Beschluss
7 B 676/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0619.7B676.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. 4 Die gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Es ist keineswegs so, dass der Antragsgegner den Vorgang "über Jahre hinweg unbearbeitet" gelassen und erst, nachdem "durch Zufall dieser Vorgang wieder in den Aktenlauf" gelangt ist, "sofort Verfügung zur sofortigen Umsetzung" erlassen hat. Die Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2003 war zunächst mit der Aufforderung versehen, die hier strittige Anlage einer Spindeltreppe als 2. Rettungsweg innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung durchzuführen. Auf den Widerspruch der Antragstellerin kam es zu diversen Ortsbesichtigungen und Überprüfungen, die sich auch auf andere vom Antragsgegner angeführte Brandschutzmängel bezogen. Erst nachdem die Antragstellerin im Rahmen dieser Verhandlungen durch mehrere Schreiben unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie jedenfalls die geforderte Spindeltreppe nicht errichten wolle, sondern lediglich eine der Anlage am Nachbarhaus vergleichbare Nottreppe, hat der Antragsgegner schließlich unter dem 12. Dezember 2005 die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet und der Antragstellerin aufgegeben, die Spindeltreppe nunmehr innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schreibens mit der Vollziehungsanordnung zu errichten. Die Vollziehungsanordnung ist mithin erst ergangen, nachdem deutlich geworden war, dass der Antragsgegner - jedenfalls was die geforderte Errichtung der Spindeltreppe angeht - wohl mit einem langwierigen Rechtsmittelverfahren, ggf. über mehrere Instanzen, rechnen musste. 5 Die Antragstellerin irrt, wenn sie weiter meint, es sei technisch nicht möglich, eine Spindeltreppe zu fertigen, die im hier betroffenen Innenhof eine gefahrlose Selbstrettung der Bewohner ermögliche. Der insoweit von der Antragstellerin angesprochene angebliche Platzbedarf von 2,80 m Breite verkennt bereits, dass der Antragsgegner lediglich eine Spindeltreppe mit einer Treppenlaufbreite von mind. 80 cm und einem Gesamtdurchmesser von max. 2,0 m inklusive Treppengeländer und Handlauf gefordert hat. Spindeltreppen mit einem solchen Gesamtdurchmesser, die ersichtlich ohne weiteres im hier in Rede stehende Innenhof errichtet werden können, sind auch durchaus auf dem Markt, wie ein Blick in verschiedene diesbezügliche Angebote im Internet belegt. 6 Vgl. beispielhaft die Angebote unter folgenden Internet-Adressen: www.feuertreppen-koeln.de; www.sandmeir.de; www.schaefers.de. 7 Die vorgenannten Angebote machen zugleich deutlich, dass es technisch auch möglich ist, die jeweilige Treppe konstruktiv den konkreten örtlichen Gegebenheiten (insbesondere Geschosshöhen) anzupassen. Angesichts dessen unterliegt es keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung näher ausführt, eine Anpassung an die hier in Rede stehenden Geschosshöhen sei dergestalt möglich, dass alle Geschosse, aus denen eine Rettung über die Treppe erforderlich sei, über Ausstiegspodeste erreicht und angebunden werden könnten. 8 Fehl gehen auch die generellen Einwände der Beschwerde gegen die Forderung nach Schaffung eines 2. Rettungswegs. 9 Der Antragsgegner hat keineswegs die Prüfung unterlassen, ob nicht möglicherweise deshalb ein 2. Rettungsweg im Sinne von § 17 Abs. 3 BauO NRW besteht, weil im Brandfall eine Rettung über Stellen möglich ist, die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar sind. Auf Seite 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist insoweit ausdrücklich ausgeführt, den Benutzern der Wohnungen mit ausschließlicher Hoflage könne der im Brandfall erforderliche zweite Flucht- und Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr nicht hergestellt werden, da diese Wohnungen nicht über straßenseitig erreichbare Fenster verfügten und aufgrund des verwinkelten Hofzugangs auch keine tragbare Leiter der Feuerwehr zur Personenrettung in Stellung gebracht werden könne. Demgegenüber ist das Ansinnen der Beschwerde, die Feuerwehr auf ein Heranführen von Tragleitern über die "Gartenseite" zu verweisen, abwegig. Es kann schlechterdings nicht erwartet werden, dass die Feuerwehr im Brandfall auf zeitraubenden Umwegen versucht, über weiter entfernte Seitenstraßen und das rückwärtig an das betreffende Grundstück angrenzende Bahngelände Tragleitern in Stellung zu bringen. Zudem weist der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, es bestehe keine Gewähr dafür, dass die Feuerwehr jeweils Leitern mitführe, mit denen sich das Wohngebäude in allen betroffenen Geschossen erreichen oder betreten lassen könne. 10 Eine Notleiter mit Rückenschutz, wie sie die Antragstellerin allenfalls für erforderlich hält, erfüllt auch nicht etwa die Anforderungen des § 36 BauO NRW. Insoweit kommt es auf die von der Beschwerde angesprochene Feuerwiderstandsklasse F 90 nicht an, weil Notleitern gerade keine Treppen im Sinne von § 36 BauO NRW sind, wie schon aus den Regelungen des Absatzes 2 der genannten Vorschrift folgt. 11 Die Forderung des Antragsgegners stellt auch keine "Überregulierung" dar. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigen die erheblichen Risiken für Leib und Leben Dritter im Falle eines Brandes es auch bei nachträglichen Anforderungen an den Brandschutz, solche Schutzmaßnahmen zu fordern, die in jeder Hinsicht auf der sicheren Seite liegen. Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht etwa gehalten, sich allein im finanziellen Interesse des Ordnungspflichtigen auf die Forderung der Anbringung von Notleitern zu beschränken. 12 Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 2142/04 - BRS 67 Nr. 152. 13 In der genannten Rechtsprechung ist auch näher dargelegt, dass die von der Antragstellerin - ersichtlich allein aus Kostengründen - favorisierte Anlage einer Notleiter mit Rückenschutz gerade kein gleichwertiger Ersatz für eine Spindeltreppe ist. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderweitigen Wertung keinen Anlass. 14 Auf eine "Gleichbehandlung" mit dem Eigentümer des Nachbargebäudes kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich bei ihren Wohnungen nicht um eine vergleichbare Situation handelt. Bei dem Nachbargebäude ging es um die Verbesserung der bereits seit langem vorhandenen Rettungsanlage. Bei der Antragstellerin geht es darum, nach der ca. 1985 erfolgten Beseitigung der früher vorhandenen Rettungsleiter überhaupt eine als 2. Rettungsweg taugliche Anlage neu zu errichten. Wenn sich der Antragsgegner dabei an den - im dargelegten Sinne - auf der sicheren Seite liegenden, durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Senats geklärten Anforderungen orientiert hat, lässt sich hieraus keine Unverhältnismäßigkeit oder gar Willkürlichkeit seines Vorgehens herleiten. 15 Schließlich ist auch die Inanspruchnahme der Antragstellerin aus den vom Verwaltungsgericht näher dargelegten Erwägungen gerechtfertigt. Die hiergegen erneut vorgetragenen Einwände der Antragstellerin, denen das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengetreten ist, werden durch ihre Wiederholung nicht schlagkräftiger. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 19