Beschluss
7 B 554/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0815.7B554.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Die Sache ist nicht auf den Antrag der Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Ob die Voraussetzungen, unter denen eine Zurückverweisung ausgesprochen werden darf, im vorliegenden Fall überhaupt vorliegen, bedarf keiner weiteren Erörterung. § 130 Abs. 2 VwGO eröffnet dem Senat zwar die Möglichkeit zu einer Zurückverweisung bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, eine Pflicht zur Zurückverweisung besteht jedoch nicht. 4 Vgl. bereits zu § 130 VwGO a.F.: BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1988 - 7 B 15.88 -, NVwZ-RR 1988, 125. 5 Von dieser Möglichkeit macht der Senat schon mit Blick auf den Charakter des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Gebrauch, zumal die Sache ohne weiteres entscheidungsreif ist. 6 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt auch keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. 7 Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: 8 Gegenüber der strittigen Feuerbestattungsanlage (Krematorium) könnten sich die Antragsteller nicht auf eine Verletzung des sog. Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen. Es könne dahinstehen, ob die Anlage in dem festgesetzten Gewerbegebiet als Gewerbebetrieb allgemein zulässig sei, jedenfalls habe sie gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden können. Krematorien mit Pietätsräumen, die als Orte für Ruhe, Besinnung und innere Einkehr dienten, könnten in Gewerbegebieten als Anlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein. Auch eine Verletzung des in § 15 BauNVO verankerten Gebots der Rücksichtnahme lasse sich nicht feststellen. Die Grenzwerte der 27. BImSchV würden beim Betrieb der Anlage eingehalten. Mit unzumutbaren Lärmeinwirkungen sei am Grundstück der Antragsteller nicht zu rechnen. Auch im Übrigen sei die strittige Anlage blickdicht abgeschirmt. 9 Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die rechtlich tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu erschüttern. 10 Die Bewertung des strittigen Vorhabens der Beigeladenen als einer im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlage für kulturelle Zwecke unterliegt bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. 11 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner von der Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung 12 - BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BRS 69 Nr. 69 - 13 lediglich entschieden, dass ein Krematorium mit einem Pietätsraum, der es Trauergästen ermöglichen soll, in einem würdevollen, dem Anlass angemessenen äußeren Rahmen von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen, jedenfalls nach derzeitiger Anschauung über den Umgang mit den Verstorbenen in einem Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig ist. Eine ausdrückliche Aussage zur ausnahmsweisen Zulässigkeit solcher Einrichtungen als Anlagen für kulturelle Zwecke hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen. Allerdings hat es immerhin hervorgehoben, dass in Gewerbegebieten etwa auch Anlagen für kirchliche Zwecke, die als Orte für Ruhe, Besinnung und innere Einkehr zu werten sind, ausnahmsweise zulässig sein können. Hiervon ausgehend erscheint dem Senat in Übereinstimmung mit der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung 14 - vgl.: BayVGH, Urteil vom 30. Juni 2005 - 15 BV 04.576 -, BRS 69 Nr. 68, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 8 B 11345/05 -, BRS 69 Nr. 70 - 15 die vom Verwaltungsgericht bejahte ausnahmsweise Zulässigkeit von Krematorien mit Pietätsraum in einem Gewerbegebiet durchaus vertretbar. 16 So im Ergebnis auch: Gatz in jurisPR-BVerwG 11/2006 Anm. 3 zu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -. 17 Dass es sich im vorliegenden Fall um eine solche Anlage handelt, unterliegt keinem Zweifel. Nach der genehmigten Betriebsbeschreibung zu der strittigen Anlage stellt sich der Betriebsablauf der Einäscherung wie folgt dar: 18 "Der/die Verstorbene wird im Sarg durch den Bestattungsunternehmer zum Krematorium gebracht. Hier werden außerdem alle erforderlichen Dokumente an die Mitarbeiter des Krematoriums übergeben. Der/die Verstorbene wird zunächst im Kühlraum aufbewahrt. Nach der gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Leichenschau durch einen Amtsarzt wird der/die Verstorbene mit dem Sarg im Ofen eingeäschert. Angehörige haben die Möglichkeit, während der Einäscherung anwesend zu sein. Sie verweilen zu dieser Zeit im dafür vorgesehenen Abschiedsbereich (durch eine Glasscheibe vom Ofenraum getrennt). 19 Nach der Einäscherung erhält der Bestatter die Urne zur Weiterleitung an den Friedhof oder es erfolgt eine Übersendung der Urne an die Gemeinde, in welcher die Beisetzung erfolgt." 