Urteil
7 D 35/05.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0427.7D35.05NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 "P. " der Stadt D. ist unwirksam, soweit nach Buchst. B Nr. 1 der textlichen Festsetzungen auch Kioske und stationäre Imbisswagen ausgeschlossen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 "P. " der Antragsgegnerin, weil diese Änderung für sein im Plangebiet gelegenes Grundstück verschiedene bauliche Nutzungen - insbesondere Einzelhandel mit bestimmten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten - ausschließt. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des in D. gelegenen Grundstücks C.----straße 2 (Gemarkung Kirchspiel D. , Flur 39, Flurstücke 79, 84 und 229). Das Grundstück liegt östlich der E. Straße (K 58), die aus dem Zentrum von D. nach Süden führt. Der Kernbereich von D. wird im Süden weitgehend durch die in West-Ost-Richtung verlaufende B 525 begrenzt; lediglich beiderseits der E. Straße greift die Bebauung über die B 525 hinaus weiter nach Süden. Dabei handelt es sich zunächst um einen teils zu Wohnzwecken, teils gemischt genutzten Bereich und sodann gewerbliche Bebauung. Letztere liegt vor allem östlich der E. Straße im Bereich P. . Hierfür sind in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts mehrere Bebauungspläne erlassen worden, die insbesondere Gewerbe- und Industriegebiete festsetzen. Der Bebauungsplan Nr. 58, dessen 2. Änderung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, erfasst einen Bereich, der nördlich des von der E. Straße nach Osten abzweigenden Straßenzugs E1.-----straße /F.----weg liegt und sich hiervon überwiegend 350 bis 390 m nach Norden erstreckt; unmittelbar neben der E. Straße noch rd. 70 m weiter nach Norden bis zur Straße Am U. . Hier erstreckt sich das Plangebiet von der E. Straße aus nur rd. 110 m nach Osten; im Übrigen reicht es von der E. Straße aus rd. 400 bis 500 m nach Osten bis zum U1. . 4 Das Grundstück des Antragstellers liegt südlich der Einmündung der C.----straße , die etwa in der Mitte des Plangebiets von der E. Straße nach Osten in das Plangebiet führt. Es ist in der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 58, dessen Genehmigung am 6. Februar 1975 bekannt gemacht worden war, wie die übrigen Grundstücke im Plangebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die Gewerbegebiete sind zu den angrenzenden Straßen hin jeweils durch einen Streifen Grünfläche umrandet. Die textlichen Festsetzungen der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 58 sahen unter 1) folgende "planungsrechtliche Festsetzungen" vor: 5 "a) Die Mindestgröße der Baugrundstücke muß 2.000 m2 betragen. 6 b) Die Sichtfelder sind von jeglicher Bebauung, Bepflanzung oder sonstigen Nutzung über 0,70 m Höhe - gemessen von der Fahrbahnoberkante - freizuhalten. 7 c) Entlang der E. Straße B 474 ist eine 20,0 m breite Zone - gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn - von jeglicher Bebauung freizuhalten. 8 d) Zufahrten von der B 474 zu den Baugrundstücken sind unzulässig." 9 Des Weiteren enthielten die textlichen Festsetzungen unter 2) "nachrichtlich übernommene Festsetzungen (§ 9 [4] BBauG)" sowie unter 3) einen "Hinweis". 10 Mit der hier strittigen 2. Änderung wurden unter A) der textlichen Festsetzungen die Nrn. 2) und 3) der textlichen Festsetzungen der Urfassung gestrichen. Die Nr. 1) erhielt folgende Fassung: 11 "a) Die Mindestgröße der Baugrundstücke muß 2.000 m2 betragen. 12 b) Die Sichtfelder sind von jeglicher Bebauung, Bepflanzung oder sonstigen Nutzung über 0,70 m Höhe - gemessen von Fahrbahnoberkante - freizuhalten. 13 c) entfällt 14 d) Zufahrten von der E. Straße (K 58) zu den Baugrundstücken sind unzulässig." 