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Beschluss

4 B 2114/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1106.4B2114.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Es ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. 4 Es kann offen bleiben, ob wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, § 29 Abs. 3 BAföG einer Anrechnung der Sparguthaben der Antragstellerin auf ihren Bedarf entgegensteht und ob die Beschwerdebegründung überhaupt geeignet ist, die Gründe des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Denn die Verpfändung der Sparguthaben an die Volksbank M. stellt bereits ein die Anrechnung ausschließendes rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG dar. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts können auch rechtsgeschäftlich begründete Verfügungsbeschränkungen die Anwendung der vorgenannten Vorschrift rechtfertigen, wenn dadurch die objektive Unmöglichkeit eines ausbildungsbedingten Verwertungszugriffs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bewirkt wird, 5 BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182.99 -, (juris). 6 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 7 Denn die Verpfändung der beiden Sparguthaben hat zur Folge, dass die Antragstellerin zumindest faktisch diese Forderung nicht verwerten kann, weil ein Käufer wegen der Belastung mit dem Pfandrecht sich nicht oder allenfalls zu einem nur geringen Preis zu einem entgeltlichen Erwerb bereit finden würde. Insofern ist ein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des Fehlens einer objektiven Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen anzunehmen, 8 so VG Minden, Urteil vom 30. September 1981- 3 K 2003/80; vgl. auch Humborg in Rothe/Blanke, 9 BAföG, 5. Aufl., 23. Lfg.,Januar 2004, § 27 Rn. 10, der diese Entscheidung allerdings als „sehr fraglich" bezeichnet und unter Rn. 10.2 von einer Wertminderung i.S. des § 28 Abs. 3 BAföG oder einer unbilligen Härte i.S. des § 29 Abs. 3 BAföG ausgeht; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 29. März 2001 - AN 2 K 99.00312 - [Juris], das allein auf die formale Position der Inhaberschaft mit der Möglichkeit der Abtretung, Veräußerung und Verfügung abstellt. 10 Die Verpfändung als gewillkürte vertragliche Bindung begründet allerdings dann kein rechtliches Verwertungshindernis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG, wenn sie missbräuchlich, also gezielt zur Vermeidung einer ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensanrechnung oder trotz eines vorhersehbaren Ausbildungsbedarfs eingegangen worden ist, 11 vgl. in diesem Zusammenhang Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 27 Rn 6. 12 Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht, wenn auch im Rahmen der Prüfung des von ihm angenommenen Vorliegens einer unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG, aber verneint, ohne dass dem der Antragsgegner mit seiner Beschwerde entgegengetreten wäre. Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob das Vorbringen der Antragstellerin in der Widerspruchsbegründung vom 10. Februar 2006 bezüglich ihrer ursprünglichen Ausbildungsplanung die Annahme einer missbräuchlichen Verfügung ausschließt. 13 Ist nach den vorstehenden Ausführungen der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG erfüllt, kann ferner dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt über die beiden fraglichen Sparguthaben verfügen kann, was nach ihrer Beschwerdeerwiderung ausgeschlossen ist. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens könnte sprechen, dass die Volksbank M. unter dem 30. März 2006 bestätigt hat, der Antragstellerin sei „eine Verfügung" über die Sparguthaben, die beide nach Fälligkeit wieder angelegt worden seien, „nicht möglich" gewesen. Dies könnte sich daraus erklären, dass das Sparbuch und das Sparkassenzertifikat sich zum Zwecke der Sicherung des Pfandrechts nicht im Besitz der Antragstellerin, sondern der Volksbank M. befinden. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 16