Beschluss
4 B 310/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0526.4B310.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die vom Antragsteller bis zum Ablauf der Begründungsfrist (16. März 2006) dargelegten Gründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO zu prüfen- rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 4 Ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat, ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Eine Zurückverweisung entsprechend § 130 Abs. 2 VwGO kommt jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil keiner der Verfahrensbeteiligten dies beantragt hat. 5 Das Verwaltungsgericht ist bei der Interessenabwägung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der öffentlichen Bestellung des Antragstellers nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW vorliegen, weil die Antragsgegnerin aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Bestellung zu versagen. Diese Tatsachen seien geeignet, Bedenken dagegen zu begründen, dass der Antragsteller die notwendige Gewissenhaftigkeit und damit die persönliche Eignung besitze. 6 Die dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. 7 Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beurteilung der fachlichen Eignung nach der Verfahrensordnung der Antragsgegnerin vom 10. Januar 1996 in einem formalisierten Verfahren erfolgen müsse; das sei hier nicht geschehen. Dieses auf die formelle Rechtswidrigkeit des Widerrufs zielende Vorbringen genügt aber schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil nicht erkennbar wird, gegen welche Vorschriften der Verfahrensordnung verstoßen worden sein soll. 8 Soweit der Antragsteller die Frage aufwirft, ob es für einen Widerruf der öffentlichen Bestellung ausreiche, dass lediglich Bedenken gegen die Eignung beständen, oder ob ein Widerruf erst bei fehlender Eignung zulässig sei, ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO zu verweisen, der für die Bestellung - und damit auch deren Fortdauer - verlangt, dass keine Bedenken gegen die Eignung bestehen. Aus welchen Gründen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ein anderes Verständnis der Vorschrift geboten sein könnte, legt die Beschwerde nicht dar. 9 Nicht berechtigt sind die Einwendungen, die der Antragsteller gegen die auf Umstände des Bestellungsverfahrens abhebenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA Seite 4/5) geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat den Widerruf nicht etwa auf Tatsachen gestützt, die schon bei der Bestellung vorlagen. Es hat die damaligen Vorgänge vielmehr lediglich als Beleg dafür angeführt, dass der Antragsteller sich der bei ihm vorliegenden Defizite bewusst sein musste und deshalb die neuerlich zu Tage getretenen Nachlässigkeiten besonders schwer wögen. Gegen diese Wertung ist nichts zu erinnern. 10 Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die Bewertung seines Verhaltens als uneinsichtig (BA Seite 5 Mitte) mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren sei. Es bleibt dem Antragsteller sicherlich unbenommen, sich gegen aus seiner Sicht unberechtigte Beanstandungen der Antragsgegnerin zur Wehr zu setzen. Räumt er die gerügten Mängel aber ein, wie dies weitgehend in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2005 geschehen ist, und macht er dennoch gleichzeitig geltend, seine Gutachten seien brauchbar und im Ergebnis nicht falsch, so spricht dies in der Tat dafür, dass er die Notwendigkeit einer sorgfältigen Gutachtenerstattung im Grunde nicht recht einsieht. 11 Der Antragsteller meint weiter, die vom Gutachter Dr. U. beanstandeten Mängel seien nicht so gravierend, dass daraus auf seine fehlende persönliche Eignung geschlossen werden könne. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es aber nicht auf das Fehlen der Eignung, sondern nur darauf an, ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung begründen. Dass letzteres der Fall ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Gutachters Dr. U. , die das Verwaltungsgericht auszugsweise zitiert hat (BA Seite 4). Soweit der Antragsteller vorträgt, es handele sich nicht um schwerwiegende Pflichtverletzungen, ist dies angesichts der Ausführungen des Dr. U. für den Senat nicht nachvollziehbar. Ob andere Auftraggeber mit der Arbeit des Antragstellers zufrieden waren und ob bisher Beschwerden über seine Tätigkeit ausgeblieben sind, ist rechtlich unerheblich, weil die dargelegten Zweifel an seiner persönlichen Eignung dadurch nicht ausgeräumt werden. Unerheblich ist auch, dass die Antragsgegnerin das vom Antragsteller vorgelegte vierte Gutachten nicht in die Eignungsüberprüfung einbezogen hat. Auch wenn aufgrund dieses Gutachtens Bedenken gegen die persönliche Eignung nicht bestehen sollten, werden die sich aus der Durchsicht der ersten drei Gutachten ergebenden Bedenken nicht ausgeräumt. Außerdem kann dem vierten vom Antragsteller vorgelegten Gutachten (Gutachten S. ) im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil es erst am 7. November 2005 und damit während des laufenden Widerrufsverfahrens erstellt worden ist. Es liegt nahe, dass der Antragsteller unter dem Druck des Widerrufsverfahrens bei der Erstellung seines Gutachtens besondere Sorgfalt hat walten lassen. Dass dies im normalen Tagesgeschäft" in gleicher Weise geschieht, ist damit nicht belegt. 12 Der weitere Einwand des Antragstellers, in der Gestaltung seines Briefkopfes und seiner Visitenkarte seien jedenfalls keine schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SVO zu sehen, greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht nicht von schwerwiegenden Verstößen ausgegangen ist. Es hat lediglich ausgeführt, die aufgezeigten Gründe für die Zweifel an der erforderlichen Sorgfalt des Antragstellers würden auch bestärkt durch den Umgang mit seiner Visitenkarte, seinem Briefbogen und seiner Homepage im Internet. Die Wertung im angefochtenen Beschluss, dass das Verhalten des Antragstellers für ein erhebliches Maß an Nachlässigkeit spreche, ist nicht zu beanstanden. Weshalb sich das Verwaltungsgericht insoweit nicht innerhalb des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens bewegt haben soll, legt die Beschwerde nicht dar. 13 Dem Antragsteller ist schließlich auch nicht zu folgen, soweit er vorträgt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass er sechzig Prozent seines Umsatzes im Rahmen der Tätigkeit als bestellter Sachverständiger erziele. Für das Verwaltungsgericht war rechtlich entscheidend, ob und in welchem Umfang der Antragsteller zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auf die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wirklich angewiesen ist. Dass die Ausführungen des Antragstellers zu seinen prozentualen Umsätzen ungeeignet sind, eine Existenzgefährdung zu belegen, liegt auf der Hand. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wird in einem Hauptsacheverfahren die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger begehrt bzw. wird um deren Widerruf gestritten, legt der Senat einen Streitwert von 10.000 Euro zu Grunde. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist zwar - anders als eine Gewerbeerlaubnis - zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit nicht erforderlich. Sie enthält aber die Zuerkennung einer Qualifikation, die der Aussage des Sachverständigen erhöhten Wert verleiht und daher wirtschaftlich von Gewicht ist. 16 BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 17 - 1 C 10.88 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 42. 18 Der Senat bewertet deshalb die Bedeutung der Sache für den Kläger mit zwei Dritteln des für eine Gewerbeerlaubnis maßgeblichen Wertes. Dieser ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar. 20