Beschluss
3 A 2034/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0123.3A2034.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 78.388,18 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag der Beklagten hat unter keinem der in der Begründungsschrift angeführten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) Erfolg. 3 Das Vorbringen der Beklagten weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Die Beklagte meint, das Flurstück 974 der Klägerin werde unbeschadet seiner Lage hinter dem Flurstück 442 von der abgerechneten Erschließungsanlage S. erschlossen (§ 131, § 133 BauGB), und führt dafür zwei Gründe an: Erstens bildeten beide [im Grundbuch unter eigener Nummer geführten] Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit, weil notwendige Abstandsflächen für das auf dem Flurstück 974 aufstehende Gebäude (postalische Bezeichnung: T.-----straße 8) auf das Flurstück 442 fielen; zweitens seien wegen Eigentümeridentität und einheitlicher Nutzung der Flurstücke jedenfalls die Voraussetzungen für eine sog. Hinterliegererschließung des Flurstücks 974 gegeben. Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diesen Annahmen zu folgen ist. 5 a) Der Hinweis der Beklagten auf eine wirtschaftliche Einheit der Flurstücke enthält sinngemäß die Behauptung, es sei der Ausnahmefall gegeben, in dem ("einzig") nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von dem im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich maßgebenden Buchgrundstücksbegriff abzuweichen und stattdessen von einem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen sei. Träfe dieser Hinweis zu, dann wären die Flurstücke wie ein einziges Grundstück zu behandeln und in der weiteren Konsequenz wegen Angrenzens von der Erschließungsanlage S. erschlossen. Vom Vorliegen dieses Ausnahmefalls kann indes aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Denn es fehlt an der dafür notwendigen Voraussetzung, dass das angrenzende Flurstück 442 bei der Verteilung des Erschließungsaufwands allein mangels hinreichender Größe (oder ungünstigen Zuschnitts) lediglich für sich nicht bebaubar wäre, wohl aber zusammen mit einem oder mehreren anderen Grundstücken desselben Eigentümers. Vorliegend scheitert die Bebaubarkeit des Flurstücks 442 jedoch nicht etwa an seiner Größe (von ca. 460 qm) oder seinem Zuschnitt (vom Verwaltungsgericht wird eine Tiefe zwischen 7 und 17 m angegeben), sondern nur daran, dass der Bebauungsplan Nr. 2202 I für dieses Flurstück keine überbaubaren Grundstücksflächen ausgewiesen und auch eine Nutzung für Garagen oder Stellplätze durch textliche Festsetzung ausgeschlossen hat. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Die stattdessen thematisierte Frage notwendiger Abstandsflächen spielt im Zusammenhang mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Grundstücksbegriff keine Rolle. 6 b) Aus den Ausführungen der Beklagten in der Begründungsschrift ergibt sich des weiteren nicht, dass die Voraussetzungen für eine Hinterliegererschließung des Flurstücks 974 vorlägen. 7 Soweit sich die Beklagte insoweit auf eine im Fachschrifttum insbesondere von Driehaus 8 Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn. 78, 9 vertretene Auffassung stützt, der zufolge das Bundesverwaltungsgericht 10 mit dem Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 - , NVwZ 1993, 1206, 11 für Fälle der Eigentümeridentität seine frühere Rechtsprechung einer strikten Bindung an die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen aufgegeben habe, und daraus ableitet, dass ein Hinterliegergrundstück auch ohne Vorhandensein einer Zuwegung über das Anliegergrundstück oder einheitliche Nutzung mit demselben im Sinne von § 131 BauGB erschlossen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Auffassung das genannte, zum Erschlossensein im Sinne von § 133 BauGB ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts überinterpretiert und die weiteren Schlussfolgerungen deshalb ebenfalls fehlgehen. Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausführlich, überzeugend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats dargelegt. Darauf kann vollinhaltlich verwiesen werden. 