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Beschluss

1 A 53/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0809.1A53.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Streitwertstufe bis zu 4.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO liegt vor; zum Teil fehlt es bereits an hinreichender Darlegung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) von deren Voraussetzungen. 3 1. Auf der maßgeblichen Grundlage des Antragsvorbringens bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage als unbegründet - soweit es die im Berufungszulassungsverfahren allein noch thematisierte Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtVG betrifft - im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Es fehle an der tatbestandlichen Voraussetzung, dass die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis verbrachte Zeit zur Ernennung des Klägers geführt habe. Werde - wie hier - die Befähigung für die in Rede stehende Laufbahn (gehobener nichttechnischer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes) durch einen Vorbereitungsdienst erworben, so fehle es in aller Regel betreffend eine Vortätigkeit an dem erforderlichen funktionellen und zeitlichen Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie bewährten Angestellten oder Arbeitern vorbehalten gewesen sei, nur wegen einer solchen Tätigkeit erfolgt sei oder die Dauer des Vorbereitungsdienst verkürzt worden sei. All dies habe hier aber nicht vorgelegen. 5 Was der Kläger dem im Berufungsverfahren entgegensetzt, vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht im Sinne des oben angeführten Maßstabs in Zweifel zu ziehen. Im Kern wendet der Kläger gegen das Urteil ein, dass es die (jüngere) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG insofern unberücksichtigt lasse, als in jener Rechtsprechung maßgeblich und ausschließlich auf die „Förderlichkeit" der Vortätigkeit für die Beamtentätigkeit, d.h. die im Beamtenverhältnis übertragenen Aufgaben, abgestellt worden sei. Eine „stringente Kausalität" zwischen der Vortätigkeit und der Beamtenernennung verlange das Gesetz demgegenüber nicht. Bei zutreffender Auslegung der Vorschrift hätte somit hier der Klage stattgegeben werden müssen, weil die Beklagte von seiner (den technischen Bereich einschließenden) „Doppelqualifikation" tatsächlich profitiert habe und auch habe profitieren wollen. 6 Bereits der Ausgangspunkt des Zulassungsvorbringens, im Rahmen des (von den Alternativen des Satzes 1 hier allenfalls in Betracht zu ziehenden) § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG reiche die Feststellung einer „Förderlichkeit" der Vortätigkeit zugleich aus, um das dem Gesetzestext zusätzlich zu entnehmende Kausalitätserfordernis („sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat") bejahen zu können, trifft so nicht zu. Eine derartige Sichtweise lässt sich weder der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig entnehmen noch ließe sie sich mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift vereinbaren. 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem vom Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung in Bezug genommenen Urteil vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 - (u.a. veröffentlicht in ZBR 2003, 47 ff.) entscheidungstragend gar nicht mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befasst. In jenem Verfahren hatte das Berufungsgericht den durch das hier in Rede stehende Kausalitätserfordernis geforderten inneren funktionellen Zusammenhang der Ernennung des (dortigen) Klägers mit der Vordienstzeit für gegeben erachtet; mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen war das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht hieran gebunden. Es hatte vielmehr allein noch darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG zu Recht verneint hatte und es dabei insbesondere von einem zu engen Anwendungsbereich der Vorschrift (ausschließlich handwerklich-technische Tätigkeiten) ausgegangen war. (Allein) In jenem Kontext sind die im Rahmen der Antragsbegründung wiedergegebenen Passagen der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen; zu dem o.g. Kausalitätserfordernis verhalten sie sich hingegen nicht. Mittelbar wird dies auch an anderer Stelle der Begründung jenes Urteils deutlich, wo es heißt, dass dem gesetzlichen Merkmal der Förderlichkeit kaum eigenständige Bedeutung zukomme, „da es in