Beschluss
12 A 285/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.12A285.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 4 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin zu 1. erfülle nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 5 Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B: Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) und die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen "umfassenden deutschen Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form" bzw. "ohne gravierende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. 6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 7 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 ff. 8 Gemessen hieran ist die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung, zu der es maßgeblich unter Auswertung des Ergebnisses der Anhörung in der mündlichen Verhandlung und des Sprachtestprotokolls gelangt ist, insbesondere darauf gestützt, dass die Klägerin zu 1. (schon) nicht in der Lage gewesen sei, gezielte Nachfragen in der mündlichen Verhandlung zu verstehen und adäquat zu beantworten. Diese Feststellung, der die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind, findet in dem schriftlichen Protokoll der Anhörung der Klägerin zu 1. vor dem Verwaltungsgericht eine hinreichende Stütze. So hat das Gericht etwa bei der Befragung dazu, ob die deutschen Einwohner des Heimatdorfes der Kläger (entgegen der eingangs aufgestellten Behauptung der Klägerin zu 1.) Deutsch auf der Straße sprechen konnten, anknüpfend an die Angabe der Klägerin zu 1., der Anteil der Deutschen habe im Dorf bei 70 Prozent gelegen, fragend festgestellt: "Dann konnten Sie doch auf der Straße auch Deutsch sprechen". Hierauf hat die Klägerin zu 1. geantwortet: "Noh ja. In der Schule Lehrerin Deutsche, in der Schule". Dass diese kaum verständliche, vom Thema abweichende und im übrigen nur in Fragmenten gegebene Antwort belegt, dass die Klägerin zu 1. entweder schon die Frage nicht verstanden oder aber - jedenfalls - sich nicht in der Lage gezeigt hat, hierauf zu antworten, ist offensichtlich. Gleiches gilt für die Antwort auf die direkt anschließende Frage des Gerichts. Denn auf die Frage: "Aber auf der Straße haben sie doch auch Deutsch gesprochen, oder nicht?" hat die insoweit ersichtlich überforderte Klägerin zu 1. in einer Mischung aus Deutsch und Russisch nur antworten können: "Ja ja nu bajalis isch isch weiß es nicht. Ich weiß noch ... (russische Worte)", obwohl sie bei hinreichendem passivem und aktivem Sprachvermögen ohne weiteres in der Lage hätte sein müssen, diese Frage mit einer eindeutigen Auskunft zu beantworten. Schon nicht (richtig) verstanden hat die Klägerin zu 1. etwa auch die Frage des Gerichts, ob es eine größere Stadt in der Nähe von C. gebe. Denn ihre Antwort lautete: "Mhm nicht nicht so groß Stadt". Ein weiteres Beispiel enthält die Befragung zu ihrer Familie. Auf die Frage des Gerichts danach, ob ihre Tochter T. auch schon ein Kind habe, hat die Klägerin zu 1. nämlich lediglich ausgeführt: "Ja ich, ich." 9 Die mangelhafte Fähigkeit der Klägerin zu 1., sich auf Deutsch zu äußern, wird exemplarisch durch ihren Versuch belegt, die einfache Frage zu beantworten, wie man Riebelkuchen macht ("Dag in äh in tag zu zum äh Wasser oder Milch, Hefe, Zucker, Eier, äh, Riebel zum Meh, Mehl, Mehl, Zucker und Butter, Butter und backen"). Denn dieser Äußerung lässt sich - abgesehen von einer Aufzählung der benötigten Zutaten - zum erfragten Herstellungsvorgang nahezu nichts entnehmen. Auffällig ist auch, dass die Klägerin zu 1. ihre Tochter T. wiederholt nicht als "Tochter", sondern als "Schwester" bezeichnet und damit offenbart hat, insoweit nicht einmal über den allereinfachsten Wortschatz sicher zu verfügen. 