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Beschluss

15 A 750/07.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0321.15A750.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Antrag durch die Prozessbevollmächtigten zu 1. gestellt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden 1 Entscheidungsgründe 2 Soweit die Prozessbevollmächtigten zu 1. den Zulassungsantrag zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO). 3 Im übrigen hat der Antrag keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund 4 grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht hinreichend dargelegt worden ist, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylvfG. 5 Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, 6 "ob sich die politische Situation in der Türkei bzgl. der Yeziden und Kurden nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben, dass bei einer Rückkehr eines yezidischen und kurdischen Flüchtlings in seinen Herkunftsstaat der Eintritt der für die Schutzgewährung maßgeblichen Gefährdungslage mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist." 7 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. 8 Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen genügt es nicht, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder das Gewicht einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind. 9 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 214 m.w.N. 10 Hiervon ausgehend wird die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage in der Antragsschrift nicht hinreichend dargelegt. 11 Das Antragsvorbringen setzt sich zunächst mit der Entscheidung des Senats vom 14.Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - auseinander, nach der eine Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei nicht mehr gegeben ist. Insoweit verkennt das einen Widerrufsfall betreffende Vorbringen aber, dass diese Entscheidung nicht lediglich eine geänderte rechtliche Bewertung einer im Tatsächlichen unveränderten Verfolgungssituation der Yeziden vorgenommen hat, sondern der rechtlichen Beurteilung die aktuelle, gegenüber der Vergangenheit deutlich entspannte und insoweit veränderte tatsächliche Verfolgungslage zu Grunde gelegt hat. Danach können die Feststellungen dieser Entscheidung durchaus zum Widerruf von Asylanerkennungen berechtigen, die in der Vergangenheit wegen einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei ausgesprochen worden sind. Die nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verfolgungssituation hat das Verwaltungsgericht unter auszugsweiser Wiedergabe der zitierten Senatsentscheidung eingehend dargestellt und in die Würdigung auch die jüngste Entwicklung einbezogen. Der an einer Vielzahl von Erkenntnismitteln festgemachten Kernaussage, dass eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht (mehr) gegeben ist, tritt das Antragsvorbringen 12 lediglich mit pauschalen Aussagen entgegen (Praxis bei der Einhaltung der Menschenrechte nach wie vor unzulänglich; gesunkenes Reformtempo und anhaltende Menschenrechtsverletzungen; teilweiser Abbruch der Beitrittsverhandlungen; Beitrittsdynamik hat insgesamt nachgelassen; nationalistische Tendenzen haben in öffentlicher Diskussion an Boden gewonnen; Absage an Abschaffung der Gesetze, die politische Meinungsäußerung unter Strafe stellen; Verschärfung der Anti-Terror-Gesetze). Es wird aber nicht dargelegt, inwieweit diese pauschalen Aussagen geeignet sein sollen, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich einer nicht vorliegenden Gruppenverfolgung von Yeziden in Frage zu stellen. Insbesondere verhält sich der Vortrag nicht zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass in den letzten Jahren allenfalls vereinzelte asylerhebliche Übergriffe auf Yeziden bekannt geworden sind. Soweit in der Antragsschrift konkrete Einzelfälle angesprochen werden (Ermordung des armenischen Journalisten Hrant Drink; Prozess gegen Kinder und Jugendliche in Diyabakir im Mai 2006) ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus Rückschlüsse auf die Verfolgungssituation der Yeziden ziehen lassen sollen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 15