Beschluss
3 A 1624/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0630.3A1624.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.192,27 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Das auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 3 Die in Anspruch genommenen Berufungszulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdringen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Hat das Verwaltungsgericht sein Urteil - wie vorliegend - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, erfordert eine Berufungszulassung, dass hinsichtlich eines jeden Begründungsstranges ein Berufungszulassungsgrund erfolgreich dargetan wird. Daran fehlt es vorliegend. 4 Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil jeweils selbstständig tragend darauf gestützt, dass das streitbefangene Grundstück des Klägers (Flurstück 1605) von der abgerechneten Erschließungsanlage C.-----weg nicht im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und überdies auch nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen werde. Letzteres hat es mit der Erwägung angenommen, dass das betreffende Grundstück nicht von dem C.-----weg, sondern nach den bauplanerischen Festsetzungen ausschließlich von der von ihm abzweigenden Stichstraße auf dem Flurstück 1608 erschlossen werde. Diese Stichstraße sei ungeachtet ihrer geringen Längsausdehnung von nur etwa 47 Metern als eine selbstständige private Erschließungsanlage anzusehen. Entscheidende Besonderheit sei nämlich, dass dieser Stichweg nicht nur nach ca. 22 Metern einmal rechtwinklig abknicke und sich dann auf ca. 15 Metern Länge fortsetze. Darüber hinaus knicke er an seinem östlichen Ende ein zweites Mal ab. Wegen dieser Gestaltung bilde der Weg ein in seiner Gesamtausdehnung zwar relativ kleines, aber doch verzweigtes System mehrerer Zufahrten und entferne sich damit deutlich vom Bild einer typischen Zufahrt, die in der Regel geradeaus auf ein oder zwei Grundstücke zu verlaufe und sich nicht in weitere Zufahrten verzweige. Der Eindruck einer typischen Zufahrt werde aufgehoben, weil kein mehr oder weniger unmittelbarer (direkter) Streckenverlauf gegeben sei und man anders als bei einer typischen Zufahrt von der Abzweigung am C.-----weg auch das Ende des Stichwegs nicht mehr sehen könne. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall beim Abknicken einer Zufahrt nach 20 oder 30 Metern eher zur Annahme der Unselbstständigkeit neige, sei eine hiervon abweichende Beurteilung deshalb geboten, weil der Stichweg von seiner östlich verlaufenden Hauptstrecke aus systematisch auf weitere Erschließungsfunktionen durch die beiden nördlich ausgerichteten Zufahrten angelegt sei. Diese Einschätzung werde durch die im Einzugsbereich des Stichwegs baurechtlich unbedenklich zulässige "Bebauungsmassierung" durch etliche Wohnhäuser mit Nebengebäuden unterstützt. 5 Hiergegen wendet der Beklagte ein, dass der Stichweg deutlich hinter der Länge von 100 m zurückbleibe, bis zu der das Bundesverwaltungsgericht von einer unselbstständigen Anlage ausgehe. Auch die geplanten Weiterführungen der Anlage am Ostende in nördlicher Richtung bis zum Flurstück 1605 und nach ca. 22 m westlich des Flurstücks 1607 in einer Breite von jeweils nur ca. 3 m rechtfertigten nicht die Einordnung als selbstständige Erschließungsanlage. Insofern sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach nicht auszuschließen sei, dass im Einzelfall eine Zufahrt nach 20 oder 30 m abknicke und zu einem etwa 5 oder 10 m zurückliegenden Grundstück bzw. Garage weiterführe, sodass auch eine dementsprechend gestaltete Sackgasse im Einzelfall unselbstständig sein könne. Vor allem im Hinblick auf die noch nicht angelegte, sondern nur geplante Zuwegung, die mit einer Breite von 5 m (bzw. 3 m in den Abzweigen) hinter der Breite des C. wegs von 6 m zurückbleibe, sei von einer unselbstständigen Sackgasse auszugehen. 