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Beschluss

6 B 602/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0529.6B602.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 wiederherzustellen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Soweit der Antragsteller meint, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage sei schon deshalb wiederherzustellen, weil der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht dargelegt habe, irrt er. Gegenstand des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Vollziehungsanordnung am Maßstab des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Gericht nimmt vielmehr eine eigenständige Interessenabwägung vor, bei der die Tragfähigkeit der von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegebenen Begründung überprüft wird. Im Rahmen dieser Sachprüfung ist das Gericht nicht auf die mitgeteilten Gründe beschränkt. 6 Die Erwägungen des Antragsgegners, den als insgesamt dienstunfähig angesehenen Antragsteller mit Blick auf die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht und im Interesse der zu unterrichtenden Schüler für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von der Unterrichtserteilung auszuschließen, genügt im Übrigen dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Zweck der Begründungspflicht besteht vor allem darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden. 7 In der Sache geht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung, ob dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang gebührt, zu Lasten des Antragstellers aus. 8 Der Senat hat in dem Beschluss vom 21. März 2007, mit dem er im zugehörigen Hauptsacheverfahren 6 A 3712/06 die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2006 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Begutachtungen zweifelhaft sei, ob der Antragsteller angesichts der bei ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen an einem Abendgymnasium oder Weiterbildungskolleg als Lehrer eingesetzt werden könne. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass sich im Hauptsacheverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit die Dienstunfähigkeit des Antragstellers ergeben und die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung als rechtmäßig erweisen wird. 9 Sprechen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Umstände also eher gegen einen Erfolg des gegen die Zurruhesetzungsverfügung eingelegten Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, gibt dies hier den entscheidenden Ausschlag bei der Interessenabwägung. Auch wenn sich mit den Mitteln des Eilverfahrens die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht feststellen lässt, ist das Aufschubinteresse des Antragstellers umso geringer zu bewerten, je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass er sich nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der angegriffenen Maßnahme abfinden muss. 10 Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage vorgenommene allgemeine Interessenabwägung ergibt, dass das Aufschubinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollziehungsinteresse zurückzutreten hat. 11 Das öffentliche Interesse an der Vermeidung negativer Folgen für den Antragsteller selbst, die von ihm zu unterrichtenden Schüler und das Ansehen des Schulwesens insgesamt, die aus seiner möglicherweise gegebenen Dienstunfähigkeit resultieren können, ist höher zu bewerten als sein Interesse, bis zur endgültigen rechtlichen Klärung seiner Dienstfähigkeit unterrichten zu dürfen. Der Senat verkennt nicht, dass die Ausübung des erlernten Berufs für den Einzelnen einen hohen Wert darstellen und ihn auch der nur vorübergehende Ausschluss von der Berufsausübung wesentlich belasten kann. Gleichwohl erscheint hier das Vollzugsinteresse gewichtiger, weil ein dienstunfähiger Lehrer, gerade wenn die Dienstunfähigkeit ihren Grund in einer psychischen Erkrankung hat, die Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler tiefgreifend zu beeinflussen und dem Ansehen des Schulwesens nachhaltigen Schaden zuzufügen vermag. 12 Die finanziellen Verbindlichkeiten des Antragstellers und die ihm bei einer möglichen Zwangsversteigerung seiner Immobilien drohenden Nachteile rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage würde an der von § 47 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW vorgeschriebenen teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nichts ändern. Ob die Rechtsfolge des § 47 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW auch eintritt, wenn die Versetzung in den Ruhestand offensichtlich rechtswidrig ist, braucht nicht entschieden zu werden, da es hier - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - an der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung fehlt. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 15