Beschluss
6 A 2453/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0505.6A2453.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht ist auf Grund der am 30. August 1999 und am 2. März 2000 erstellten Gutachten der Medizinaldirektorin C. , Amtsärztin der Stadt E. und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2004 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger - bezogen auf die Aufgaben eines seinem Amt entsprechenden Dienstpostens - ab dem 30. August 1999 wegen einer paranoiden Störung dienstunfähig gewesen sei. 5 Mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag - maßgeblich ist insoweit nur der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 8. Juni 2004 - versucht der Kläger, den Aussagewert der für die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen medizinischen Gutachten in Frage zu stellen, indem er vor allem die Gutachterin - der er mangelnde Sachkunde und Voreingenommenheit vorwirft - angreift. Bei ihren Feststellungen und Prognosen handele sich um Fiktionen. Soweit sie zur Begründung seiner - des Klägers - Dienstunfähigkeit seine angebliche Prozesssucht anführe, sei dies ein besonders deutliches Indiz der Befangenheit und Voreingenommenheit und eine Abwehrreaktion gegen Kritik aus verletzter Eitelkeit. Was seine Äußerungen der Gutachterin gegenüber angehe, seien ihre Aufzeichnungen falsch. Dies mache ebenfalls deutlich, dass sie andere Interessen verfolge, als eine korrekte und unabhängige Begutachtung. Die auf die Wahl seiner Unterrichtsstoffe gestützte willkürliche Konstruktion von vermeintlichen Krankheitssymptomen wie "mangelnde Flexibilität", "mangelndes Anpassungsvermögen" und "Realitätsferne" sei im höchsten Grade abwegig und zeige im Übrigen, dass die Gutachterin gerade keine Kenntnisse der von einem Beamten in seiner Position zu verrichtenden Tätigkeit besitze. Insoweit seien ihre Ausführungen insgesamt laienhaft, inkompetent, realitätsfern und wissenschaftlich-medizinisch unbegründet. Dass sie willkürliche Urteile ohne Realitätsbezug fälle, werde auch dadurch belegt, dass sie im April 1998 bei ihm ein Fortschreiten der Störung festgestellt habe, ohne ihn zuvor untersucht zu haben. Sie habe ihre Diagnosen nicht oder nur unzureichend begründet. Ihre Behauptung, er - der Kläger - habe keine logischen schlüssigen Verbindungen mehr ziehen können, sei verleumderisch und stehe im Widerspruch zu den ihm mehrfach attestierten intellektuellen Fähigkeiten. Die fragliche Behauptung sei auf die Unfähigkeit oder Weigerung der Gutachterin zurückzuführen, rational die Sachverhalte zu erfassen und zu erörtern. Sie verfüge über Hintergrundkenntnisse, die sie durch die Zusammenarbeit mit ihren Kollegen Dr. U. und Dr. E1. , die beide nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden worden seien, erworben habe. 6 Ernstliche Zweifel an der Plausibilität der besagten Gutachten und daraus folgende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. Die Verwendung starker Worte ersetzt die in diesem Zusammenhang erforderliche Darlegung der der Gutachterin vorgeworfenen mangelnden Sachkunde und fehlenden Neutralität in keiner Weise. Für keinen der behaupteten, in der Person der Gutachterin begründeten Mängel hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte schlüssig vorgetragen. Die Gutachterin war als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in besonderer Weise geeignet, die im fraglichen Zeitraum beim Kläger festgestellten Verhaltensweisen medizinisch zu beurteilen. Zudem ist davon auszugehen, dass sie als Amtsärztin über spezielle Kenntnisse bezüglich der Belange der Verwaltung und der von einem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie über Erfahrungen bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit besitzt. Der Senat hält die umstrittenen Gutachten vom 30. August 1999 und vom 2. März 2000, die die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts umfassend erläutert hat, wie das Verwaltungsgericht und der Ermittlungsführer im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren Oberregierungsrat H. , sowohl hinsichtlich der Diagnose der psychischen Erkrankung Klägers als auch hinsichtlich der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit für überzeugend. Sie sind auf der Grundlage der aktenkundigen Vorgänge im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers, seiner diesbezüglich dokumentierten Äußerungen und der Erläuterungen der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts auch für den medizinischen Laien ohne weiteres nachvollziehbar und in sich schlüssig. Eine sachliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen der Gutachterin und ihren Schlussfolgerungen lässt der Kläger vermissen. Er greift vielmehr einige wenige - offenkundig nur beispielhaft aufgezeigte - Wahrnehmungen der Gutachterin heraus und behauptet, sie beruhten auf falschen Aufzeichnungen oder ließen die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Weshalb diese Be-hauptungen Zweifel an der Sachkunde der Gutachterin wecken sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal ihre Diagnose und die Feststellung der Dienstunfähigkeit auf den Gesamteindruck zurückzuführen sind, den sie auf Grund von ausführlichen Gesprächen mit dem Kläger gewonnen hat. Für die angebliche Voreingenommenheit der Gutachterin hat der Kläger nichts Substanziiertes vorgetragen. Er hat insbesondere keine tatsächlichen Umstände benannt, die darauf hindeuten könnten, dass sich die Gutachterin ihm gegenüber nicht neutral verhalten oder ihre medizinischen Feststellungen und Bewertungen nicht unabhängig und ohne Ansehen der Person getroffen hat. 7 Soweit der Kläger der Sache nach eine mangelnde Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht und damit einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel rügt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. 8 Der Kläger sieht eine mangelnde Sachaufklärung und damit einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin begründet, dass sich das Verwaltungsgericht ohne konkrete sorgfältige Ermittlung im Einzelnen nur auf die "Fülle" des Materials berufen habe. Wegen der Realitätsferne der Lehrbuchergüsse der Gutachterin und weil diese in der mündlichen Verhandlung die an sie gerichteten Fragen nicht habe kompetent beantworten können, habe sich die Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens und möglicherweise auch die Einholung eines fachlich-pädagogischen Gutachtens aufgedrängt. 9 Damit ist ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens unter Berufung auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass es aus seiner Sicht der Einholung eines solchen Gutachtens nicht bedurft habe. Eine weitere Beweiserhebung dränge sich nur auf, wenn entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage beantwortet werden müsse oder ein vorliegendes Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei, dieses grobe, auch dem nicht Sachkundigen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweise oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit des Gutachters bestünden. Eine solche Sachlage sei hier nicht gegeben. 10 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts die Sachlage eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen oder anderweitigen Gutachtens erfordert hätte, hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht vorgetragen. Allein die Behauptung, die Gutachten der Medizinaldirektorin C. gingen offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen aus, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. Diese Behauptung wird auch nicht durch die Angriffe des Klägers gegen die Person der Gutachterin in einer Weise konkretisiert, die das Erfordernis eines zusätzlichen Gutachtens nahe legen würde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 11 Andere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht benannt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 14