Beschluss
6 B 2475/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0202.6B2475.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nur für einen Zeitraum bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein- Westfalen vom 21. Juni 2006 angeordnet wird. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (IAF) vom 21. Juni 2006 angeordnet, mit welcher der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aus dienstlichen Gründen vom IAF zur Kreispolizeibehörde (KPB) F. -S. -Kreis versetzt worden ist. 3 Ob die Versetzungsverfügung bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses wegen nicht ausreichender Ermessensbetätigung rechtswidrig war oder ob der Antragsteller auf etwaige gesundheitsschädliche Folgen der Versetzung im Rahmen der Anhörung von sich aus hätte hinweisen müssen, lässt der Senat offen. Falls die Versetzungsverfügung nicht bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war, so begründen jedenfalls die vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten Atteste des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 28. Juni 2006 und vom 4 13. August 2006 ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Mindestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides hat die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, alle neu eintretenden Tatsachen in den Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt weiterhin aufrechterhalten bleiben kann. Zu diesen Tatsachen gehören hier die Atteste, mit denen der Antragsteller nach Erhalt der Versetzungsverfügung die gesundheitlichen Bedenken gegen seine Versetzung substanziiert hat. Im Rahmen einer Versetzungsentscheidung ist nicht nur zu prüfen, ob diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Dienstunfähigkeit führt, sondern auch, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit drohen. 5 Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. September 2001, - 1 W 6/01 -. 6 Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn würde unangemessen zum Nachteil des Beamten verkürzt, wenn dieser gegen eine beabsichtigte Versetzung nur drohende Dienstunfähigkeit, nicht aber auch andere erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle anführen könnte. Gegenwärtig ist nicht auszuschließen, dass dem Antragsteller durch die Versetzung erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen. Ausweislich des Attestes des Dr. T. vom 13. August 2006 ist "ein zeitlich geregelter Arbeitstag mit überschaubaren und kalkulierbaren Aufgaben in einem möglichst spannungsfreien Betriebsklima ... für den weiteren Krankheitsverlauf und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung" und ist der Antragsteller "auf Grund der rezidivierenden psychischen Erkrankung ... gegenwärtig nicht in der Lage, eine Leitungsfunktion zu übernehmen oder eine Tätigkeit auszuführen, bei der jederzeit schnelle Entscheidungen erforderlich sein können". Danach sind alle bisher für den Antragsteller bei der KPB F. -S. -Kreis vorgesehenen Dienstposten mit gesundheitlichen Risikofaktoren behaftet. Unerheblich ist, dass sich dem Attest des Dr. T. Aussagen zu möglichen Folgen der Missachtung der dort genannten Kriterien nicht entnehmen lassen. Solche Äußerungen wären mit Rücksicht auf die zugrunde liegende psychische Erkrankung letztlich spekulativ. Sie sind zudem entbehrlich, weil sich aus dem weiteren Inhalt des Attestes ergibt, dass es auf Grund der seit 1999 ununterbrochen bestehenden psychischen Erkrankung in der Vergangenheit trotz psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung zu länger dauernden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekommen ist. Bei verständiger Würdigung des Attestes ist daher anzunehmen, dass Dr. T. bei Missachtung der von ihm für erforderlich erachteten Kriterien für den dienstlichen Einsatz des Antragstellers erneut mit dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit rechnet, was wiederum auf nicht unerhebliche Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen als deren Ursache zurückzuführen wäre. 7 Es ist nach den besonderen Umständen des Falles auch nicht Sache der KPB F. -S. -Kreis, den Antragsteller zukünftig auf seine Verwendungs- und Einsatzfähigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr hat das IAF festzustellen, ob der Antragsteller ohne erhebliche Risiken für seine Gesundheit an eine andere Polizeibehörde versetzt werden kann, denn nach dem bekannten Sachverhalt ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller schon auf die Ankündigung der Maßnahme mit Krankheitssymptomen reagiert oder sogar schon reagiert hat. Es ist nicht auszuschließen, dass die im Laufe des Verfahrens eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die zu einer mehrmonatigen Abwesenheit vom Dienst geführt hat, bereits eine Reaktion auf den Erhalt der Versetzungsverfügung darstellt. 8 Nach den vorstehenden Ausführungen geht die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzung, welches im Allgemeinen durch das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollziehung von Organisationsakten, 9 vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1999, 10 - 6 B 205/99 -, 11 und durch das in dienstlichen Erlassen niedergelegte Interesse an der Rotation der am IAF Lehrenden, 12 vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2007, 13 - 6 B 2441/06 -, 14 begründet wird, muss im konkreten Fall bis zu einer weiteren Aufklärung der möglichen Gesundheitsgefährdung des Antragstellers zurücktreten. Konkret-individuelle, für eine sofortige Versetzung sprechende Gründe liegen nicht vor. Weder "stört" der Antragsteller den Betrieb des IAF noch ist er bei der KPB zur dortigen Aufgabenerfüllung sofort erforderlich. Hingegen sprechen Rechtsgüter von erheblichem Gewicht für eine Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsteller ist vor möglichen, nicht unerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu schützen. 15 Die Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung auf den Zeitraum bis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beruht auf der Annahme, dass die erforderlichen Untersuchungen im Widerspruchsverfahren veranlasst werden und der Antragsgegner deren Ergebnis seinen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zu Grunde legt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 19