Beschluss
3 B 797/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0705.3B797.06.00
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 21.901,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung den in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungsanforderungen nicht genügt. 3 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Stützt sich diese auf mehrere selbstständig tragende Gründe, wird den Darlegungsanforderungen nur dann Genüge getan, wenn sich die Beschwerdebegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzt und Beschwerdegründe aufzeigt. Auch insoweit prüft das Beschwerdegericht nur die von dem Antragsgegner als Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die vom Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht abgegebene Stellungnahme kann insoweit unzureichenden Vortrag des Beschwerdeführers nicht ersetzen oder ergänzen. Die Darlegungsanforderungen richten sich ausschließlich an den Beschwerdeführer und der Vertreter des öffentlichen Interesses hat speziell dieses wahrzunehmen und sich vom Interessenstandpunkt der Beteiligten zu lösen. 4 Vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile 28. Oktober 1970 – 6 C 129.67 – BVerwGE 36, 188 und vom 7. Februar 1986 – 4 C 30.84 – BVerwGE 74, 19. 5 Der Antragsgegner hat sich auch nicht etwa innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist den Vortrag des Vertreters des öffentlichen Interesses zu eigen gemacht, soweit darin zusätzliche Gesichtspunkte benannt werden. 6 Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts stützt sich auf zwei selbstständig tragende Gründe, nämlich einerseits darauf, dass der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, und andererseits darauf, dass dann, wenn man "dem Vorstehenden" nicht folge, eine Folgenabwägung vorzunehmen sei, die zugunsten des Antragstellers ausgehe. Die Formulierung "dem Vorstehenden" bezieht sich im Verständnis des Senats auf die gesamten vorhergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Während die Beschwerdebegründung auf den ersten Begründungsstrang eingeht, berücksichtigt sie den zweiten jedoch überhaupt nicht. Sie benennt unter 1. bis 4. ausschließlich den Anordnungsanspruch betreffende Aspekte. Unter "5. Zum Anordnungsanspruch" (gemeint ist Anordnungsgrund) greift sie den Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung auf und stellt die Begründungselemente in Frage, die das Verwaltungsgericht ausschließlich zum Anordnungsgrund herangezogen hat (Unzumutbarkeit der Aufnahme eines Immobiliarkredits; Weiterbeschäftigung einer vierten Mitarbeiterin). Diese Aspekte hätten der Sache nach zwar auch im Rahmen einer Folgenabwägung verwertet werden können. Das ist aber nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht hat diese Gesichtspunkte bei seinen Ausführungen zur Folgenabwägung nicht erwähnt. Die fraglichen Ausführungen des Antragsgegners können von daher nicht als Angriff auch auf die Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts gewertet werden. 7 Ungeachtet dessen genügte die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen aber selbst dann nicht, wenn man zugunsten des Antragsgegners unterstellte, die unter 5. aufgeführten Gründe erfassten (auch noch) die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Folgenabwägung. Denn der Antragsgegner relativiert damit lediglich die nach seiner Auffassung vom Verwaltungsgericht zu hoch eingeschätzten Nachteile des Antragstellers für den Fall des Ausbleibens einer einstweiligen Anordnung zu seinen Gunsten. Er setzt aber nichts der im Einzelnen begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, ihm selbst drohten bei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gegenüber den von dem Antragsteller ansonsten zu erwartenden Nachteilen "keine ins Gewicht fallenden Nachteile". Ist dies aber mit dem Verwaltungsgericht zu Grunde zu legen, hätte zu einem schlüssigen Angriff gegen die Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts jedoch dargetan werden müssen, dass auf Seiten des Antragstellers bei Ausbleiben der einstweiligen Anordnung (ebenfalls) keine (nennenswerten) Nachteile entstünden. Das behauptet der Antragsgegner jedoch nicht und nach Aktenlage kann hiervon auch keine Rede sein. 8 Bleibt die Beschwerde demzufolge bereits mangels Darlegung von Beschwerdegründen erfolglos, so weist der Senat mit Blick auf möglicherweise weitere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten ergänzend darauf hin, dass nach vorläufiger Erkenntnis und Aktenlage kein Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass der zwischen den Beteiligten unstreitige Anspruch des Antragstellers auf die im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2006 zugesprochene Förderungssumme für das Frauenhaus in U. in Höhe von 43.802,00 € schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt fällig ist. Gemäß Nummer 5 Satz 2 des Bescheides kommt die Auszahlung allerdings erst in Betracht, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Diese Bestimmung setzt die Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO um. Sie dient nach dem vom Vertreter des öffentlichen Interesses mitgetragenen Vorbringen des Antragsgegners dem Zweck, Ausgaben mit Blick auf § 34 Abs. 2 LHO nur so weit und nicht eher zu leisten, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind, und die Ausgabemittel so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallenden Ausgaben ausreichen. Diese Voraussetzungen sieht der Antragsgegner nur dann als erfüllt, wenn Rechtssicherheit eingetreten ist, da vor Eintritt der formellen Bestandskraft von Bewilligungsbescheiden im Rahmen eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens die Möglichkeit der Verböserung bestünde und erst mit Eintritt der Bestandskraft Grund und Höhe der Zuwendung sicher fest stünden. 