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Beschluss

7 A 3176/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0810.7A3176.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs¬ver¬fahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsver¬fah¬ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihre grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung unter Zulassung einer nachträglichen Abweichung mit dem Ziel des Wegfalls der Kinderspielplatzanlegungsverpflichtung mit der Begründung abgelehnt, die beantragte Abweichung von § 9 Abs. 2 BauO NRW könne nicht zugelassen werden, weil sie unter Berücksichtigung des Zweckes der Anforderung mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei. Die vorgesehenen Wohnungen bräuchten nach ihrer Art und Lage Spielflächen, weil sie mit drei und mehr Zimmern groß genug für Familien mit Kindern seien. Der Spielplatz an der N.-----straße sei zu weit entfernt, um einen Verzicht auf die Spielfläche rechtfertigen zu können. 5 Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW dafür, dass eine Spielfläche nicht bereit gestellt werden muss, nicht vorliegen. Sie ist aber der Auffassung, die Kinder könnten auf dem nahe gelegenen Spielplatz an der N.-----straße spielen. Bei diesem Spielplatz fehle es allein an einem Augen- und Rufkontakt zur Wohnung. Deshalb könne eine Abweichung zugelassen werden. Ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsantrag insoweit jedoch nicht. Die Abweichungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW liegen nicht vor. 6 Maßgebend ist entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv auszulegen sind. Dies gebietet allein schon der Umstand, dass durch die baurechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind 7 - vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157 - 8 und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung nicht gestattet. Angesichts dessen lässt das Merkmal der "Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderungen" eine Abweichung nur dann zu, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 10 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 1999 – 8 A 10951/99 -, BRS 62 Nr. 143; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Januar 2001, 11 § 73 Rdnr. 22. 12 Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, die von der Klägerin beantragte Abweichung sei unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Aus dem Zulassungsvortrag ergeben sich weder atypische, eine Abweichung rechtfertigende Grundstücksbesonderheiten noch öffentliche Belange, die die Klägerin für sich in Anspruch nehmen könnte. 13 Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist es, für Kleinkinder Bewegungsraum in unmittelbarer Nähe zur Wohnung bereitzustellen, damit eine Überwachung von der Wohnung aus möglich ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 c) BauO NRW ist die Bereitstellung einer ausreichenden Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist. In diesen Fällen muss die Lage des öffentlichen Spielplatzes so sein, dass der erforderliche Kontakt zu den Gebäuden, für die die Verpflichtung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW besteht, ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die unmittelbare Nähe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW ist nur dann gegeben, wenn die Spielfläche auf einem an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück liegt und Augen- und Rufkontakt zwischen Wohnung und Spielplatz möglich ist. 14 Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 9 Rdnr. 50 und 51. 15 Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, der Spielplatz an der N.-----straße sei zu weit entfernt, um eine hinreichende Aufsicht zu ermöglichen. Nach dem von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Stadtplan beträgt die Entfernung zwischen dem Spielplatz an der N.-----straße und dem klägerischen Bauvorhaben ungefähr 200 Meter. Bei dieser Entfernung ist ein Kontakt zwischen Kind und Eltern bzw. einer Aufsichtsperson nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist anhand des Stadtplanes weiterhin eindeutig erkennbar, dass der Spielplatz durch die N.-----straße selbst und die T. -Straße bzw. den T1.----weg von dem Bauvorhaben der Klägerin getrennt ist. Aufgrund der konkreten räumlichen Lage scheidet der öffentliche Spielplatz als geeignete Ersatzlösung für Kleinkinder offensichtlich aus; der Zulassung einer Abweichung steht daher dem Zweck des § 9 Abs. 2 BauO NRW entgegen. 16 Aus dem Hinweis der Klägerin, es müsse davon ausgegangen werden, dass öffentliche Belange die Erteilung einer Abweichung gebieten würden, da die Sicherheit der Kinder bei Errichtung eines Spielplatzes auf dem Vorhabengrundstück nicht gewährleistet werden könne, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Da Spielflächen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW als bauliche Anlagen gelten, müssen sie gemäß § 3 BauO NRW so angeordnet werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die Tatsache, dass ein Grundstück bei größtmöglicher Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksfläche keine den Anforderungen des § 3 BauO NRW genügende Spielfläche für Kleinkinder mehr ausweisen kann, kann im Ergebnis – entgegen der Auffassung der Klägerin – 17 nicht zur Zulassung einer Abweichung führen. Sollte die Annahme der Klägerin im vorliegenden Fall tatsächlich zutreffen, dass die in der ihr von dem Beklagten unter dem 3. Juli 2000 erteilten Baugenehmigung vorgesehene Kleinkinderspielfläche nicht den Anforderungen des § 3 BauO NRW genügt, müsste gegebenenfalls überlegt werden, ob die Baugenehmigung zurückgenommen werden muss, wenn die Spielplatzfläche nicht an anderer Stelle angelegt werden kann. Dessen ungeachtet stellt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die den Spielplatz nutzenden Kleinkinder könnten zum Spielplatz gebracht und abgeholt werden. Dass der Spielplatz selbst etwa durch eine Einfriedung sicher nutzbar hergestellt werden kann, steht ohnehin nicht in Frage. 18 Auch der Hinweis der Klägerin auf die Parkplatzsituation in der Stadt C. gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass; namentlich zwingt er nicht zu dem Schluss, dass die Kinderspielplatzanlegungsverpflichtung zurücktreten müsste, um weitere Stellplätze zu schaffen. Grundsätzlich ist der Bauherr verpflichtet, sowohl die notwendigen Stellplätze als auch die notwendige Spielfläche für Kleinkinder herzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch keinen Vorrang der Verpflichtung zur Errichtung eines Spielplatzes auf dem Vorhabengrundstück gegenüber der Errichtung von Parkplätzen angenommen. Es hat vielmehr zutreffend ausgeführt, es sei Sache des Bauherrn, alle notwendigen Anlagen auf dem Grundstück einzuplanen. 19 Die Klägerin irrt zudem, wenn sie meint, aufgrund der (angeblich) vergleichbaren tatsächlichen Ausgangssituation mit dem Bauvorhaben K. 2 hätte die Ermessensentscheidung des Beklagten im vorliegenden Fall zu dem gleichen Ergebnis, nämlich der Erteilung einer Abweichung führen müssen. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Ermessen musste der Beklagte jedoch nicht ausüben, da - wie dargelegt - bereits die Abweichungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht vorliegen. 20 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. 21 Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Denn aus den oben im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Einzelnen dargelegten Gründen ist grundsätzlich sowohl der Stellplatz- als auch der Kinderspielplatzanlegungsverpflichtung zu genügen. Die von der Klägerin formulierten Fragen, ob notwendige Stellplätze bei Platzmangel auf dem Vorhabengrundstück zugunsten eines Spielplatzes weichen müssen und ob die Verlegung notwendiger Stellplätze – unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ablösemöglichkeiten bzw. Ersatzlösungen – vorrangig vor der Verlegung der Spielmöglichkeiten zu erfolgen habe, stellen sich daher nicht. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 2 GKG. 24 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).