Beschluss
6 B 2605/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0321.6B2605.06.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Verfügung der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 (Az.: 47.3 - H/7 - 519) und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 (Az.: 47.3 - H/7 - 3191) aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat ist für die Entscheidung über die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers, 3 festzustellen, dass seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 aufschiebende Wirkung hat, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Abschluss des bei dem beschließenden Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens 6 A 3712/06 amtsangemessen im Bereich der Erwachsenenbildung einzusetzen und ihm einen entsprechenden Dienstposten zuzuweisen, 5 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zum Abschluss des bei dem beschließenden Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens 6 A 3712/06 eine vollständige Besoldung nach der Besoldungsgruppe A12 zu gewähren, 6 zuständig. Das Berufungsgericht ist das Gericht der Hauptsache, da das Land Nordrhein-Westfalen in dem zugehörigen Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 6 A 3712/06 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2006 beantragt und der Senat die Berufung mit Beschluss vom heutigen Tage zugelassen hat. 7 Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. 8 Der Antragsteller hat gegen die Verfügung der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004, mit der er in den Ruhestand versetzt worden ist, nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage erhoben. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das im Klageverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 9 2006 ist nicht rechtskräftig, sodass die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung weiterhin ungeklärt ist und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage fortdauert. 10 Dies bedeutet für den Antragsgegner, dass er den Antragsteller, solange die Zurruhesetzungsverfügung vom 26. Februar 2004 nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage nicht nur besolden, sondern auch amtsangemessen beschäftigen muss. 11 Dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen, bisher nicht nachgekommen ist, wirkt sich wie eine faktische Vollziehung der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung aus. In solchen Fällen ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz durch die Feststellung zu gewähren, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 12 Die Anträge zu 2. und 3. haben keinen Erfolg. 13 Was den Antrag zu 2. angeht, hätte eine entsprechend diesem Antrag tenorierte einstweilige Anordnung keinen vollstreckbaren Inhalt, da unklar bliebe, was mit "Bereich der Erwachsenenbildung" konkret gemeint ist. Zudem obliegt die Zuweisung von Aufgaben zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der organisatorischen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn. Die Verwaltungsgerichte können derartige Aufgabenzuweisungen lediglich auf Ermessensfehler überprüfen. Eigene Regelungen zu treffen, ist ihnen in diesem Zusammenhang versagt. 14 Einer einstweiligen Anordnung entsprechend dem Antrag zu 3. steht die zwingende Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW entgegen, der in Fällen der hier in Rede stehenden Art die Einbehaltung der Dienstbezüge vorschreibt, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen. Soweit die Beschwerde sich auf das für den Antragsteller positive Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2006 beruft und meint, die gesetzliche Rechtsfolge könne nicht eintreten, wenn die Versetzung in den Ruhestand offensichtlich rechtswidrig sei, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Begutachtungen erscheint es zweifelhaft, ob sich der Antragsteller angesichts der bei ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen künftig an einem Abendgymnasium oder Weiterbildungskolleg als Lehrer einsetzen lässt, sodass die Frage nach der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zurruhesetzungsverfügung bestenfalls als offen bezeichnet werden kann. Bei dieser Sachlage vermögen die finanziellen Verbindlichkeiten des Antragstellers und die ihm bei einer möglichen Zwangsversteigerung seiner Immobilien drohenden Nachteile die hinter der Regelung des § 47 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW stehenden Wertungen des Gesetzgebers weder unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit noch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu überwinden. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich hinsichtlich aller drei Rechtsschutzanträge jeweils an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die sich daraus ergebenden Werte im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidungen zu halbieren sind. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 17