15 Ferner wurden in die textlichen Festsetzungen unter B) folgende Regelungen neu aufgenommen: 16 "1. In dem Plangebiet sind die allgemein zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Einzelhandelssortimente 17 - Anlagen für sportliche Zwecke 18 - Gastronomiebetriebe einschl. Kioske und stationäre Imbisswagen 19 - Vergnügungsstätten i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sowie der 20 - Einzelhandel mit folgenden Sortimentsgruppen 21 1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/Büroorganisation 22 2. Kunst/Antiquitäten 23 3. Baby-/Kinderartikel 24 4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 25 5. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren einschl. Lampen und Leuchten 26 6. Foto/Optik 27 7. Einrichtungszubehör (ohne Möbel)/Haus- und Heimtextilien/Bastelartikel/Kunstgewerbe 28 8. Musikalienhandel 29 9. Uhren/Schmuck 30 10. Spielwaren/Sportartikel 31 11. Lebensmittel, Getränke 32 12. Drogerie/Kosmetik/Haushaltswaren 33 13. Teppiche (ohne Teppichboden) 34 14. Blumen 35 15. Campingartikel 36 16. Fahrräder und Zubehör/Mofas 37 17. Tiere und Tiernahrungsmittel/Zooartikel 38 ausgeschlossen. 39 Ausnahme 40 Eine Ausnahme ist gemäß § 31 Abs. 1 BauGB für den Einzelhandel vorgesehen, der im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet bereits ansässigen produzierenden Gewerbetrieb ausgeübt wird und der Fläche des Hauptbetriebszweckes deutlich untergeordnet ist. 41 Hierfür dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: 42 10 % der Hauptbetriebsfläche, jedoch höchstens 200 m2 Verkaufsfläche (VK). 43 2. In der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze sind großflächige Werbeanlagen über 5 m2 und Werbeanlagen, die der Fremdwerbung dienen und keinen Bezug zur Nutzung der dort ansässigen Betriebe haben, unzulässig (§ 86 BauO NW), ausgenommen der Bereich an der K 58. In der Grünanlage entlang der K 58 sind Werbeanlagen nicht zulässig." 44 Anlass zur Aufstellung der hier strittigen 2. Änderung war die Umsetzung verschiedener von der Antragsgegnerin gefasster Beschlüsse zur Stadtentwicklung im Bereich des Einzelhandels. Bereits 1995 war es zu Empfehlungen und Grundsatzbeschlüssen zur Umsetzung der Ergebnisse eines Stadtentwicklungsgutachtens gekommen. Diese bezogen sich u.a. auf das Zentrensystem der Stadt und sind in verschiedene Planungen eingeflossen. Die Antragsgegnerin ließ sodann von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH ein im Mai 2001 vorgelegtes Einzelhandelsgutachten - "H. -Gutachten" - erstellen, das der Stadt Handlungsperspektiven für eine gezielte Weiterentwicklung der Einkaufsstadt aufzeigen sollte. Zur Umsetzung des H. -Gutachtens ergingen am 14. Februar 2002 verschiedene Grundsatzbeschlüsse des Rates der Antragsgegnerin. 45 In Verfolgung dieser Grundsatzbeschlüsse fasste der Rat der Antragsgegnerin am 16. Mai 2002 den Aufstellungsbeschluss für die hier strittige 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 "P. ", der am 19. Juni 2002 bekannt gemacht wurde. Am 8. Oktober 2002 fand eine frühzeitige Beteiligung der Bürger in Form eines öffentlichen Darlegungs- und Anhörungstermins statt. Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 16. September 2002 erstmals beteiligt. Am 21. November 2002 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis der Beteiligungen und beschloss die Offenlegung des Entwurfs der Änderung. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 23. Dezember 2002 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 3. Februar 2003 statt. Träger öffentlicher Belange wurden hierüber mit Anschreiben vom 22. November 2002 unterrichtet. Anregungen und Bedenken Privater gingen auf Grund der Offenlegung nicht ein; seitens der Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken geltend gemacht. 46 Am 20. März 2003 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 "P. " und beschloss die Begründung hierzu. Der Satzungsbeschluss wurde am 15. April 2003 gemeinsam mit den Beschlüssen zu Änderungen der benachbarten Bebauungspläne Nr. 72 "P. II" und Nr. 78 "P. III" bekannt gemacht. 47 Der Antragsteller hat am 6. April 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: 48 Er sei antragsbefugt, weil er als Eigentümer durch die neuen Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Eigentumsrechten eingeschränkt werde. Sein Antrag sei auch begründet, weil der Plan an mehreren Mängeln leide. 