rechtsposition durch die Beklagte geprüft werde, trifft dies nicht zu. Auf Seite 13 des Antragsformulars werden lediglich "Angaben zu den Großeltern mütterlicherseits des/der Aufnahmebewerbers/in" abgefragt, und unter Nr. 37 können Angaben darüber gemacht werden, welche Personen im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind/waren. Diese lediglich im Kontext des Aufnahmebegehrens abgefragten Umstände lassen für sich allein nicht den Schluss darauf zu, dass über das Aufnahmebegehren und die hierfür entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die Frage der Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers geprüft werde, zumal sich der Gegenstand des Antrags - Aufnahme bzw. Einbeziehung nach dem BVFG - deutlich aus den Vorgaben auf Seite 1 und 2 des Antragsformulars ergibt. 20 Ebensowenig kann der Aufnahmeantrag allein mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden. 21 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, jeweils a.a.O. 22 Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vertriebenenrecht die deutsche Staatsangehörigkeit im vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren sowie das Erklärungsrecht zur deutschen Staatsangehörigkeit an erster Stelle zu prüfen gewesen seien, begründet dies im vorliegenden Fall schon deshalb keine ernstlichen Zweifel, weil weder dargelegt noch sonst etwas dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin zu 1., die ihren Aufnahmeantrag erst im Februar 1998 gestellt hat, aufgrund konkreter Umstände auf die Fortführung einer derartigen Verwaltungspraxis habe vertrauen können. 23 Soweit geltend gemacht wird, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden auch deshalb, weil die Frage des Beginns der Erklärungsfrist bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei, greift dies nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat, wie oben dargelegt, - zutreffend - entschieden, dass die Nacherklärungsfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Mutter möglicherweise deutsche Staatsangehörige sein könnte. Dies entspricht auch - wie ebenfalls oben dargelegt - der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 24 Angesichts der Klärung der - auch für Personen aus der ehemaligen UdSSR geltenden - materiell-rechtlichen Anforderungen an die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 durch die oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Auch auf eine grundsätzliche Bedeutung bzw. eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen eines Widerspruchs zwischen dem angefochtenen Urteil und dem oben genannten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts berufen sich die Kläger zu Unrecht. Wie bereits dargelegt, ist dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Beschränkung dahingehend, dass die laufende Nacherklärungsfrist generell oder bei Personen aus der UdSSR, auf die das BVFG Anwendung findet, erst dann beginnt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter feststeht, nicht zu entnehmen. Auch im Übrigen gehen aus dem oben genannten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts abstrakte Rechtssätze, von denen die angefochtene Entscheidung abweichen könnte, nicht hervor. Ob im Übrigen Erklärungsberechtigte im konkreten Fall ohne Verschulden gehindert gewesen sind, die Nacherklärungsfrist einzuhalten, ist eine Frage des Einzelfalls und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 27