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Urteil

7 D 126/05.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1024.7D126.05NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan SN 250 - "Zentralstadion" - der Stadt Q. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung F. , Flur , Flurstück (Q1. Straße in Q. ), der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks derselben Flur, Flurstück (Q1. Straße ), der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück der Gemarkung F. , Flur (Q1. Straße ). Alle drei Wohngrundstücke grenzen mit ihrer nördlichen Schmalseite an ein diese Grundstücke erschließendes, in einem Wendehammer endendes Straßenstück, das parallel zur nördlich angrenzenden Haupttrasse der Q1. Straße verläuft. Östlich mündet der Stichweg in die Straße B. B1. , und zwar im Kreuzungsbereich mit der Q1. Straße. 3 Die Haupttrasse der Q1. Straße ist ab der Kreuzung mit der Straße B. B1. auf einer Länge von etwa 250 m in westlicher Richtung durch den Bebauungsplan SN 250 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan, den die Antragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angreifen, erstreckt sich von der Q1. Straße rund 230 m in nördlicher Richtung. Im Osten wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans von der Straße B. B1. begrenzt, die ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Westlich des Bebauungsplangebiets verläuft die B1. , an der entlang der Bebauungsplan eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der ergänzenden Angabe "Überschwemmungsbereich einschließlich Grünland" vorsieht. Der Verlauf des Überschwemmungsgebiets ist in dem Bebauungsplan kennzeichnend aufgenommen. Entlang der nördlichen Bebauungsplangrenze ist eine mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belastende Fläche festgesetzt. Wesentlicher Inhalt des Bebauungsplans ist das mit der Zweckbestimmung "Zentralstadion mit sonstigen sportlichen und gastronomischen Einrichtungen" festgesetzte Sondergebiet. Durch Baugrenzen ist eine überbaubare Grundstücksfläche von rund 180 m x 160 m vorgegeben, die mit einem Gebäude einer maximalen Höhe von 24 m bebaut werden darf. An diese Fläche grenzt eine weitere überbaubare Grundstücksfläche von etwa 70 m x 50 m Größe an, die mindestens zweigeschossig, höchstens dreigeschossig bebaut werden darf. Der Bebauungsplan legt die zulässige Grundflächenzahl mit 1,0 fest. Entlang der Q1. Straße, der die Grundstücke der Antragsteller erschließenden Stichstraße gegenüberliegend, ist bis auf eine Teilstrecke von rund 4 m im westlichen Planbereich die Anlage von Wege- und Ausfahrten unzulässig. 4 Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan die Zweckbestimmung des Zentralstadions näher, gibt nämlich an, dass außerhalb des Stadions sonstige Sporteinrichtungen und gastronomische Einrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von max. 3.500 m2 zulässig sind. Einzelheiten zur Ausführung der Stadiontribüne, zu den Schallschutzanforderungen an die Tribünenüberdachung, zur Errichtungshöhe der Lautsprecher der Lautsprecheranlage und zu ihrem zulässigen Gesamtschallleistungspegel sind ebenfalls bestimmt. Mit Schallschutzanforderungen befassen sich ferner die textlichen Festsetzungen Nrn. 12 und 13 mit folgendem Wortlaut: 5 "Nr. 12. Werden in den sonstigen sportlichen Einrichtungen nach 22.00 Uhr Veranstaltungen bei geräuschintensiver Begleitmusik durchgeführt, so sind die Außenbauteile der in dieser Weise genutzten Räume auf die Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte nachts abzustimmen. 6 Nr. 13. Die technischen Einrichtungen der sonstigen sportlichen Einrichtungen und der sonstigen gastronomischen Einrichtungen dürfen folgende maximale Schallleistungspegel nicht überschreiten: ... Einzeltöne sind zu vermeiden, ggf. sind Schalldämpfer vorzusehen." 7 Auch die Beleuchtung ist Gegenstand der textlichen Festsetzungen (Nrn. 8, 14 und 15). Der Bebauungsplan legt nicht fest, wo Stellplätze angelegt werden können, setzt aber die Anlage von Stellplätzen im Bebauungsplanbereich voraus, wie aus den Festsetzungen Nrn. 7, 9 und 11 mit u.a. folgendem Wortlaut ersichtlich ist: 8 "Nr. 7. Zur Gliederung der Stellplätze sind auf den gesamten Parkplatzflächen insgesamt mind. 109 großkronige einheimische Laubbäume anzupflanzen. ... 