Beschluss
15 A 2682/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.15A2682.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.680,40 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht deshalb verletzt, weil es auf den Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe schon 1982/84 die Straße mit Landesmitteln ausgebaut, sodass eine Beitragserhebung für den jetzigen Ausbau ausgeschlossen sei, übergangen hätte. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Nach diesen Grundsätzen brauchte das Verwaltungsgericht nicht weiter auf den von der Klägerin zu Unrecht für wesentlich gehaltenen Umstand einzugehen. 3 Die Klägerin hat in dem im Zulassungsantrag als übergangen genannten Schriftsatz vom 1. Februar 2006 ausgeführt, dass die Straße 1982 bis 1984 mit Landesmitteln ausgebaut worden sei, sodass sich der abermalige Ausbau bei Licht betrachtet als luxuriöse Verschönerungsmaßnahme erweise. Die seinerzeitige Subvention sei mit der Auflage erfolgt, keine Anliegerbeiträge von den Grundstückseigentümern für den nachmaligen Straßenbau zu fordern. Dies hindere den Beklagten, nunmehr doch Anliegerbeiträge mit der Begründung zu verlangen, es handele sich um einen nachmaligen Ausbau der 1962 errichteten Straßenanlage. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Beitragstatbestand der Verbesserung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen KAG NRW ) angenommen (Urteil S. 7). Für diesen Beitragstatbestand ist der Ablauf eines bestimmten Zeitraumes seit dem letzten Ausbau ohne Bedeutung. Vielmehr kommt es alleine darauf an, ob durch die Ausbaumaßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. 5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2006 - 15 A 3257/03 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 23. September 2003 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107). 6 Hier hat die Vorderrichterin eine Verbesserung unter dem Gesichtspunkt einer deutlichen Verstärkung des Oberbaus angenommen. Daher brauchte sie nicht weiter darauf einzugehen, ob das Merkmal einer nachmaligen Herstellung möglicherweise hätte verneint werden müssen, weil die übliche Nutzungszeit wegen eines vormaligen Ausbaus 1982 bis 1984 noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Ob der Beklagte im Gegensatz dazu von einer nachmaligen Herstellung ausging (vgl. den von der Klägerin in Bezug genommenen Passus aus einem Widerspruchsbescheid, wonach es sich um eine nachmalige Herstellung einer 1962 zuletzt hergestellten Straße handele), ist unerheblich, da das Gericht unabhängig von der Rechtsauffassung des Beklagten festzustellen hat, ob und welcher Beitragstatbestand vorliegt. 7 Ebenso wird der vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehene Verbesserungsumstand einer Verstärkung des Straßenoberbaus nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin den Ausbau als luxuriöse Verschönerungsmaßnahme ansieht. Schließlich hat es auch keine Bedeutung, ob die Stadt durch Auflagen im Rahmen einer Subventionsgewährung vor dem hier in Rede stehenden Ausbau gegenüber dem Subventionsempfänger verpflichtet war, binnen einer bestimmten Frist keine weiteren Ausbaumaßnahmen vorzunehmen. Abgesehen davon, dass dieser Umstand vom Beklagten in Abrede gestellt wird, würde er jedenfalls nicht die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme ausschließen. Diese hängt davon, ob ein Beitragstatbestand nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegt. Dies würde durch einen Pflichtenverstoß gegenüber einem Subventionsgeber nicht in Frage gestellt. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.