Beschluss
16 A 37/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.16A37.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 2004 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.825,31 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. 3 Die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht hinreichend dargetan bzw. liegen nicht vor. 4 Unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rügt der Beklagte zum einen, das Verwaltungsgericht habe den Interessenwahrungsgrundsatz aus § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht ausreichend berücksichtigt und sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Hilfe zur Arbeit ausgegangen, die der Hilfeempfängerin gewährt worden sei. Zum anderen ergäben sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, "weil der noch nicht rechtskräftige Anspruch des Klägers möglicherweise durch die Rechtsänderung zum 1. Januar 2005 untergegangen sei". Angesprochen ist damit, dass zum 1. Januar 2005 das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) in Kraft getreten ist, das eine dem § 107 BSHG entsprechende Regelung über eine Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern für das neue Leistungsrecht nicht mehr vorsieht. 5 Mit beiden Rügen des Beklagten sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 und 2 BSHG macht der Beklagte geltend: Gegen die Gemeinnützigkeit der in Rede stehenden Maßnahme spreche bereits die Entgeltlichkeit der von der Caritas angebotenen Sprachkurse. Im Nachhinein lasse sich nicht klären, ob - die als zusätzlich gemeinnützig gewertete Arbeit der Hilfeempfängerin außer Acht gelassen - ein Angebot für einen ansonsten nicht abgedeckten Bedarf zustande gekommen wäre. Es liege jedoch auf der Hand, dass dadurch eine Konkurrenz zu Privatunternehmen entstanden sei. Die Tatsache, dass die Sprachkurse aufgrund der hier vorliegenden Konstellation konkurrenzlos preiswert und deshalb nachgefragt gewesen seien, belege jedenfalls nicht, dass sie zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG darstellten. 6 Diese Erwägungen greifen nicht durch. 7 Gemeinnützig ist - wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - eine Arbeit, die nicht unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Zwecken, sondern dem allgemeinen Wohl bzw. dem gemeinen Nutzen dient. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die der Hilfeempfängerin angebotene Arbeit etwa erwerbswirtschaftlichen Zwecken, nicht aber dem gemeinen Wohl diente. Der Kläger hat insoweit in der Klagebegründung vom 9. März 2004 (S. 3 unten bis S. 4 Mitte) geltend gemacht: 8 "Gerade in den Jahren 1997 und 1998 fiel immer deutlicher auf, dass die aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden Spätaussiedler und Kontingentflüchtlinge zunehmend unter mangelnden Sprachkenntnissen litten, und die Defizite immer häufiger allenfalls ansatzweise durch die Sprachkursangebote der Arbeitsverwaltung im Rahmen der dort gewährten Eingliederungshilfe behoben werden konnten. Die Sprachdefizite waren ein markantes Integrationshemmnis, das durch die zur damaligen Zeit auf dem Aus- und Weiterbildungsmarkt verfügbaren Sprachkursangebote nicht adäquat angegangen werden konnte, weil diese auf einem wesentlich höheren Niveau basierten. Aufgrund dieser besonderen Entwicklung erklärte sich der Caritasverband damals bereit, versuchsweise und vorübergehend für diesen Personenkreis ein möglichst niederschwelliges Sprachkursangebot zu schaffen, das den Teilnehmern wenigstens die für den Alltag erforderlichen Deutschkenntnisse vermitteln sollte. Verhindert werden sollte auf diese Weise auch eine zunehmende soziale Isolierung von Spätaussiedlern und Kontingentflüchtlingen innerhalb der eigenen Familie bzw. im Kreis der eigenen Landsleute. Zudem sollte das Angebot äußerst preisgünstig sein, um auch für jeden erschwinglich zu bleiben. Gerade einkommensschwache Personen wurden deshalb nach einer von der Klägerin durchgeführten Einkommensüberprüfung (deshalb "LobbyCard"-Sprachkurs) bevorzugt aufgenommen. Ohne die intensive Unterstützung - insbesondere ohne die Vermittlung des geeigneten Lehrpersonals - durch die Klägerin wäre dieses zusätzliche Sprachangebot niemals zustande gekommen." 9 Angesichts dieser nachvollziehbaren Darlegungen sind mit der Zulassungsantragsbegründung keine Zweifel daran dargetan, dass der Einsatz der Hilfeempfängerin im Rahmen der Sprachkurse eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeit darstellte. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte die Richtigkeit der beschriebenen tatsächlichen Umstände nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Mit Schriftsatz vom 28. September 2004 hat er vielmehr betont, dass ihm die Problematik fehlender Deutschkenntnisse bei Spätaussiedlern durchaus bekannt sei. Dass die Entgeltlichkeit der Sprachkurse deren Gemeinnützigkeit und die der Arbeit der Hilfeempfängerin nicht notwendig ausschließt, folgt schon aus der Systematik der §§ 51 ff AO, denen der Begriff der Gemeinnützigkeit entnommen ist, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Selbst für den gegenüber dem Begriff "gemeinnützige Zwecke" (§ 52 AO) strengeren Begriff der "mildtätigen Zwecke" (§ 53 AO) ist nämlich anerkannt, dass die Entgeltlichkeit der Zuwendung Selbstlosigkeit nicht ausschließt, wie sie sowohl von § 52 AO wie von § 53 AO vorausgesetzt wird. 10 Vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 53 AO Rn. 16, und Klein, Abgabenordnung, 