9 Nr. 9. Um eine ausreichende abschirmende Wirkung zur Wohnbebauung südlich der Q1. Straße zu erhalten, müssen Gebäude für sonstige sportliche Einrichtungen und gastronomische Einrichtungen gleichzeitig als Lärmschutz für die notwendigen Stellplätze dienen (abschirmende Wirkung). Die Stellplätze dürfen daher nicht zur Q1. Straße orientiert sein. 10 Nr. 10. Ein Drive-In-Schalter ist nur zulässig, wenn dieser an der Nordseite des Gebäudes angeordnet ist. Der Stellbereich für wartende Pkw ist so einzurichten, dass eine vollständige Abschirmung der wartenden Pkw durch die Gebäude gegen die südliche Wohnbebauung gegeben ist. 11 Nr. 11. Die Anzahl der Außensitzplätze für die sonstigen gastronomischen Einrichtungen darf maximal 50 Stellplätze betragen." 12 Regelungen zu Bepflanzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets sind vorgegeben (textliche Festsetzungen Nr. 6 und 16). In den Bebauungsplan sind örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen und der Fahrwege des Parkplatzes aufgenommen. 13 Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im Oktober 2003 lag der Verwaltung der Antragsgegnerin eine Standortuntersuchung vor, die sich mit der Frage befasst, wo im Stadtgebiet ein geeigneter Standort für die Errichtung eines Zentralstadions angenommen werden kann. Anfang 2004 entschied sich der Rat der Antragsgegnerin, den Standort nördlich der Q1. Straße zum Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens zu machen. Bürger und Träger öffentlicher Belange wurden frühzeitig beteiligt. Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Anregungen beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Antragsgegnerin am 29. Juni 2004, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 24. August 2004 lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 31. August 2004 bis 1. Oktober 2004 offen. Die Antragsteller brachten wie schon in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Anregungen in das Verfahren ein. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 16. Juni 2005 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den Bebauungsplan sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 29. Juni 2005 öffentlich bekannt gemacht. 14 Ebenfalls am 29. Juni 2005 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Stadions für den SC Q. auf dem im Bebauungsplanbereich gelegenen Grundstück Gemarkung Schloss O. , Flur 2, Flurstück 1324 erteilt. Auf den Antrag der Antragsteller ordnete der Senat die aufschiebende Wirkung der gegen diese Baugenehmigung unter dem Az.: 1 K 1445/05 beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage an (Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -). 15 Die Antragsteller haben am 24. November 2005 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie ausführen: Sie seien antragsbefugt, da sie infolge einer unzureichenden Erschließung des Stadions damit rechnen müssten, dass ihre Grundstücke durch wild parkende Fahrzeuge und Parksuchverkehre an Spieltagen über Stunden hinweg nicht erreichbar seien. Für den Normenkontrollantrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die Antragsgegnerin denke offenbar daran, eine neue Baugenehmigung zu erteilen, obwohl die durch den Bebauungsplan ausgelösten Konflikte nur auf der Bebauungsplanebene gelöst werden könnten. Die Aufhebung des Bebauungsplans oder seine grundlegende Reparatur seien aber erforderlich. Zwar wolle die Antragsgegnerin an dem angefochtenen Bebauungsplan nunmehr nicht mehr festhalten und diesen durch den Bebauungsplan SN 260 ersetzen. Solange der alte Plan jedoch nicht durch einen neuen ersetzt sei, würde der alte Plan in Rechtskraft erwachsen, würde der Normenkontrollantrag zurückgenommen, und könnte wieder ausgenutzt werden. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Hierzu verweisen die Antragsteller auf den Beschluss des Senats vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -. In jenem Verfahren hatten die Antragsteller folgende Bedenken gegen den Bebauungsplan geltend gemacht: Der mit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 im Bebauungsplangebiet genehmigte Parkplatz sei größer als 1 ha. Es hätte daher mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, die nicht deshalb entbehrlich gewesen sei, weil der Bebauungsplan in dem Bereich, wo die Stellplätze errichtet werden sollten, keine überbaubare Grundstücksfläche festsetze. Auch im Baugenehmigungsverfahren sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Zwar sei dem Bebauungsplan ein Umweltbericht beigefügt, auch dieser berücksichtige die Parkplätze jedoch nicht, wie sich aus der Tabelle auf S. 45 der Bebauungsplanbegründung ergebe, denn dort sei ein Verkehrsflächenzuwachs von nur 1.890 m2 berücksichtigt, während die tatsächliche Parkplatzfläche größer als 30.000 m2 sei. Der Bebauungsplan könne die verkehrliche Erschließung, insbesondere die Stellplatzversorgung, nicht lösen, er beschreibe allenfalls den hieraus folgenden Konflikt. Auch sonst bestehe kein Instrumentarium, das die Lösung des Konflikts sicherstelle, namentlich die betroffene Wohnnachbarschaft vor dem zu erwartenden Parkverkehr schütze. Der Bebauungsplan sei daher abwägungsfehlerhaft. 