49 Den textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Nutzungen fehle die städtebauliche Rechtfertigung. Die Zielsetzung der Planänderung sowie die gesamte Begründung und Abwägung beschränkten sich auf eine Betrachtung des Einzelhandels. Es sei jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Ansiedlung von Anlagen für sportliche Zwecke, von Gastronomiebetrieben oder von Vergnügungsstätten negative Folgen für den Einzelhandel in der Innenstadt verursache. Diese ausgeschlossenen Nutzungen seien in einem Gewerbegebiet allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig; ihre Ansiedlung könne nicht zu einer Zweckentfremdung der Gewerbeflächen führen. 50 Auch der Ausschluss von Einzelhandel bestimmter Warengruppen sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Es fehle an der erforderlichen individuellen Betrachtung der örtlichen Situation und einer Bestandsaufnahme im Stadtzentrum. Ferner fehlten konkrete Angaben, weshalb jeglicher Einzelhandel der ausgeschlossenen Art, würde er im Plangebiet angesiedelt, die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen im Zentrum der Gemeinde schädigen würde. Dem in der Begründung angegebenen Leitziel des Plans eines Ausschlusses zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente im Sinne des Einzelhandelserlasses 1996 liege keine differenzierende Betrachtung der einzelnen Warengruppen unter Einbeziehung der aktuellen Situation und der Verteilung im Stadtgebiet zugrunde. Auch der der Begründung angefügte Auszug des H. -Gutachtens enthalte keine detaillierte und differenzierende Betrachtung. 51 Im H. -Gutachten werde ferner fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nach dem Einzelhandelserlass negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur sowohl bei einer Überdimensionierung als auch bei einer nicht integrierten Standortlage in Betracht kämen. Der Erlass stelle vielmehr auf ein Zusammentreffen beider Aspekte ab. An konkreten Betrachtungen zur Überdimensionierung fehle es hier. 52 Die Antragsgegnerin sei des Weiteren fehlerhafterweise von einer Bindung an § 24 Abs. 3 LEPro ausgegangen. Zum einen verkenne sie, dass die genannte Vorschrift nach der Rechtsprechung des OVG NRW wegen Unbestimmtheit kein bindendes Ziel der Raumordnung sei. Zum anderen lasse sich aus der Vorschrift nicht herleiten, dass in Gewerbegebieten ohne Zuordnung zu den Siedlungsschwerpunkten jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen werden müsse. 53 Fehlerhaft sei auch die Abwägung hinsichtlich seiner - des Antragstellers - privater Eigentumsbelange. Bei der Planung sei man davon ausgegangen, dass der Sortimentsbestand des Möbelhauses festgeschrieben werde. Dabei sei jedoch das für Möbelgeschäfte unverzichtbare Randsortiment unberücksichtigt geblieben. Zu diesem Randsortiment gehörten verschiedene Waren, die den ausgeschlossenen Sortimenten - Antiquitäten, Baby- Kinderartikel, Lampen und Leuchten, Einrichtungstextilien, Kunstgewerbe, Teppiche und Sportartikel - zuzuordnen seien. Im Rahmen der Abwägung hätte sich der Plangeber Klarheit darüber verschaffen müssen, welche Folgen der Ausschluss des Randsortiments für die weitere Existenz des Möbelhauses im Plangebiet hätte haben können. Auch hätten die Folgen des Ausschlusses von Anlagen für sportliche Zwecke, Gastronomiebetriebe und Vergnügungsstätten im Hinblick auf eine absehbare Nachnutzung des Gebäudes ermittelt werden müssen. Der Leerstand des Objekts sei aufgrund verschiedener bei den Planakten befindlicher Zeitungsartikel dem Plangeber im Zeitpunkt der Planaufstellung bekannt gewesen. 54 Der Antragsteller beantragt, 55 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 "P. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 56 Die Antragsgegnerin beantragt, 57 den Antrag abzulehnen. 