9 Dies zu Grunde gelegt, dürfte der auf die bewilligten 43.802 € bezogene Auszahlungsanspruch des Antragstellers fällig sein. Denn der fragliche Bescheid ist jedenfalls teilweise bestandskräftig geworden. Die mit der Nummer 5 des Zuwendungsbescheides bzw. Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO verbundene Zwecksetzung ist dadurch erreicht. Im Einzelnen: 10 Der Zuwendungsbescheid vom 13. Januar 2006 enthält eine teilweise Ablehnung des Antrags des Antragstellers vom 25. Oktober 2006. Ausweislich des Antragsformulars hatte dieser – bezogen auf das gesamte Jahr 2006 – eine Förderung von 173.095,16 € beantragt. Die Angabe dieses Betrages dürfte auf einem Irrtum beruhen, weil der Betrag der Summe der gesamten Personalkosten des Antragstellers für das Frauenhaus in U. entspricht. Vielmehr dürfte sich die Höhe der begehrten Zuwendung aus dem dem Antrag beigefügten Finanzierungsplan für das Jahr 2006 ergeben, in dem die Landeszuwendung mit 123.684,00 € angegeben ist. Indem der Zuwendungsbescheid einen voraussichtlichen ganzjährigen Pauschalbetrag von nur 87.604,00 € ausweist und für das erste Halbjahr 2006 eine Förderung in Höhe von 43.002,00 € bewilligt, enthält er zugleich eine (konkludente) Ablehnung des darüber hinausgehenden Antrags. 11 Nur beschränkt auf diese teilweise Ablehnung seines Förderantrags hat der Antragsteller den Zuwendungsbescheid mit Widerspruch angefochten. Dies verdeutlicht sein Schriftsatz vom 13. Februar 2006, korrigiert durch den Schriftsatz vom 1. Februar 2006. 12 Eine Teilanfechtung mit der Folge, dass der übrige, nicht angefochtene Teil des Zuwendungsbescheides bestandskräftig geworden ist, war jedenfalls hier auch rechtlich möglich. Insoweit bedarf es keines Eingehens darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsakte im Allgemeinen oder eine öffentliche Subvention bewilligende Zuwendungsbescheide im Besonderen teilweise nur hinsichtlich einer nicht begünstigenden Regelung angefochten werden können. Denn vorliegend ergibt sich die teilweise Anfechtbarkeit vor dem Hintergrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits darüber, ob der Antragsteller für das Frauenhaus in U. einen Zuschuss zu den Personalkosten einer vierten Mitarbeiterin geltend machen kann, unmittelbar aus den der Förderung zu Grunde liegenden Richtlinien selbst, nämlich den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) vom 18. November 2004 – II 2 – 7330.4 ‑, MinBl. 2004, 1241. Diese unterscheiden in Nummer 4.1 zwischen der personellen Grundausstattung eines Frauenhauses mit drei hauptberuflichen Kräften (Satz 1) und der darüber hinausgehenden Förderung für eine weitere Kraft (Satz 2). Hieran knüpfen die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage (Nummer 5.4) in der Weise an, dass jährlich zwei Pauschalbeträge nach der Anzahl der beschäftigten hauptberuflichen Kräfte festgelegt werden (Nummer 5.4.1), wobei diese in Nummer 5.4.2 durch die Bezeichnungen "Pauschalbetrag für drei Kräfte gemäß Nummer 4.1 Satz 1" und "Pauschalbetrag für die weitere Kraft gemäß Nummer 4.1 Satz 2" gekennzeichnet werden. Sehen hiernach die Richtlinien selbst die Aufteilung der möglichen Gesamtförderung der Personalkosten für ein Frauenhaus in die Förderung der personellen Grundausstattung und die Förderung einer weiteren Kraft vor, steht der Teilbarkeit eines gemäß den Richtlinien erlassenen Bewilligungsbescheides nach vorläufiger Erkenntnis nichts entgegen. An dieser Einschätzung ändert auch der in dem Zuwendungsbescheid enthaltene sowie von dem Antragsgegner und dem Vertreter des öffentlichen Interesses aufgegriffene Hinweis nichts, dass eine vierte Kraft in die Förderung einbezogen werden könne, wodurch sich die Förderpauschale jedoch nicht erhöhe, weil er die der Förderung zu Grunde liegenden Richtlinien nicht ändert, zumal er selbst auf deren Nummern 4.1 und 4.2 Bezug nimmt, in denen die angesprochene Differenzierung angelegt ist. 13 Schließlich steht der Bewertung des Senats auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei der Förderung nach Nummer 5.2 der Richtlinien um eine "Festbetragsfinanzierung" handelt. Dieser Begriff wird in Nummer 2.2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO als Finanzierung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben umschrieben und zwar in Abgrenzung zur Anteilfinanzierung (Nummer 2.2.1) und der Fehlbedarfsfinanzierung (Nummer 2.2.2). Richtig ist, dass im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung eine pauschalierte Förderung erfolgt. Woran diese Pauschalen anknüpfen, ergibt sich jedoch nicht aus der Finanzierungsart selbst, sondern folgt aus den der jeweiligen Förderung zu Grunde liegenden Bestimmungen. Die hier maßgeblichen Richtlinien aber differenzieren – wie gezeigt ‑ gerade zwischen der Förderung von drei hauptberuflichen Kräften und der Förderung einer weiteren Kraft. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dabei legt der Senat zu Grunde, dass nach Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt zum Gegen-stand haben, in der Regel ein Viertel des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen ist; bei einer Vorwegnahme der Hauptsache kann der Streitwert bis zur Höhe des Hauptsachestreitwerts festgesetzt werden. Hiervon ausgehend hält es der Senat für angemessen, den Streitwert für beide Rechtszüge jeweils in Höhe der Hälfte des streitigen Betrages festzusetzen. Damit ist berücksichtigt, dass es einerseits um eine bezifferte Geldleistung und auch nur um ihre Auszahlung und nicht ihre Bewilligung geht, andererseits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auch eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).