16 Die Antragsteller beantragen, 17 den Bebauungsplan SN 250 - "Zentralstadion" - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Sie erwidert: Auf Grundlage eines neuen Bebauungsplans mit einem deutlich erweiterten Geltungsbereich sei eine vollständige Neuordnung der verkehrsmäßigen Erschließung des Zentralstadions vorgesehen. Der Aufstellungsbeschluss sei am 30. März 2006 gefasst worden. Der Bebauungsplan SN 250 solle nicht mehr vollzogen werden. Im Verfahren 7 B 1823/05 hatte der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans verteidigt: Die vorgesehenen Stellplätze dürften auch innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden, wie sich aus § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO iVm § 6 BauO NRW ergebe. Der Bebauungsplan enthalte die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 1,0, so dass eine vollständige Überbauung des Grundstücks über die festgesetzten Baugrenzen hinaus zulässig sei. Diese sei auch Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. des Umweltberichts gewesen. Der Bebauungsplan genüge den Anforderungen des Gebots der Konfliktbewältigung. Die Bewältigung von Verkehrsbelastungen dürfe künftigem Verwaltungshandeln etwa durch straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen vorbehalten bleiben. Auch genüge es, dass der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Grundlagen für die Schaffung der von der Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 erfassten Stellplätze geschaffen habe. Auf der Ebene der konkreten Vorhabenzulassung seien Konfliktlösungen möglich, wie die bereits im Bauleitplanverfahren aufgezeigten qualifizierten Untersuchungen und Alternativen zur Lösung der Verkehrsproblematik zeigten. Bei der erforderlichen Konkretisierung auf der nachfolgenden Verwaltungsebene werde das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten sein und damit den nachbarlichen Belangen Rechnung getragen. 21 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 22 Sie hat im Verfahren 7 B 1823/05 vorgetragen: Der Bebauungsplan löse zwar nicht abschließend, wie bei einer Veranstaltung mit 15.300 Zuschauern eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn durch An- und Abreiseverkehr vermieden werden könne. Er zeige jedoch auf, dass Parkplätze zur Verfügung stünden und ein Busshuttleverkehr eingerichtet werde. Solange die hier bestehenden Fragen nicht eindeutig gelöst seien, werde es keine Veranstaltungen der problematischen Größenordnung geben. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 B 1823/05 sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Der Antrag ist zulässig. 26 Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller folgt daraus, dass die Antragsteller substantiiert geltend machen, durch die strittige Planung in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer eigenen Belange, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, 28 verletzt zu sein. Bei der Bebauungsplanung war auch das Interesse der Antragsteller daran abwägungsrelevant, nicht vor unzumutbaren Lärmimmissionen des Vorhabens, verursacht beispielsweise durch den Zu- und Abgangsverkehr, beeinträchtigt zu werden. Abwägungsrelevant war ferner die Frage, ob ihre Wohngrundstücke bei Nutzung des Zentralstadions hinlänglich sicher erreichbar bleiben oder nicht. 29 Die Antragsteller haben das auch für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, obwohl die Antragsgegnerin den Bebauungsplan SN 250 nicht mehr vollziehen will. Der Bebauungsplan ist bislang nicht förmlich aufgehoben worden und vermittelt daher jedenfalls den Rechtsschein fortwirkender Gültigkeit. 30 Der zulässige Antrag ist auch begründet. 31 Allerdings ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. 32 Städtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 BauGB setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung, es bedeutet Erschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1. 34 Ein Bebauungsplan jedoch, der aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden kann und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, ist mit dem Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar. Stehen der Verwirklichung des Bebauungsplans im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegen, ist er daher nicht wirksam. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, NVwZ 2002, 1509 - BRS 65 Nr. 17. 