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Beschluss

13 B 516/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0504.13B516.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2006 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Düsseldorf, 26 K 882/06) gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2005 zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der schnellstmöglichen Durchsetzung der Verfügung fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus. 4 Das Verwaltungsgericht hat unter Darlegung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die auf § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation und in Auswertung vorliegender ärztlicher Stellungnahmen zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des Arztberufs sowie in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers zutreffend ausgeführt, dass bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung und deren Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen und dass die Ruhensanordnung vom 20. Dezember 2005 wegen bis dahin vom Antragsteller nicht wahrgenommener Untersuchungstermine und nunmehr wegen Nichtabgabe einer für erforderlich gehaltenen Haarprobe gerechtfertigt ist. Dem schließt sich der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang an. 5 Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, es sei bis heute nicht die Entnahme einer Haarprobe von ihm angeordnet worden, so dass auch nicht von einer Weigerung, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen, ausgegangen werden könne, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine speziell auf die Entnahme einer Haarprobe abstellende ausdrückliche Anordnung war/ist nicht geboten. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sieht, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes zur Ausübung des Berufs bestehen, als Maßnahme der in Zusammenhang mit ärztlichen Approbationen zuständigen Behörden die Anordnung einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung des Betreffenden vor, ohne Einzelheiten der erforderlichen Untersuchung und konkrete Untersuchungsmethoden zu benennen. Dem entspricht der Gutachtenauftrag der Antragsgegnerin an das Gesundheitsamt der Stadt T. vom 21. Oktober 2005, auch wenn dieser mit der Formulierung, es sei die Frage zu beantworten, ob beim Antragsteller eine Sucht oder eine körperliche oder geistige Schwäche vorliege, an die vor Mai 2002 geltende Fassung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO anknüpft, während die derzeitige Fassung der Bestimmung die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs als Kriterium nennt. Die Einzelheiten einer angeordneten Untersuchung sind abhängig vom Untersuchungszweck, an dem sie sich orientieren müssen, und müssen deshalb wegen des insoweit dort bestehenden größeren medizinischen Sachverstands der mit der Untersuchung beauftragten Stelle vorbehalten bleiben und können demgemäss nicht im Einzelnen von der Verwaltungsbehörde vorgegeben werden. Ebenso wie beispielsweise von der Verwaltungsbehörde nicht konkret die Entnahme einer Blut- und/oder Urinprobe bei einer betroffenen Person angeordnet werden kann, kann deshalb auch nicht die konkrete Anordnung, sich eine Haarprobe entnehmen zu lassen, als erforderlich angesehen werden. Eine Weigerung, sich im Rahmen des Untersuchungszwecks weiteren von der die Untersuchung durchführenden Stelle für notwendig befundenen Untersuchungen zu unterziehen, ist demnach konsequenterweise als Weigerung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO anzusehen. 6 Nach den zusammenfassenden Beurteilungen des Stadtdienstes Gesundheit der Stadt T. in der Stellungnahme vom 23. Februar 2006, die das psychiatrische Zusatzgutachten vom 6. Februar 2006 berücksichtigt, wird zur Abklärung der Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die Ausübung des Arztberufs "aus amtsärztlicher Sicht die Entnahme einer Haarprobe für dringend notwendig erachtet". Dem verweigert sich der Antragsteller. Nachvollziehbare und tragfähige Gründe dafür sind von ihm nicht überzeugend dargelegt worden. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe ihm "freigestellt", sich eine Haarprobe entnehmen zu lassen. Die entsprechende Formulierung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. März 2006 kann bei sachgerechter und vernünftiger Auslegung nur dahin verstanden werden, dass für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, die bisher für ihn negative amtsärztliche Beurteilung durch Abgabe einer Haarprobe aus der Welt zu schaffen und die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs zu entkräften. 7 Im Übrigen ist die aus einer bruchstückhaften Zitierung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen abgeleitete Wertung des Antragstellers, diese hätten den Verdacht, nicht den gesundheitlichen Anforderungen des § 3 BÄO zu genügen, entkräftet und widerlegt, bei gebotener objektiver Betrachtung nicht gerechtfertigt. Die Stellungnahme des Stadtdienstes Gesundheit der Stadt T. vom 23. Februar 2006 schließt mit der zusammenfassenden Bemerkung, aufgrund der derzeitigen Untersuchungsergebnisse lasse sich nicht die Schlussfolgerung ableiten, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel mehr konsumiere oder in den letzten Monaten konsumiert habe. Das psychiatrische Zusatzgutachten vom 6. Februar 2006 verweist darauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Kokainabusus betrieben habe und aus dessen Verweigerung einer Untersuchung der Haare bezüglich Kokain auf einen auch aktuell bestehenden Kokainabusus geschlossen werden könne; aus psychiatrischer Sicht könne dem Antragsteller nicht attestiert werden, dass aktuell kein Kokainkonsum vorliege. Diese insoweit eindeutigen Aussagen lassen im Rahmen dieses auf summarische Prüfung angelegten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Interpretation im Sinne des Antragstellers nicht zu. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 11