6 Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in der durch § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargetan. Der Beklagte setzt sich nicht mit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Stichweg im Hinblick auf zwei von der Hauptstrecke nördlich abknickende Teilstrecken "systematisch auf weitere Erschließungsfunktionen angelegt" sei und deshalb nicht mehr dem typischen Bild einer Zufahrt entspreche. Eben so wenig geht er auf die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene "Bebauungsmassierung" im Einzugsbereich des Stichweges ein. Vor diesem Hintergrund erläutert der Beklagte auch nicht, weshalb die im Verhältnis zum C.----- weg geringere Breite des Stichwegs und namentlich der von seinem Hauptzug abknickenden Teilstrecken den Gesamteindruck einer unselbstständigen Zufahrt belegen soll. Auch die von ihm benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, 7 vgl. Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 - NVwZ-RR 1996, 223, 8 rechtfertigt keine andere Einschätzung. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist "nicht auszuschließen", dass "im Einzelfall" eine unselbstständige Zufahrt anzunehmen "sein kann", wenn diese nach 20 oder 30 m abknickt und zu einem etwa 5 oder 10 m zurückliegenden Grundstück führt. Diese allgemeinen Erwägungen, von denen im Übrigen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, stellen für sich genommen das von ihm auf Grund der konkreten, über die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Faktoren hinausgehenden Einzelfallumstände angenommene Ergebnis, eine derartige Situation sei hier nicht gegeben, nicht in Frage. Gründe dafür, warum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts "auch" im vorliegenden Fall von einer Unselbstständigkeit auszugehen sei, nennt der Beklagte nicht. 9 Soweit er "vor allem" anspricht, dass die Stichstraße bislang noch nicht angelegt, sondern nur "geplant" sei, erläutert er nicht, inwiefern aus diesem Umstand etwas für ihre Unselbstständigkeit herzuleiten sein sollte. 10 Vgl. zur Bedeutung der Festsetzungen eines Bebauungsplans für die erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung einer noch nicht gebauten Stichstraße: BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 - DVBl. 2002, 486. 11 Auf die vom Beklagten gesehene Zweifelhaftigkeit der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück unterliege zudem gemäß § 133 BauGB nicht der Beitragspflicht, muss nach dem Vorstehenden nicht mehr eingegangen werden. 12 Keinen Erfolg hat der Zulassungsantrag ferner, soweit er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles in erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dass dies der Fall wäre, legt die Antragsbegründungsschrift gleichfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. 13 Soweit der Beklagte darauf abstellt, ungeklärt sei 14 "die Abgrenzung für bislang nur geplante private Verkehrsanlagen der hier vorliegenden Art mit der Länge von ca. 47 m und zwei nach Norden abzweigenden Zufahrten in Länge von jeweils ca. 10 m, wobei nur die östliche Zufahrt zur Erschließung eines Baugrundstücks dient", 15 ist eine fallübergreifende Bedeutung der hierin eingeschlossenen Frage nicht dargetan. 16 Die zusätzlich formulierte Frage, 17 "ob im Falle der planerischen Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zur dauerhaften Erschließung für die an die Belastungsfläche angrenzenden Grundstücke - zumindest im Falle der Eigentümeridentität zwischen den Baugrundstücken und der privaten Erschließungsfläche - die Umsetzung dieser Belastung durch entsprechenden Baulasten bzw. dingliche Rechte allein durch den Eigentümer mit der Folge möglich ist, dass es der Eigentümer damit allein in der Hand hat, die bauliche Nutzbarkeit seiner Grundstücke der Erschließungsanlage wegen, von der die Privatwege abzweigen, herbeizuführen", 18 ist nicht entscheidungserheblich, da sie sich nur bei einem von zwei das angefochtene Urteil selbstständig tragenden Begründungssträngen, nämlich dem auf § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB abstellenden, stellt und - wie gezeigt - der andere auf § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezogene Begründungsstrang mit zulässigen und begründeten Berufungszulassungsrügen nicht angegriffen wird. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. 22