36 Solche dauerhaften rechtlichen Hindernisse ergeben sich hier nicht daraus, dass für das im Bebauungsplangebiet vorgesehene Vorhaben der Errichtung eines Fußballstadions die Zahl notwendiger Stellplätze (noch) nicht zur Verfügung steht. Aus der Unsicherheit, ob und wo die notwendigen Stellplätze zur Verfügung gestellt werden können, folgt nicht zugleich, dass die Errichtung notwendiger Stellplätze von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden muss und der Bebauungsplan deshalb auf ein unmögliches Ziel gerichtet ist. Ausweislich des Bebauungsplanentwurfs SN 260 können Stellplatzflächen durch Bebauungsplan gesichert werden. Dass eine solche Bebauungsplanung ihrerseits auf ein unmögliches Ziel gerichtet wäre, ist nicht erkennbar. 37 Der Bebauungsplan widerspricht nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die Vereinbarkeit der beabsichtigten Bebauungsplanung mit dem Gebietsentwicklungsplan mit der Bezirksplanungsbehörde erörtert. Sie hat dort ausweislich des Vermerks vom 7. April 2004 in Erfahrung gebracht, dass der Gebietsentwicklungsplan einem Änderungsverfahren unterworfen werden müsste, wenn die gesamte Fläche bis zur B 1 in den Bebauungsplanbereich einbezogen werden sollte. Sie, die Antragsgegnerin, hat hiervon Abstand genommen. Die konkrete Planung war im Verfahren der 92. Änderung des Flächennutzungsplans Gegenstand eines Abstimmungsverfahrens gemäß § 20 LPlG NRW a. F. und hat zu der Erklärung der Bezirksregierung geführt, es bestünden aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken. Zwar ist der Bezirksregierung in jenem Verfahren ein der Sache nach gewissermaßen unvollständiges Gesamtvorhaben vorgestellt worden, denn zu dem Vorhaben, dessen Verwirklichung der Bebauungsplan dienen soll, gehören alle notwendigen Stellplätze, und zwar auch solche, die nicht im Bebauungsplangebiet vorgesehen und möglich sind. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung ist die Antragsgegnerin allerdings davon ausgegangen, die Stellplätze in einem Bereich anlegen zu können, der ein Abstimmungsverfahren mit der Bezirksplanungsbehörde nicht erforderlich machte. 38 Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich sind. Die Rüge der Antragsteller, es sei keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, berücksichtigt nicht die Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004, BGBl I. 1359. Danach wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt (vgl. § 17 Abs. 1 UVPG). Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB im Umweltbericht darzulegen, der einen gesonderten Teil der Bebauungsplanbegründung bildet (vgl. § 2 a Satz 3 BauGB). Diesen Vorhaben genügt die Bebauungsplanung; insbesondere umfasst schon die der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs beigefügte Bebauungsplanbegründung einen gesondert ausgewiesenen Umweltbericht. 39 Einzelne textliche Festsetzungen werfen allerdings die Frage auf, ob sie als bestimmt genug angesehen werden können. Beispielsweise ist fraglich, ob der Begriff der abschirmenden Wirkung oder der vollständigen Abschirmung im Sinne der Nrn. 9 und 10 der textlichen Festsetzungen hinreichend bestimmt ist. Der Begriff der "geräuschintensiven Begleitmusik in Nr. 10 der textlichen Festsetzungen" ist es nicht. Unklar ist - wie das Regelungsziel der Nr. 11 der textlichen Festsetzungen - auch, welche konkrete Regelung mit dem letzten Satz von Ziffer 13 der textlichen Festsetzungen erreicht werden soll. Es dürfte sich zudem um eine ermächtigungslose Festsetzung handeln. Eine Entscheidung zur Wirksamkeit dieser textlichen Festsetzungen und der sich hieraus für den Bebauungsplan insgesamt ergebenden Folgerungen bedarf es jedoch nicht, da der Bebauungsplan an weiteren zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet. 40 Der Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 - Folgendes ausgeführt: 41 "Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 42 Der Rat der Stadt Q. hat nicht alle erheblichen Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den abwägungsbeachtlichen Umständen gehörte namentlich die Frage, ob und wo die Stellplätze angelegt werden können, die das im Bebauungsplangebiet vorgesehene Vorhaben erfordert. Der Rat hatte bei seinen Erwägungen von dem Vorhaben auszugehen, das er ermöglichen wollte und dessen Zulässigkeit sich auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen ergibt. Der Bebauungsplan zielt u. a. darauf, für den SC Q. ein auch für den (mittlerweile eingetretenen) Fall des Aufstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga geeignetes Fußballstadion bereit zu halten (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 4). Zwar hat der Rat in seine Erwägungen eingestellt, dass das Fußballstadion in