aller Regel von dem weiteren normativen Erfordernis umfasst wird, wonach die Tätigkeit zu der Ernennung geführt haben muss (Hervorhebung durch den Senat)". Aus Letzterem ist nicht etwa zu schließen, dass das sog. Kausalitätserfordernis immer auch schon dann erfüllt wäre, wenn eine Förderlichkeit der Vortätigkeit zu bejahen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich angedeutet, dass (umgekehrt) dem Merkmal der Förderlichkeit kaum eigenständige Bedeutung verbleibt, weil es in den Fällen festgestellter Kausalität der Vortätigkeit für die Ernennung regelmäßig ebenfalls vorliegen dürfte. Schließlich macht das Bundesverwaltungsgericht auch an keiner weiteren Stelle der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung deutlich, dass seine bisherige Rechtsprechung zum sog. Kausalitätserfordernis, an welcher sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtene Urteil zutreffend orientiert hat, keinen Bestand mehr haben bzw. zumindest modifiziert werden soll. 8 Davon abgesehen weist schon der Wortlaut des § 10 Satz 1 BeamtVG betreffend die hier interessierende Passage („ ... zu seiner Ernennung geführt hat") deutlich in die Richtung, dass die jeweilige Vortätigkeit in dem konkreten Fall unmittelbar eine zumindest mitentscheidende Bedeutung für die Übertragung eines (einer bestimmten Laufbahn zugehörigen) Amtes gehabt haben muss. Dementsprechend muss im Rahmen des durch das betreffende Tatbestandsmerkmal geforderten funktionellen und zeitlichen Zusammenhangs mehr vorliegen, als dass der Dienstherr von der in Rede stehenden Vortätigkeit - etwa mit Blick auf ihre hier wohl (teilweise) zu bejahende objektive „Förderlichkeit" für bestimmte Dienstposten oder Aufgabenbereiche der betreffenden Beamtenlaufbahn - schlicht „profitiert" hat. In diesem Zusammenhang kann typischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass früher erworbene technische Fähigkeiten und Fertigkeiten oder auch nur das Wissen um technische Zusammenhänge die Entscheidung über die Einstellung eines Beamtenbewerbers in eine - wie hier - Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit einem auf diese Laufbahn bezogenen Vorbereitungsdienst als „Grund" für die Einstellung mitbestimmt haben. Etwaige, hier nicht einschlägige Sonderfälle hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil angesprochen, ohne dass das Zulassungsvorbringen hierauf näher eingeht. Schließlich macht auch die Gesetzessystematik, indem sie innerhalb des § 10 Satz 1 BeamtVG das Merkmal „soweit diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat" gewissermaßen vor die Klammer zieht, zusätzlich deutlich, dass die allein in der Nr. 2 des Satzes 1 thematisierte Förderlichkeit der Vortätigkeit keineswegs dahin verstanden werden kann, dass deswegen in den Fällen der Nr. 2 eine Prüfung des sog. Kausalitätserfordernisses entbehrlich ist. 9 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen weist die Sache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Sach- und Rechtsprobleme, die der Fall aufwirft, sind insgesamt überschaubar und rechtfertigen nicht die Prognose, dass sich der Ausgang eines etwaigen Berufungsverfahrens derzeit als noch „offen" darstellt. Darüber hinaus legt die Antragsbegründung schon nicht dar, unter welchen konkreten Gesichtspunkten sie den schlicht benannten Zulassungsgrund der Nr. 2 für gegeben hält. 10 3. Der schließlich noch geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist (ebenfalls) nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt an der notwendigen Gegenüberstellung zumindest jeweils einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und in der angeführten Entscheidung des betreffenden Divergenzgerichts. Sinngemäß richtet sich der Angriff des Klägers stattdessen gegen die Rechtsanwendung im konkreten Fall, welche nicht den aus dem bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angeblich zu entnehmenden Grundsätzen entsprochen haben soll. Damit kann indes eine Divergenz nicht dargetan werden. Ergänzend nimmt der Senat auf seine Ausführungen unter 1. dieses Beschlusses Bezug, aus denen sich ergibt, dass die vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts auch in der Sache nicht entgegensteht. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die - wie beim Streitwert für den ersten Rechtszug von der sog. Teilstatus-Rechtsprechung ausgehende - Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 13