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Beschluss

10 B 2138/05.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0707.10B2138.05NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollzug des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "B.------straße - Q 22 (v)" wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers in dem Verfahren 10 D 135/05.NE ausgesetzt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 den Vollzug des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "B.------straße - Q 22 (v)" bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers in dem Verfahren 10 D 135/05.NE auszusetzen, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. 6 Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO. 7 Nach dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers erscheint es als möglich, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen verletzt wird. Ein "Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot sein, weil ihm drittschützender Charakter hinsichtlich solcher privater Belange zukommt, die für die Abwägung erheblich sind. Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses S. 47, das sich auf dem Flurstück 104 (Flur 13, Gemarkung T. ) befindet. Dieses Flurstück grenzt westlich unmittelbar an das Plangebiet des streitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an, mit dem drei Baufenster für zweigeschossige Bebauung sowie eine an der Grenze des Grundstücks des Antragstellers entlanggeführte Planstraße zur Erschließung festgesetzt werden. Zur Deckung des Stellplatzbedarfs hat die Antragsgegnerin im Plangebiet eine Fläche für neun Garagen/Carports sowie zwei öffentliche Stellplätze festgesetzt. Zwei der festgesetzten Garagen/Carports sind direkt von der nördlich des Plangebietes gelegenen B.------straße anzufahren. Die Zufahrt zu den übrigen Garagen/Carports bzw. Stellplätzen verläuft von der B.------straße ausgehend westlich unmittelbar entlang der Ruhezone des Grundstückes des Antragstellers und endet nach Westen abknickend in einem Wendehammer. Das Interesse des Antragstellers, nicht von verkehrlichen Immissionen beeinträchtigt zu werden, war in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. 8 Der Antrag ist auch begründet. 9 Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. 10 Nach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten des Antragstellers abzuwehren. 11 Es besteht die Gefahr, dass sich ohne die einstweilige Anordnung - auch wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg hätte - für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen ergeben. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - in seiner jetzigen Konzeption nicht umgesetzt werden können. Dann ist es dem Antragsteller jedoch nicht zuzumuten, abzuwarten, dass die durch die Planung ermöglichte Wohnbebauung mit den vorgesehenen Garagen/Carports bzw. Stellplätzen und der Planstraße bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Normenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend fertig gestellt würde. 12 Unabhängig von einer Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer Nachteile für den Antragsteller können auch Gesichtspunkte, die für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht werden, gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der Normenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg haben wird. Auch dies ist hier der Fall. 13 Der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan ist bereits deshalb offensichtlich unwirksam, weil er den Anforderungen des § 12 BauGB nicht genügt. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). 14 Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt es nicht, wenn die Gemeinde und der Vorhabenträger sich darauf beschränken, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 60/04.NE -, ZfBR 2006, 490. 16 Wegen der unterschiedlichen Funktionen von Vorhaben- und Erschließungsplan einerseits und vorhabenbezogenem Bebauungsplan andererseits ist es auch nicht möglich, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ohne weiteres zugleich als Vorhaben- und Erschließungsplan einzustufen, wenn Vorhabenträger und Gemeinde dies nicht ausdrücklich vereinbart haben und zum Ausdruck bringen. Denn der Vorhaben- und Erschließungsplan wird vom Vorhabenträger erstellt und verantwortet; er wird mit der Gemeinde lediglich abgestimmt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bildet dann einen Bestandteil des Bebauungsplans. Demgegenüber schafft die Gemeinde mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das von ihr allein zu verantwortende Satzungsrecht, das zwar wiederum auf den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den Durchführungsvertrag abgestimmt sein muss, aber auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung beruht und über den Vorhaben- und Erschließungsplan auch hinausgehen kann (vgl. § 12 Abs. 4 BauGB). 