7. Auflage, § 53 Rn. 3, jeweils m.w.N. 11 Dafür, dass es sich bei den Sprachkursen um keine erwerbswirtschaftliche auf Gewinnerzielung gerichtete Veranstaltung gehandelt hat, spricht außer dem Umstand des gering gehaltenen Entgelts schon die Tatsache, dass die Caritas, d.h. eine gemeinnützige Organisation, als Veranstalter aufgetreten ist. Beides lässt auch angesichts der finanziell nicht üppig ausgestatteten Zielgruppe der Sprachkurse plausibel erscheinen, dass sich angesichts eher zweifelhafter Gewinnaussichten - der Beklagte spricht im Zulassungsantrag von der "Tatsache, dass die Sprachkurse aufgrund der hier vorliegenden Konstellation konkurrenzlos preiswert ... gewesen sein dürften" - ein gewerblicher Anbieter jedenfalls in der Pionierphase nicht gefunden hätte und es sich i.S.d. § 19 Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG um eine Arbeit gehandelt hat, die sonst nicht verrichtet worden wäre. 12 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme ergeben sich auf Grund der Darlegungen in der Zulassungsantragsbegründung auch nicht, soweit der Beklagte geltend macht, "die Kurse (seien) im Hinblick auf die Zeitdauer, den Zeitraum und die gewährte Entschädigung nicht mehr als gemeinnützige, zusätzliche und vorübergehende Maßnahme zu qualifizieren". Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gewährten Entschädigung gilt dies schon deshalb, weil es an jeder weiteren Erläuterung dieses Vorbringens fehlt. Soweit Zeitdauer und Zeitraum nebeneinander genannt werden, ist die Abgrenzung fraglich, zumal im vorstehenden Absatz der Antragsbegründung unter dem Gesichtspunkt der "Dauer" die Erwägung des Verwaltungsgerichts diskutiert wird, "dass lediglich der noch streitgegenständliche Erstattungszeitraum und nicht die gesamte Dauer der Beschäftigung der Hilfeempfängerin zur Beurteilung heranzuziehen" sei. Das kann indes dahinstehen. Soweit der Beklagte den Umfang der der Hilfeempfängerin auferlegten Wochenarbeitszeit rügen will, fehlt jede Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (vgl. S. 13 des Urteilsabdrucks), und soweit der Beklagte in den Blick nimmt, dass es sich beim Einsatz der Hilfeempfängerin um eine Beschäftigung von schließlich fast 3 ½ jähriger Dauer gehandelt hat, sind keine Gründe genannt, die insoweit die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen ließen. Maßgebend für die Würdigung des Verwaltungsgerichts war nämlich - anders als die Zulassungsantragsbegründung geltend macht - nicht die Überlegung, "dass Teile des zunächst mit der Klage geltend gemachten Erstattungsbegehrens verjährt sind", sondern vielmehr die Erwägung, dass jedenfalls der streitgegenständliche Zeitraum (Dezember 1998 bis Oktober 1999) - ausgehend von der Arbeitsaufnahme im Dezember 1997 - noch in einer zeitlichen Spanne liege, die im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG als vorübergehend bezeichnet werden könne. Geht man von der vorherrschenden und bereits vom Verwaltungsgericht nachgewiesenen Auffassung aus, dass bei Freiwilligkeit der Arbeitsverrichtung - wie hier - Zeiträume bis zu zwei Jahren angemessen sein können, so leuchtet nicht ein, warum das vom Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis nicht zutreffen soll. Zum einen fordert das Gesetz nur "in der Regel", dass die Arbeitsgelegenheiten nur von vorübergehender Dauer sein sollen. Ausnahmen sind also zulässig. Bei der Prüfung, wann das der Fall ist, muss der gesetzliche Zweck der Vorschrift beachtet werden. Dieser besteht ersichtlich darin, dem Hilfesuchenden ein Hilfsangebot zu unterbreiten, um ihm Gelegenheit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit zu geben, ihn in seinem Selbsthilfestreben zu unterstützen und damit auf Dauer von Sozialhilfe unabhängig zu machen. Das ist vorliegend im Falle der Hilfeempfängerin durch die Festanstellung von Seiten der Caritas gelungen, so dass eine Ausnahme von der Regel des § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, bei der Verlängerung der Arbeit über eine vorübergehende Dauer hinaus nicht auch den ersten Teil der Maßnahme als rechtswidrig anzusehen. Da die Kostenerstattung nach § 107 BSHG ohnehin auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum nach dem Umzug begrenzt ist, entspricht es jedenfalls nicht dem Schutzzweck des Interessenwahrungsgrundsatzes, es dem kostenerstattungspflichtigen Träger zu ermöglichen, ein eventuelles Hineinwachsen der Förderungsmaßnahme in die Rechtswidrigkeit nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums noch als rechtswidrig rügen zu können. 13 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden schließlich auch nicht dadurch geweckt, dass das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Leistungsrecht eine Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern für den Fall des Umzugs des Hilfebedürftigen nicht mehr vorsieht. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 16 A 5085/04 -, die dem Beklagten als Beteiligten auch in jenem Verfahren bekannt sind. Für den Kläger wird eine Abschrift jenes Beschlusses zusammen mit der vorliegenden Entscheidung übersandt. Jenem Beschluss kann zugleich entnommen werden, dass auch die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO unter dem Aspekt des Wegfalls der Kostenerstattungsregelung nach neuem Recht nicht vorliegen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG. 16 Mit diesem Beschluss, der gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 17