20 Für diesen Betriebsablauf ist nach den genehmigten Bauzeichnungen ein gesonderter Raum "Abschiednahme" mit einer Größe von rd. 30 qm vorgesehen, der den Hinterbliebenen ersichtlich einen Abschied in würdiger Weise ermöglichen soll (vgl. auch § 15 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes - BestG NRW vom 17. Juni 2003; (GV. NRW. S. 313). 21 Dafür, dass der Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller durch die hier - nach dem Vorstehenden fehlerfrei - erfolgte ausnahmsweise Zulassung der Feuerbestattungsanlage deshalb verletzt worden wäre, weil bereits mehrere weitere Ausnahmen zugelassen worden sind, gibt die Beschwerde keinen hinreichenden Anhalt. Die insoweit angesprochenen Nutzungen für einen Kindergarten, eine Musikschule und eine Saunalandschaft, deren Standorte nicht näher spezifiziert wurden, lassen auch nicht ansatzweise erkennen, dass die hier durch verschiedene Bebauungspläne ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete nicht mehr ihrem einschlägigen Gebietscharakter gerecht werden. So führen die Antragsteller auf Seite 10 ihrer Antragsschrift selbst aus, ein mit einer Trauerhalle ausgestattetes Krematorium stelle "im Gewerbepark E. - und insbesondere auch in dessen hier betroffenem östlichen Bereich - einen von der Zweckbestimmung her nicht zu rechtfertigenden Fremdkörper dar, der mit den rundum anzutreffenden gewerblichen und industriellen Nutzungen schon von Grundsatz her nicht in Einklang zu bringen" sei. Ergänzend weisen sie auf zahlreiche typische Gewerbebetriebe "in der unmittelbaren Umgebung des Krematoriumsstandorts" hin, nämlich insgesamt sieben Gewerbebetriebe, und keine einzige nur ausnahmsweise zulässige Nutzung. Davon, dass eine intensive Prüfung, ob der Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gebietsgewährleistung nicht durch eine plangefährdende Genehmigungspraxis gefährdet und letztlich verletzt werde, durch das Verwaltungsgericht "pflichtwidrig unterblieben" sei, kann angesichts dessen keine Rede sein. 22 Es ist auch keineswegs "festzustellen, dass die Vorinstanz die planungsrechtliche Generalklausel des § 15 Abs. 1 BauNVO rechtsfehlerhaft zur Anwendung gebracht" hätte. Insoweit kommt es im vorliegenden Verfahren ausschließlich darauf an, ob das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben den Antragstellern gegenüber rücksichtslos ist, denn nur hieraus können die Antragsteller, wenn der Gebietsgewährleistungsanspruch - wie dargelegt - nicht greift, nachbarliche Abwehrrechte herleiten. 23 Dafür, dass die Antragstellerin zu 1. als im Gewerbegebiet ansässiger Betrieb bzw. der Antragsteller zu 2. als dort wohnender Geschäftsführer unzumutbaren Rauch- und Geruchsimmissionen durch das Krematorium ausgesetzt wären, sind auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dargetan. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller liegen angesichts der deutlichen Abstände ihres Betriebs bzw. ihres Wohnhauses zum strittigen Krematorium von über 100 m sowie mit Blick auf die dazwischen liegende Bebauung auch eher fern. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, es gebe keine baurechtlich relevanten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller - und nur diese - wegen der Nutzung des Krematoriums mit beschränkenden Auflagen für ihren Betrieb zu rechnen hätten. Substanzielle Anhaltspunkte dafür, dass gerade ihr Betrieb mit Emissionen verbunden wäre, die den Nutzern des Krematoriums nicht zuzumuten wären und deshalb die Gefahr von Einschränkungen ihres Betriebs heraufbeschwören könnten, haben die Antragsteller mit der Beschwerde nicht dargetan. Ihr bloßer Hinweis, dass "auch im Betrieb der Antragstellerin zu 1) produziert und montiert wird, was mit Lärm, Schweißarbeiten und Erschütterungen verbunden" sei, lässt nicht erkennen, dass in über 100 m Entfernung im Krematorium noch Auswirkungen zu spüren sein können, die den dort verweilenden Trauergästen nicht zuzumuten wären und deshalb die Gefahr von Einschränkungen des Betriebs, in dem nach den Angaben auf Seite 2 der Antragsschrift Fertigteile für Roboter hergestellt, vermarktet und ausgeliefert werden, heraufbeschwören könnten. Auf die Auswirkungen anderer im Umfeld des Krematoriums ansässiger Gewerbebetriebe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 24 Schließlich ist rechtlich unerheblich, ob im Gewerbegebiet ansässige Betriebe bzw. deren Inhaber einer Ansiedlung des Krematoriums der Beigeladenen zugestimmt oder dem widersprochen haben. Die Zulässigkeit von baulichen Nutzungen in den hier festgesetzten Baugebieten hängt nicht von Zustimmungen der Nachbarn ab, sondern ausschließlich davon, ob die normativen Voraussetzungen der BauNVO in Verbindung mit dem einschlägigen Bebauungsplan erfüllt sind. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. 26 Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 28