12 Gleiches gilt, soweit die Beklagte meint, es sei vorliegend von einer einheitlichen Nutzung wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht 13 mit Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 - , NVwZ-RR 1998, 67, 14 entschiedenen Fall auszugehen, weil 15 die Flurstücke der Klägerin mittels eines Stabgitterzauns einheitlich eingezäunt seien, 16 die abgerechnete Anlage Stellplätze zum klägerischen Grundstück ausgerichtet habe, die von den Bewohnern der Häuser der Klägerin genutzt würden, 17 die Anlage in weniger als 50 m über den auf den Parzellen 159 und 980 verlaufenden Fußweg erreicht werden könne, 18 der optische Eindruck eine Zugehörigkeit zwischen der abgerechneten Erschließungsanlage und den Grundstücken der Klägerin vermittle und 19 eine Anschüttung zur abgerechneten Erschließungsanlage lediglich in einem Teilbereich des Flurstücks 442 erfolge, das aber im Übrigen vollständig in die Nutzung des Flurstücks 974 einbezogen und zu dessen baulicher Nutzbarkeit auch erforderlich sei. 20 Zu dem an erster Stelle genannten Gesichtspunkt einheitlicher Umzäunung mittels eines Stabgitterzauns hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine solche Umfriedung für sich betrachtet als Maßnahme des Eigentumsschutzes und der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erscheine, ohne hinzutretende weitere Merkmale aber nicht "handgreiflich" den Willen des Eigentümers zum Ausdruck bringe, einen aus zwei Flurstücken bestehenden Grundbesitz einheitlich zu nutzen, also hier das unbebaute Flurstück 442 in die Nutzung des bebauten Wohngrundstücks mit der Flurstücksnummer 974 einzubeziehen. Dies entspricht der Einschätzung, zu der der Senat im Aussetzungsverfahren gleichen Rubrums gelangt ist (Beschluss vom 14. November 2000 - 3 B 1624/00 - ). Die Beklagte hat dem nichts entgegengesetzt. 21 Die von der Beklagten sodann geschilderten Umstände vor Ort, nämlich die Ausrichtung der Stellplätze im Wendebereich der Erschließungsanlage "S. " zum Grundbesitz der Klägerin und dessen Erreichbarkeit über einen auf den Parzellen 159 und 980 verlaufenden Fußweg sagen nichts über die Nutzungsverhältnisse innerhalb des Grundbesitzes der Klägerin aus und liefern insofern keine Anhaltspunkte für eine die Flurstücksgrenzen überschreitende einheitliche Nutzung und eine hieraus gefolgerte Hinterliegererschließung. Auch reicht die - durch einen Fußweg vermittelte - Zugänglichkeit eines Grundstücks von einer zur Abrechnung gestellten Erschließungsanlage nicht ohne weiteres für dessen Erschlossensein im Sinne von § 131 BauGB aus, sondern nur dann, wenn infolge dieser Zugänglichkeit dem Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit geboten wird. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - . 23 Die Begründungsschrift der Beklagten ergibt nicht, ob und ggf. weswegen dies hier anzunehmen ist. Die Verwaltungsvorgänge enthalten insoweit widersprüchliche Angaben (Verteilungsplan, BA VII 1, einerseits: "Weg, nicht beitragsfähig, nur Verbindungsfunktion"; Widmung, BA VII 2, andererseits: Wohnweg). 24 Zugunsten des Zulassungsantrags gibt auch die Behauptung der Beklagten nichts her, es bestehe der optische Eindruck der Zusammengehörigkeit zwischen der abgerechneten Erschließungsanlage und den Grundstücken der Klägerin. In der Begründungsschrift wird weder erläutert, was unter "Zusammengehörigkeit" verstanden wird, noch aus welchen konkreten Umständen sie hergeleitet wird. Darauf, dass der Tatbestand einheitlicher Nutzung nicht mit Bezug auf das Verhältnis zwischen der Erschließungsanlage einerseits und den Grundstücken der Klägerin andererseits, sondern auf das Verhältnis der Grundstücke zu- und untereinander zu prüfen ist, wird nicht eingegangen. Schließlich hat sich die Beklagte auch nicht mit der Würdigung der örtlichen Verhältnisse durch das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt und es insoweit versäumt, ernstliche Zweifel an dessen Annahme zu wecken, dass das Flurstück 442 sich nach den vorliegenden Lichtbildern von der Örtlichkeit als "mehr oder weniger zwangsläufige Ergänzung der auf dem veranlagten Wohngrundstück befindlichen Außenanlagen" sowie "als Böschungsbereich zur Überwindung des zwischen dieser Straße und dem ... Flurstück 974 bestehenden Niveauunterschiedes" darstelle und damit "Nutzungsweise[n] ganz unterwertigen Charakters" aufweise, auf die der Hinterliegertatbestand der einheitlichen Nutzung nicht ausgedehnt werden könne, solle er seinen Ausnahmecharakter behalten und überschaubar bleiben. 