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Beschluss

12 A 3688/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0727.12A3688.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe sich nicht i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt, weil sie - wenn nicht schon bei der erstmaligen Beantragung ihres Inlandspasses - so doch jedenfalls irgendwann in der Zeit danach ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat. 4 Das Verwaltungsgericht konnte sich insoweit zu Recht darauf stützen, dass der Sohn der Klägerin anlässlich seiner Anhörung in der deutschen Botschaft in L. am 25. November 2002 auf Nachfrage in russischer Sprache zu den Gründen für die Neuausstellung seiner Geburtsurkunde im Jahre 1998 gesagt hat, er habe eine neue Geburtsurkunde, weil die Nationalität seiner Mutter von "russisch" auf "deutsch" geändert worden sei. Bei der zu der Anhörung errichteten Niederschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs - also der Äußerung des Sohnes - begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist die Beweiswirkung dieser Urkunde von der Gegenseite nicht erschüttert worden. Dies wird durch die Zulassungsbegründung, die lediglich einige der bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigten Argumente wiederholt, nicht substantiiert in Frage gestellt. 5 Das Zulassungsvorbringen begründet aber auch keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht von der inhaltlichen Richtigkeit der im Protokoll festgehaltenen Äußerung des Sohnes ausgegangen ist. Um Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Sohnes zu wecken, hätte es nämlich im Ansatz der vollständigen und schlüssigen Darlegung eines Sachverhaltes bedurft, mit dem sich die protokollierten Angaben nicht vereinbaren lassen. Schon daran fehlt es hier jedoch ersichtlich. Mit der - mit der Zulassungsbegründung teilweise wiederholten - Benennung der Mutter der Klägerin, ihrer Schwester T. T1. und ihrer Tanten B. X. und J. E. als Zeuginnen wird lediglich pauschal und unspezifiziert ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum behauptet. Bis ins Zulassungsverfahren hinein ist in diesem Zusammenhang immer nur vom - im Jahre 1974 auf fünf Jahre ausgestellten - ersten Inlandspass der Klägerin als bis zur Ausstellung des ukrainischen Passes vom 17. Oktober 1996 maßgeblichem Dokument die Rede. Erstmals mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 - d.h. außerhalb der am 17. Oktober 2005 abgelaufenen Frist des § 124 a Abs. 3 VwGO und deshalb nicht mehr berücksichtigungsfähig - räumt die Klägerseite unter Überreichung einer Bescheinigung der russischen Innenverwaltung ein, dass der Klägerin mehrere Inlandspässe - namentlich ein weiterer am 3. Mai 1979 - ausgestellt worden sind. Ein vollständiges und verlässliches Bild darüber, wann, wie oft und zu welchen Anlässen - etwa wegen ihrer Eheschließungen, ihrer Scheidung, der Geburt der Kinder oder nur in Folge der üblichen Befristung, wie sie aus der undatierten, mit Schriftsatz vom 22. Juli 2005 vorgelegten Bescheinigung der russischen Meldebehörde hervorgeht - der Klägerin ein neuer Pass ausgestellt worden ist, ergibt sich bis heute nicht. Die bescheinigte Regelbefristung zugrundegelegt, hätte der Pass der Klägerin jedenfalls 1989 erneut umgetauscht werden müssen. Vor diesem Hintergrund sind aber gerade die ersatzweise ausgestellten Geburtsurkunden des im Februar 1979 geborenen Sohnes der Klägerin und ihrer im August 1987 geborenen Tochter J1. sowie die zu den Ersatzausstellungen erteilten Bescheinigungen, die die Klägerin eingereicht hat, ohne spezielle Aussagekraft für eine Nationalitätsangabe im letzten Pass vor Neuerteilung des ukrainischen Passes im Jahre 1996 oder in anderen - im Zeitraum vor der Neuausstellung der Geburtsurkunden aktuellen - Personalunterlagen. Dass die originalen Geburtsurkunden möglicherweise vom geschiedenen Ehemann der Klägerin aus Verärgerung zerrissen worden sind, besagt dazu, mit welcher Nationalität die Klägerin zwischen 1989 und 1996 in ihrem Pass oder anderen - auf diesen Zeitraum bzw. bis 1998 bezogenen - Personalurkunden eingetragen war, nichts. 6 Die Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schon deshalb nicht vor, weil die - in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebene - Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugen im Prozessrecht eine ausreichende Stütze finde. 7 Vgl. zu dieser Voraussetzung etwa: BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und Urteil vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308. 8 Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Beweiserheblichkeit und zur mangelnden Bestimmung eines zulässigen Beweisthemas ist auch mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten worden. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO drängte sich eine weitere Aufklärung auch nicht von sich aus auf, so dass eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO ebenso wenig in Betracht kommt. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). 12 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 13