10 Bereits das dargelegte mangelhafte Verständnis einfacher, die Klägerin zu 1. offenbar unvorbereitet treffender Fragen und das aufgezeigte Unvermögen, sich hinreichend auf Deutsch zu äußern, rechtfertigen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede sei nicht zustande gekommen. Hinzu tritt, dass die Klägerin zu 1. entgegen der Behauptung im Zulassungsvorbringen die (übrigen) Fragen nicht fließend und in ganzen, wenn auch nicht fehlerfreien Sätzen beantwortet hat. Im Gegenteil hat sie beispielsweise auf die Fragen zur Anreise zum Termin, zu den Weihnachtseinkäufen und zu ihrem Enkel fast ausschließlich lediglich in kurzen und kürzesten Satzfragmenten ohne Verben geantwortet. Bei der nur sehr gelegentlichen Verwendung von Verben hat sie sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, ferner in aller Regel nicht in der Lage gezeigt, diese zu konjugieren, sondern nur deren Infinitiv verwendet. 11 Das Zulassungsvorbringen, das Urteil habe argumentativ nicht (auch) auf die Erwägung gestützt werden dürfen, dass die Klägerin zu 1. Sprachunterricht von ihrer Tochter erhalten habe, die als Deutschlehrerin tätig sei, weil es sich um ein Missverständnis handele, greift nicht durch. Zum einem nämlich hat das Verwaltungsgericht diesen Aspekt nicht entscheidungstragend verwendet, sondern nur eine entsprechende Vermutung geäußert ("möglicherweise"). Zum anderen hat es diese bloße Vermutung im Zusammenhang mit der Frage des fremdsprachlichen Erwerbs der Deutschkenntnisse aufgestellt, die die selbständig tragende Begründung des Gerichts, die Klägerin zu 1. könne kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, nicht berührt. 12 Das Zulassungsvorbringen begründet schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch die Auswertung des Sprachtestprotokolls führe zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich des Protokolls hat die Klägerin zu 1. vier der ihr insgesamt gestellten sechzehn einfachen Fragen und damit bereits ein Viertel der Fragen schon nicht verstanden. Hinzu tritt, dass sie zum Teil ausweichende bzw. nicht mit der Frage korrespondierende Antworten gegeben hat. So hat sie auf die (schon seinerzeit gestellte!) Frage, wie man Riebelkuchen mache, weder mit der geforderten Beschreibung der Tätigkeit noch mit der Angabe geantwortet, dies nicht zu wissen, sondern nur angegeben, wer den Riebelkuchen zuhause mache und wer ihn esse. Auch die Beschreibung ihrer Aufgaben als Direktorin des Kindergartens ("Ich habe Lebensmittel für Kindergarten. Kinder lernen, spielen und alles.") wird der diesbezüglichen Aufforderung kaum gerecht; man wird ihr allenfalls entnehmen können, dass die Klägerin zu 1. sich um die für die Ernährung der Kinder benötigten Lebensmittel kümmert. Die Ansicht der Kläger, die Antwort auf die Frage Nr. 14 ("Womit beschäftigen Sie sich in Ihrer Freizeit?") dokumentiere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin zu 1. die Frage verstanden und in einem zwar nicht fehlerfreien, aber hinreichenden einfachen Satz beantwortet habe, geht ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat die gegebene Antwort nicht deshalb nicht für ausreichend erachtet, hinreichende aktive Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1. zu belegen, weil sie, wie vom Gericht nur in einer Parenthese festgehalten, sprachlich fehlerhaft ist; es hat die Antwort vielmehr als Beispiel für eine einstudiert wirkende längere Antwort angeführt. Der auch auf einer Auswertung der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht fußenden Feststellung des Gerichts, es habe den Eindruck gewonnen, die Klägerin zu 1. habe wiederholt einstudierte Textpassagen vorgetragen, sind die Kläger mit der bloßen Behauptung, die Fragen seien nicht vorhersehbar gewesen, nicht substantiiert entgegengetreten. Denn zum einen sind viele Fragen schon deshalb vorhersehbar, weil sich die Fragen auf einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen und Bedürfnisse und die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung zu beschränken haben. Zum anderen fällt auf, dass die Klägerin zu 1. während ihrer Anhörung des öfteren versucht hat, bestimmte, mit der zuvor gestellten Frage jeweils nicht im Zusammenhang stehende Äußerungen "loszuwerden", die tatsächlich (schlecht) einstudiert wirken. Als Beispiel mag hier die Antwort auf die fragende Feststellung des Gerichts genügen, auch ihr Vater sei gestorben: "Auch gestorben, ja, ja, ja. Er ist gut sprechen sprech Deutsch nur auf der Straße waren äh dürften nicht äh Deutsche sprechen." 