25 Dem weiteren Vortrag der Beklagten, eine Anschüttung zur Erschließungsanlage S. sei lediglich in einem Teilbereich des Flurstücks 442 erfolgt, das im Übrigen vollständig in die Nutzung des Flurstücks 974 einbezogen sei, ist nichts Substanzielles für eine einheitliche Nutzung zu entnehmen. Auch hier fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich das Flurstück 442 vom tatsächlich genutzten Teil der Wohnanlage (innere Erschließung sowie Garten- und Spielplatzflächen) optisch durch die vorhandene Vegetation unterscheide. Die Auffassung der Beklagten, das Flurstück 442 sei für die bauliche Nutzbarkeit des Flurstücks 974 erforderlich, ist durch keine Tatsachen untermauert und setzt sich nicht damit auseinander, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts das Flurstück 442 bei Erteilung der Baugenehmigung für die [auf dem Flurstück 974] vorhandenen Bauten noch gar nicht im Eigentum der Klägerin gewesen sei und im Übrigen auch deshalb nicht zur Einhaltung notwendiger Abstandsflächen benötigt werde, weil die überbaubaren Flächen des Flurstücks 974 bei dessen Bebauung nicht in vollem Umfang (bis zur südlichen Baulinie) ausgenutzt worden seien. 26 Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit der Klägerin, eine Zufahrt vom Flurstück 974 über das Flurstück 442 zur Straße S. anzulegen, reicht für die Annahme einer Hinterliegererschließung im Sinne von § 131 BauGB nicht aus. Notwendig ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr, dass eine Zufahrt bei Entstehen der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich existiert. 27 Nach alledem hat die Beklagte den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht hinreichend dargelegt. 28 Aus der Begründungsschrift der Beklagten ergibt sich des weiteren nicht, dass die Rechtssache (noch) besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwiese (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das gilt zunächst für den Hinweis der Beklagten auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts (hier: "über 6 Seiten intensiv[e Auseinandersetzung] mit der Frage der tatsächlichen Erschließung bzw. Erschließungsmöglichkeit"). Ein hoher Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts kann zwar auf die Komplexität des Falles hindeuten, den Rechtsstreit im Zulassungsverfahren aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts als "ergebnisoffen" erscheinen lassen und dann Indiz für eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache sein. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - , DVBl. 2000, 1458; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 124 Rn. 111. 30 Dies hängt aber von den Umständen des jeweiligen Falles ab und trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn die zunächst bestehenden, womöglich besonderen Schwierigkeiten durch die Vorarbeit des Verwaltungsgerichts behoben worden sind. Davon ist hier auszugehen. Nach Auffassung des Senats hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt umfassend aufbereitet und die mit ihm verbundenen Rechtsfragen insbesondere zum Erschlossensein nach § 131 BauGB überzeugend gelöst, so dass auf dieser für die zweite Instanz geschaffenen Grundlage der Fall nunmehr keine besonderen Schwierigkeiten mehr bietet. 31 Zur Behebung besonderer Schwierigkeiten durch die Vorarbeit erster Instanz vgl. die Beschlüsse des OVG NRW vom 26. Oktober 1999 - 3 A 755/99 - , KStZ 2000, 174 = NVwZ- RR 2000, 820 = ZKF 2000, 257, und 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - m. H. auf Seibert, DVBl. 1997, 932, 936. 32 Weitere von der Beklagten vorgetragene Einzelheiten, 33 mutmaßliches Abgraben des Geländes durch die Klägerin bei der Errichtung der Hochhäuser auf der T.-----straße und dem Bau einer Tiefgarage, 34 Vergleich der Höhenlage der Häuser S. 1, 4 und 7 sowie Ziegelweg 20 mit der Tieflage der Flurstücke der Klägerin, 35 Anlegung von Böschungen lediglich im Bereich des Flurstücks 442 sowie im Bereich des Weges auf dem Flurstück 980, um die Höhenlage abzufangen, 36 lassen weder für sich betrachtet noch zusammen genommen auf einen (fortbestehenden) besonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache schließen. Gleiches gilt für die von der Beklagten hervorgehobene Erwartung der beitragspflichtigen Anlieger der Straße S. , auch die Grundstücke der Klägerin müssten herangezogen werden, weil die Mieter ihrer Wohnungen diese Straße tatsächlich nutzten und "Parkdruck" hervorriefen. Zur etwaigen Beitragsrelevanz einer solchen Nutzung und ihrer Abgrenzung zu einem erschließungsbeitragsfreien Abstellen von Kraftfahrzeugen in benachbarten Straßen enthält die Begründungsschrift der Beklagten übrigens nichts. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG. 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 39 § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 40