mehreren Ausbaustufen errichtet werden könne (S. 13 der Bebauungsplanbegründung). Die städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung hat der Rat jedoch in dem Erfordernis gesehen, ein Stadion für 15.000 Besucher zu errichten. Der Bebauungsplan eröffnet dementsprechend schon jetzt die Möglichkeit, ein Stadion mit einer - hier für den Spielbetrieb nach Angaben der Beteiligten erforderlichen - Zahl von 15.000 Zuschauerplätzen zu errichten. Dementsprechend sind die im Bebauungsplanverfahren berücksichtigten Gutachten (Verkehrsgutachten, Bebauungsplanbegründung S. 18, Lärmschutzgutachten, Bebauungsplanbegründung S. 21) sowie auch die Erwägungen zur Sicherung des Stellplatzbedarfs (Bebauungsplanbegründung S. 13) an einem mit maximal 15.000 Zuschauern ausgelasteten Stadion ausgerichtet. 43 Ob und wo (und mit welchen Konsequenzen für die Verkehrsbewältigung) die für ein Stadion mit 15.000 Zuschauerplätzen erforderlichen Stellplätze angelegt werden können, ist indessen eine ungelöste Frage geblieben. S. 5 ff. der zur Sitzung des Rates der Stadt Q. am 16. Juni 2005, in der der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, vorgelegten Beschlussvorlage 171/05 ist ebenso wenig wie der Bebauungsplanbegründung (vgl. Nr. 7.3 der Bebauungsplanbegründung) zu entnehmen, wie der Stellplatzbedarf tatsächlich befriedigt werden kann. Ungeachtet der von den Antragstellern vertieften Problematik, ob der Stellplatzbedarf fehlerfrei prognostiziert worden ist, ist selbst die Anlage der vom Rat als erforderlich angesehenen 4.000 Stellplätze nicht gesichert. Der Rat hielt es für ausreichend, ‚zunächst bei laufendem Betrieb zu schauen, wie sich die Zuschauerzahlen (und damit die Stellplatzsituation) entwickeln und ab welcher Zuschauerzahl tatsächlich auf die bestehenden Stellplätze auf dem Betriebsgelände der Firma X. O1. zurückgegriffen werden muss'. Dieses Procedere begründet im Ergebnis jedenfalls deshalb einen Abwägungsmangel, weil selbst auf die Stellplätze der Firma X. O1. nicht sicher zurückgegriffen werden kann. Diese Firma hat mit Schreiben vom 31. Mai 2005 nicht etwa vorbehaltlos, sondern nur "grundsätzlich" ihre Bereitschaft erklärt, ihre Parkplätze bei Spitzenspielen zur Verfügung zu stellen; sie hat ihre Erklärung zudem mit dem Zusatz versehen, die Erklärung gelte (nur) bis auf Widerruf. Eine Erklärung weitergehenden Inhalts hat - wie vorsorglich angemerkt sei - auch die Firma G. nicht abgegeben (vgl. deren Schreiben vom 25. Mai 2005). Dementsprechend haben die Firmen einer zur rechtlichen Absicherung der Stellplätze erforderlichen Baulasteintragung ausweislich Seite 5 der Beschlussvorlage 0171/05 nicht zugestimmt. Dass selbst bei gutem Willen der genannten Firmen eine Nutzung der Firmenstellplätze von vornherein nicht in Betracht kommen dürfte, wenn die Stellplätze von diesen Firmen selbst benötigt werden, also während ihrer Geschäftszeiten, haben die Antragsteller zutreffend angemerkt. 44 Der Rat der Stadt Q. durfte die Klärung der Frage, ob und wo die erforderlichen Stellplätze angelegt werden können, nicht offen lassen. Die Gemeinde darf zwar von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 Nr. 75 = BRS 56 Nr. 6; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BauR 1999, 359 = BRS 60 Nr. 52. 46 Von einer Sicherung in diesem Sinne kann jedoch keine Rede sein. Dass die Stellplatzproblematik offengeblieben ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit beispielsweise aus S. 8 der Beschlussvorlage 0171/05: ‚Da der volle Stellplatznachweis für 15.000 Besucher zurzeit nicht erbracht werden kann, besteht bauordnungsrechtlich nur die Möglichkeit, eine Grundgenehmigung mit begrenzter Besucherzahl zu erteilen. ...' Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich und erfasst den Bebauungsplan insgesamt." 47 An diesen Erwägungen hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Weitere Ausführungen sind entbehrlich, da auch die Antragsgegnerin und die Beigeladene den Darlegungen des Senats in dem ihnen bekannten Beschluss vom 15. November 2005 nicht mehr entgegengetreten sind. 48 Es bedarf bei dieser Sachlage keiner Ausführungen zu etwaigen weiteren Mängeln des Bebauungsplans. Vorsorglich merkt der Senat aber an, dass sich der Rat der Antragsgegnerin keine hinreichende Kenntnis davon verschafft haben dürfte, ob das Fußballstadion in einer seinem Zweck genügenden Weise erschlossen ist; hierzu hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 - nähere Einzelheiten ausgeführt. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 172 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 51 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. 52