13 Die Richtigkeit der Annahme, die Klägerin zu 1. erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wird im übrigen noch dadurch bekräftigt, dass die Sprachmittlerin ausweislich der Angaben zum Verlauf des Tests im Protokoll "einzelne Vokabeln" übersetzt hat. Denn aus dieser Feststellung muss, wenn insoweit in den Fragen enthaltene Vokabeln gemeint sein sollten, geschlossen werden, dass die Klägerin zu 1. einzelne, später als verstanden gewertete Fragen nur aufgrund der Hilfestellung der Dolmetscherin überhaupt verstanden und beantwortet hat. Bezieht sich diese Feststellung hingegen auf solche deutschen Vokabeln, die die Klägerin zu 1. in ihren Antworten benötigt hat, so wäre belegt, dass auch die im Protokoll als zutreffend festgehaltenen Antworten zumindest teilweise erst mit Hilfe der Dolmetscherin zustande gekommen sind. 14 Abgesehen von alledem käme eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch deshalb nicht in Betracht, weil sich das angefochtene Urteil auch bei Unterstellung der Fähigkeit der Klägerin zu 1. zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch im Ergebnis als richtig erweisen würde. Denn nach den Angaben der Klägerin zu 1. und den in den Akten des Verfahrens 12 A 286/05 festgehaltenen Angaben ihrer Schwestern, Frau N. D. (dortige Klägerin zu 1.) und Frau O. H. , soweit diese glaubhaft sind, würde es jedenfalls an einer hinreichenden familiären Vermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG fehlen. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf den zutreffenden ergänzenden Vortrag der Beklagten in ihrem den Beteiligten bekannten Schriftsatz vom 22. Februar 2005 (dort: Seite 2) Bezug, dem die Kläger nicht entgegengetreten sind, und fügt bekräftigend hinzu: Die behauptete Vermittlung des Deutschen durch die Großeltern - hierbei können nur die Großeltern väterlicherseits gemeint sein, weil nur diese deutscher Nationalität waren - kann schon deshalb nicht stattgefunden haben, weil diese bereits 1955 bzw. 1956 (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 6 R, und Beiakte Heft 2 zu 12 A 286/05, Blatt 4 R, Angabe der Schwester, Frau O. H. ) und damit vor der Geburt der Klägerin zu 1. im Jahre 1960 gestorben sind. Auch die polnische Mutter der Klägerin zu 1. scheidet nach den Angaben der Klägerin zu 1. bei dem Sprachtest und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Vermittlungsperson aus, weil sie nicht als Vermittlungsperson angegeben ist bzw. kaum deutsch sprechen konnte ("Sie ist Polak. Ihr ihr schwer sprechen Deutsche."). Letzteres deckt sich mit der in der in der Beiakte Heft 2 zu dem Verfahren 12 A 286/05 (Blatt 5) enthaltenen, offenbar noch nicht interessegeleiteten Angabe der Schwester der Klägerin zu 1., Frau O. H. , ihre Mutter habe innerhalb und außerhalb der Familie nur Russisch gesprochen. Dass der damit als einzige mögliche Vermittlungsperson verbleibende berufstätige Vater der Klägerin zu 1. in nennenswertem Umfang die deutsche Sprache vermittelt haben soll, ist angesichts der eingeräumten mangelnden Deutschkenntnisse der Mutter und der von der Klägerin zu 1. gezeigten vielfachen Verwendung der Verben lediglich im Infinitiv, die auf einen im wesentlichen fremdsprachlichen Erwerb der gezeigten (unzureichenden) Sprachkenntnisse hinweist, trotz gegenteiliger Behauptungen nicht nachvollziehbar. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. 18 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19