17 Im vorliegenden Fall ist ein eigenständiger und auf den Bebauungsplan abgestimmter Vorhaben- und Erschließungsplan nicht vorhanden: 18 Den gesamten dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen lässt sich ein ausdrücklich als Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnetes Dokument nicht entnehmen. Auch die Antragsgegnerin selbst hat mit Schreiben vom 4. Juli 2006 mitgeteilt, einen eigenständigen Vorhaben- und Erschließungsplan gebe es nicht; der vom Investor zu Beginn des Verfahrens gelieferte Plan sei als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt worden. Dieser vom Vorhabenträger vorgelegte Plan stimmt jedoch mit dem als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan insoweit nicht mehr überein, als das südliche Baufenster im Laufe des Aufstellungsverfahrens nach Westen verschoben worden ist. In den Aufstellungsvorgängen befindet sich auch kein anderes Dokument, das als Vorhaben- und Erschließungsplan angesehen werden könnte; insoweit ist auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht in Betracht zu ziehen, da nicht klargestellt ist, dass die Planurkunde des Bebauungsplanes zugleich auch der Vorhaben- und Erschließungsplan sein soll. 19 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, Juris- Dokumentation. 20 Weiter genügt der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Der streitige Bebauungsplan weist Fehler im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis auf. 21 Der Rat der Antragsgegnerin hat es bereits versäumt, die Interessen der Bewohner der Grundstücke S. 45, 45a, 47 und 49 sowie der Bewohner des Grundstücks B.------straße 29 sachgerecht zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. 22 Hierzu hätte zunächst eine sorgfältige Bestandsaufnahme erfolgen müssen. Dabei waren die Belange der Eigentümer und Nutzer sämtlicher östlich der Planstraße gelegener Grundstücke in den Blick zu nehmen und nicht nur das Grundstück des Antragstellers, weil dieser sich gegen die Planung intensiv gewehrt hat. 23 Der Rat hätte deren Interesse, nicht einseitig von verkehrlichen Immissionen durch die Erschließung des Plangebiets beeinträchtigt zu werden, als abwägungsrelevanten Belange erkennen, gewichten und etwaige planbedingte Konflikte lösen müssen. Er hat jedoch sowohl das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme als auch die Wertung des § 51 Abs. 7 BauO NRW missachtet. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Gemeinde hat nämlich als Ortsgesetzgeber neben den bundesrechtlichen Vorschriften auch landesrechtliche Bestimmungen zu beachten. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1989 - 4 NB 24.89 -, BRS 49 Nr. 5. Zu § 51 Abs. 7 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. September 2002 - 10a D 160/00.NE -; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2006, § 51 Rdnr. 211 ff., 215ff. m.w.N. 25 Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch zusätzliche verkehrliche Immissionen ist der Rat der Antragsgegnerin in seiner Abwägung davon ausgegangen, die Entfernung zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der maßgeblichen Emissionsquelle Wohnbebauung betrage etwa 20 m. Das ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Unzureichend ist bereits die dieser Abwägung zu Grunde liegende Bestandsaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse. Sie berücksichtigt nämlich nicht, dass das Wohnhaus des Antragstellers infolge einer genehmigten Erweiterung um ca. sechs Meter näher an die Plangebietsgrenze herangerückt ist als in der Planurkunde zeichnerisch dargestellt. Auch der Bezugspunkt für die Bemessung der Entfernung ist unrichtig. Richtig wäre es gewesen, nicht die geplante Wohnbebauung, sondern die Planstraße als maßgebliche Lärmquelle anzunehmen, da von der Straße der den Antragsteller vor allem beeinträchtigende Verkehrslärm ausgehen wird. Deshalb hätte der Abwägung zu Grunde gelegt werden müssen, dass zwischen Wohnhaus des Antragstellers und Lärmquelle lediglich ein Abstand von etwa acht Metern besteht. 26 Weiter hat der Rat nicht geprüft, ob zur Lösung des sich abzeichnenden Konflikts Alternativen zur vorgesehenen Planstraße und den vorgesehenen Stellplätzen in Betracht kommen und ob die Beigeladene zur Änderung ihres Erschließungs- und Stellplatzkonzepts hätte veranlasst werden können. Auch hat der Rat sich in seiner Abwägung im Hinblick auf die Erschließung des Plangebietes nicht die Frage gestellt, ob eine Ausnutzung des Grundstücks, wie sie von der Beigeladenen mit drei Baufenstern vorgesehen ist, im Hinblick auf die für die Nachbargrundstücke entstehenden Immissionen vertretbar ist. Hierzu hatte er jedoch Veranlassung. Sowohl die Bezirksvertretung als auch der Planungsausschuss der Antragsgegnerin haben in ihren Sitzungen am 3. bzw. 15. November 2005 keine Zustimmung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan erteilt bzw. ein Votum zurückgestellt; die Verwaltung wurde beauftragt, den Fraktionen eine Stellungnahme zu der diskutierten Verlegung der Erschließungsstraße vorzulegen. Derartiges ist jedoch nicht erfolgt. Der Rat schloss sich bei der Wertung der Einwendungen dem Votum der Verwaltung an, eine Auseinandersetzung mit anderen Erschließungsvarianten ist dort ebenso wenig erfolgt wie in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 27 Das vom Rat der Antragsgegnerin aufgrund der mangelhaften Abwägung erzielte Abwägungsergebnis ist ebenfalls fehlerhaft. Ein gerechter Lastenausgleich der verschiedenen Interessen ist nicht erfolgt. Mit der festgesetzten Planstraße wurde eine Lösung gewählt, die sich einseitig zu Lasten der Anwohner östlich der Erschließungsstraße auswirkt. Diese werden den Immissionen der Planstraße im rückwärtigen Ruhebereich ihrer Grundstücke ausgesetzt, obwohl sie von der Planung keinerlei Vorteile haben. Stattdessen wird das Grundstück B.------straße 48, dessen Eigentümer die überplante Fläche veräußert hat, offensichtlich durch die von ihm abgewandte Planung der Planstraße geschont. Mit dem Grundsatz gerechter Lastenverteilung ist dies unvereinbar. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 31