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Beschluss

6 B 2650/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0522.6B2650.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Entlassungsverfügung vom 18. August 2006 eingelegten Widerspruchs. 3 Die die angefochtene Entscheidung selbstständig tragende und eingehend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die umstrittene Entlassungsverfügung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wird durch das zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. 4 Der Antragsgegner hat die Entlassungsverfügung auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit entlassen werden. 5 Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats zu Recht ausgeführt, dass die Entscheidung, ob sich ein Beamter in der Probezeit bewährt habe, ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten sei. Eine solche Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu prüfen, ob der Dienstvorgesetzte den Begriff der mangelnden Bewährung oder die Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dass die Feststellung der Bezirksregierung N. , die Antragstellerin habe sich in der Probezeit nicht bewährt, an einem oder mehreren derartiger Fehler leidet, legt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. 6 Der Antragsgegner ist von einer mangelnden Bewährung der Antragstellerin in der Probezeit ausgegangen, weil sich auf Grund ihres in der Probezeit gezeigten Verhaltens und ihres gesamten Persönlichkeitsbildes nicht positiv feststellen lasse, dass sie mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit während ihrer gesamten Dienstzeit als Beamtin auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen gerecht werde. Diesen Maßstab greift die Beschwerde nicht an. Die Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts ist allein mit dem Hinweis auf den "strittigen Tatsachenvortrag" nicht dargetan. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragstellerin habe umfassend dargelegt, dass in die dienstliche Beurteilung durch den Schulleiter L. sachfremde Erwägungen eingeflossen seien, belässt sie es bei dieser unsubstanziierten Behauptung und benennt keine Umstände, aus denen auf ein sachwidriges Zustandekommen der der Bewährungsentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilung geschlossen werden könnte. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die besagte Behauptung der Antragstellerin geprüft und eine Voreingenommenheit des Schulleiters L. zu ihren Lasten mit umfangreicher Begründung verneint. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde entgegen den zwingenden Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander. Anhaltspunkte für einen im Zusammenhang mit der Entlassungsverfügung stehenden Ermessensfehler zeigt die Beschwerde nicht auf. 7 Bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO kommt den Erfolgsaussichten, die der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, im Hauptsacheverfahren hat, wesentliches Gewicht zu. Sind sie gering, weil der angegriffene Verwaltungsakt - wie hier - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist, geht die Interessenabwägung regelmäßig zu Lasten des Antragstellers aus. 8 Die "menschlichen und wirtschaftlichen Folgen" für die Antragstellerin, die die Beschwerde als mögliche Abwägungsgesichtspunkte benennt, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde sie nicht hinreichend konkretisiert, ist nicht ersichtlich, weshalb allein die für den Adressaten negativen Folgen eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßigen Verwaltungsaktes dessen sofortige Vollziehung hindern sollen. 9 Für eine von der Beschwerde für möglich gehaltene teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Entlassungsverfügung vom 18. August 2006 eingelegten Widerspruchs ist kein Raum, da die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als solche nicht teilbar ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Entlassungsverfügung vom 18. August 2006 eingelegten Widerspruchs mit der Maßgabe, die Antragstellerin bei gegebenenfalls verminderter Gehaltszahlung freizustellen oder an eine andere Schule zu versetzen, kommt angesichts der oben dargestellten Interessenlage ebenfalls nicht in Betracht. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 13