Beschluss
12 A 156/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0612.12A156.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger zu tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinen der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Es vermag nicht die der Ablehnung des Hauptantrages zugrunde gelegte Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage, im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird dies durch ein mit dem Antragsteller zu führendes einfaches Gespräch im Rahmen einer Anhörung ("Sprachtest") ermittelt. 5 Vgl. BT-Drucks. 14/6310, S.6. 6 Das Gericht kann die Niederschrift dieses Sprachtests für seine Entscheidungsfindung verwenden. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 8 - 5 B 225.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2003 -2 A 2487/02 -. 9 Eine Anhörung kann auch ein gebildeter Laie durchführen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 11 - 9 B 590.96 -juris; Beschluss vom 24. Februar 1993 12 - 9 B 310.92 - juris. 13 Dass der Sprachtest, den die Klägerin zu 1. am 26. Februar 2001 in Taschkent abgelegt hat, demgegenüber nicht verwertbar oder zumindest fehlerhaft gewürdigt worden ist, wird mit der Zulassungsschrift nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. 14 Entgegen der Behauptung der Kläger sind der Klägerin zu 1. nicht nur 6 Einzelfragen, sondern 8 Fragen aus 3 Themenkomplexen gestellt worden. Diese Fragen hat sie ausweislich des Protokolls in ihrer jeweiligen ursprünglichen Fassung entweder nicht oder erkennbar unzutreffend beantwortet. Auch eine langsame und deutliche Wiederholung der Fragen bzw. ihre (teilweise) Übersetzung ins Russische hat lediglich in einem Fall zu einer zutreffenden, in deutscher Sprache formulierten Antwort geführt, wobei der Klägerin zu 1. den einfachen Begriff "heute" allerdings nur auf Russisch ausdrücken konnte. Auf zwei auch nach Wiederholung nicht verstandene Fragen zu dem Themenkreis "Familienfeste" hat sie nach deren Übersetzung ins Russische und nach der Aufforderung, in Dialekt zu antworten, sofern ihr dies möglich sei, lediglich auf Russisch antworten können. Dialektkenntnisse hat die Klägerin überhaupt nur im Verlauf der auf Russisch erfolgten Befragung zum Thema "Sprache" gezeigt, indem sie wenige dialektal geprägte Worte aufgezählt hat. Dies alles belegt nicht nur, dass die Klägerin zu 1. die ihr eröffnete Möglichkeit einer einfachen dialogischen Interaktion mangels hinreichender passiver und aktiver Deutschkenntnisse nicht nutzen konnte, sondern macht auch deutlich, dass ein Ansatz für ein insoweit ausreichendes, eventuell dialektal geprägtes aktives deutsches Sprachvermögen, dem hätte weiter nachgegangen werden können, nicht erkennbar geworden ist. Über welche konkreten Sprachfähigkeiten die Klägerin zu 1. dennoch verfügt, um die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu erfüllen, haben die Kläger letztendlich auch mit dem - erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nachgereichten und deshalb auch an sich nicht berücksichtigungsfähigen - Schriftsatz vom 30. März 2005 nicht dargetan. Die bloße Behauptung, die Klägerin zu 1. könne heute besser Deutsch als im Sprachtest sprechen, reicht keinesfalls aus. 15 Das Zulassungsvorbringen vermag ebenso wenig in Frage zu stellen, dass eine Einbeziehung der Kläger zu 1., 3. und 4. in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 5. nach § 27 Abs. 2 BVFG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht in Betracht kommt. Zwar wird der Einbeziehungsantrag nunmehr vom Vater der Klägerin zu 1. weiterverfolgt. Nach § 27 BVFG in der Neufassung des Zuwanderungsgesetzes können die Einzubeziehenden den Einbeziehungsanspruch nämlich nicht mehr selbst im Klagewege weiterverfolgen, weil, anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, allein der Bezugsperson der Anspruch auf Einbeziehung zusteht und daher die Klagebefugnis der Einzubeziehenden entfallen ist. 16 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, m. w. N. 17 Die Neuregelung hat es aber auch mit sich gebracht, dass Fallkonstellationen der verfahrensbedingten" Härte, über deren Beurteilung als "besondere" Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG hier gestritten wird, seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2005 als Härtegrund von vornherein nicht mehr in Betracht kommen. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 -, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -. 19 Mit Blick hierauf kommt der Rechtssache auch nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr die Kläger mit der Zulassungsschrift beimessen. 20 Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO deshalb, weil das Verwaltungsgericht das Vermögen der Klägerin zu 1., zumindest in russlanddeutschem Dialekt zu kommunizieren, nicht ausreichend aufgeklärt haben könnte, scheidet gleichfalls aus. Für einen Erfolg der Aufklärungsrüge hätte sich nämlich - anders, als es hier mit Blick auf die obigen Ausführungen zu dem erkennbar unzureichenden Sprachvermögen der Fall ist - eine weitere Aufklärung aufdrängen müssen. 21 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 -, juris, m. w. N. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 25 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 26