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Beschluss

6 A 927/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0110.6A927.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Kläger mit gesondertem Schreiben vom 13. April 2005 klarstellend dem Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnet, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Ermäßigung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl aus Altersgründen über die ihm aus diesem Grund bereits gewährte halbe Stunde um eine weitere halbe Stunde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe als Teilzeitkraft keinen Anspruch auf Ermäßigung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl um mehr als 0,5 Stunden. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetzes (VO zu § 5 SchFG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2004, vgl. heute § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005) in Verbindung mit Art. 3 Absatz 1 GG. 5 Die das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, Gesetz- und Verordnungsgeber hätten im Bereich der darreichenden Verwaltung einen größeren Gestaltungsspielraum als im Bereich der Eingriffsverwaltung, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger zur Begründung seiner abweichenden Auffassung herangezogenen Grundsätze des Berufsbeamtentums gebieten es, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, gerade nicht, freiwillige Leistungen ohne Rücksicht auf den mit der Leistung verfolgten Zweck allen Beamten in gleicher Höhe zukommen zu lassen. Es ist nach dem Zweck der Altersermäßigung sachlich gerechtfertigt, deren Umfang vom Umfang der jeweils vom Lehrer geleisteten Unterrichtsstunden abhängig zu machen, weil es sich bei den Unterrichtsstunden nach dem Vorstellungsbild des Verordnungsgebers gerade um diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis von Lehrern handelt, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005, - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11ff. 7 Deshalb gewährt der Verordnungsgeber ohne Rechtsfehler teilzeitbeschäftigten Lehrern eine geringere altersbedingte Pflichtstundenermäßigung als Vollzeitkräften. 8 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die sich aus der Pauschalierung der Gewährung altersbedingter Pflichtstundenermäßigung ergebende geringfügige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten sei nicht willkürlich, sondern durch einen sachlichen Grund in Gestalt der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, weil der Dienstherr davon ausgehe, dass eine Unterrichtsplanung mit Bruchteilen von Wochenstunden für die Schulleitung ungleich schwieriger und verwaltungsaufwändiger zu handhaben sei als eine Planung mit vollen Wochenstunden, kann der Kläger nicht entkräften. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus, weil auf Grund der einschlägigen Norm bei Lehrern in Teilzeit ab dem 55. Lebensjahr ohnehin mit halben Stunden gerechnet werden müsse und die Schulverwaltung daher gar nicht mit vollen Wochenstunden rechnen könne, geht fehl. Das sich im Bereich der Altersermäßigung bei Teilzeitkräften auf Grund der Ermäßigung von halben Stunden stellende Problem halber Wochenstunden hat der Verordnungsgeber erkannt und bewältigt, indem er in § 2 Abs. 2 Satz 2 der VO zu § 5 SchFG dessen Absatz 1 Satz 2 für entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO zu § 5 SchulFG wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrerinnen und Lehrer an den in Nummern 4 bis 7 genannten Schulformen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Pauschalierung auf halbe Stunden eine Planung mit vollen Wochenstunden erlaube, im Bereich der Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen richtig ist. Bei einer Berücksichtigung von anderen Quoten als einer halben Stunde wird die vom Verordnungsgeber gewollte Kompensation durch Aufteilung auf Schuljahre vereitelt, müssten andere Rechenmöglichkeiten gesucht werden und entstünden in der Regel nach Ablauf des Schuljahres für den Lehrer Stundenguthaben bzw. -defizite, die fortgeschrieben und zukünftig beachtet werden müssen. Dies würde einen erheblichen Mehraufwand verursachen. 9 Die besondere Gewichtung des Aspektes der Verwaltungspraktikabilität durch das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse einer Massenverwaltung hat der Kläger ebenfalls nicht entkräftet. Sein Vorbringen, bei der Festlegung von Schulstundenplänen handele es sich nicht um ein Massengeschäft, weil jedes Kollegium einen eigenen, für eine begrenzte Personenzahl geltenden und dezentral erstellten Stundenplan habe, verkennt, das Bezugsgröße im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts das Land Nordrhein- Westfalen und nicht die einzelne Schule ist. Für das beklagte Land tritt das Problem an einer Vielzahl von Schulen auf und stellt sich der geschilderte Mehraufwand als Problem der Massenverwaltung dar. 10 Soweit der Kläger die tatsächlich einfache Kürzung seiner Besoldung auf Grund von Teilzeit anführt, vergleicht er unterschiedliche Sachverhalte. 11 Entgegen der Berechnung durch den Kläger beträgt die Ungleichbehandlung auf Grund der Pauschalierung nicht 20 Unterrichtsstunden pro Jahr, sondern deutlich weniger. Der Kläger rechnet irrig nach dem Verhältnis von rechnerisch exakter Ermäßigung zu Nichtermäßigung, während zutreffend nach dem Verhältnis von rechnerisch exakter Ermäßigung zu Pauschalermäßigung zu rechnen ist. 12 Da der Kläger die jeweiligen Begründungselemente des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg angreift, wird auch die auf dieser Basis vorgenommene Gewichtung der Aspekte Verwaltungsvereinfachung einerseits und Einzelfallgerechtigkeit andererseits zu seinen Lasten durch das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. 13 Erwägungen zu dem vom Kläger mit dem Zulassungsantrag erstmals gestellten Hilfsantrag sind nicht geboten. Streitgegenstand des Berufungszulassungsverfahrens als eines Zwischenverfahrens ist allein der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung, 14 vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2005, - 7 ZB 05.2645 -, BayVBl 2006, 470f, 15 weshalb der vom Kläger in erster Instanz nicht gestellte Hilfsantrag nicht erstmals im Zulassungsverfahren gestellt werden kann. Im Übrigen hätte der Hilfsantrag aus den dieses Begehren mit einschließenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts keinen Erfolg. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 18