58 Sie trägt insbesondere vor, die festgesetzten Nutzungsauschlüsse seien städtebaulich gerechtfertigt. Hauptgrund für die Planänderung sei die Erhaltung und Sicherung der Einzelhandelszentralität ihres - der Antragsgegnerin - Stadtzentrums. Zugleich sei es nach dem H. -Gutachten als ausdrücklichem Bestandteil der Planbegründung sinnvoll, zur Erhaltung ausreichender Flächen für gewerbliche Zwecke die südlich der Umgehungsstraße im Zuge der B 525 gelegenen Gewerbegebiete für Einzelhandelszwecke zu sperren. Eine Konzentration der Einzelhandelsnutzung auf innenstadtnahe Bereiche führe zu dem angestrebten und zulässigen städteplanerischen Ziel einer Festigung der innerstädtischen Versorgungsstrukturen. Unter dem Gesichtspunkt einer sinnvollen Gliederung seien auch die weiteren Nutzungen - sportliche Anlagen und Gastronomiebetriebe - ausgeschlossen. Sie sollten eher in den stadtnahen Gewerbegebieten angesiedelt werden, demgegenüber solle die Fläche des strittigen Bebauungsplans für die "klassischen" gewerblichen Nutzungen - nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe - freigehalten werden. 59 Es fehle auch keine Bestandsaufnahme des Einzelhandels im Stadtzentrum, diese sei vielmehr durch das H. -Gutachten erfolgt. Dort sei ausgeführt, dass bei zentrenrelevanten Sortimenten ausschließlich städtebaulich integrierte Standorte gewählt werden sollten, um Synergieeffekte mit bestehenden Betrieben zu gewährleisten und die bestehenden integrierten Geschäftszonen aufzuwerten. Auch sollten Ergänzungen bestimmter Warengruppen und "Frequenzbringer mit Magnetfunktion" in der Innenstadt installiert werden. Danach sei es konsequent, diese Sortimente für andere in Betracht kommende Gebiete wie das Gewerbegebiet P. auszuschließen. Dass die ausgeschlossenen Sortimente im konkreten Fall für sie - die Antragsgegnerin - zentrenrelevant seien, folge aus den Ausführungen im H. -Gutachten. 60 Sie - die Antragsgegnerin - habe sich nicht durch § 24 Abs. 3 LEPro gebunden gefühlt. Das Ziel, die Innenstadt als Einzelhandelsstandort zu erhalten, entspreche den in der Konferenz der Bauminister der Länder sowie der Ministerkonferenz für Raumordnung 1996 formulierten Zielen. Die Bezugnahme auf § 24 Abs. 3 LEPro verdeutliche nur, dass die Planänderung den Gedanken dieser Vorschrift aufgreife. 61 Schließlich seien auch die Belange des Möbelhauses des Antragstellers hinreichend berücksichtigt worden. Das Möbelhaus unterfalle dem Bestandsschutz, der auch das vorhandene Randsortiment schütze. Auch eine eventuelle Erweiterung des Randsortiments sollte nicht ausgeschlossen werden; der Schwerpunkt müsse jedoch auf den Absatz von Möbeln gerichtet sein. 62 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 63 Entscheidungsgründe: 64 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 65 Die Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht außer Streit. Sie folgt im Übrigen bereits daraus, dass sich der Antragsteller gegen Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58 wendet, die die Nutzbarkeit seines Grundeigentums seiner Meinung nach unzulässig einschränken. 66 Der Normenkontrollantrag ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet. 67 Formelle Mängel der strittigen Planänderung und Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen ersichtlich nicht vor. Mängel, die nur auf Rüge beachtlich sind, wurden nicht gerügt. 68 In materieller Hinsicht ist die Planänderung weitgehend nicht zu beanstanden. 69 Gegenstand der Planänderung ist zunächst die Einbeziehung der im nordwestlichen Randbereich des Plangebiets gelegenen Flurstücke 2230 und 2231 (früher: Flurstück 484) in den Plan, die im Rahmen des Satzungsbeschlusses zur Urfassung des Plans vom 3. April 1974 aus dem Geltungsbereich des Plans herausgenommen worden waren. Für diese Flurstücke sind dieselben Festsetzungen getroffen worden wie für das übrige Plangebiet, nämlich Ausweisung als Gewerbegebiet mit einer die überbaubaren Grundstücksflächen einrahmenden Grünfläche sowie nähere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur zulässigen Dachneigung. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Festsetzungen sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 70 Des Weiteren beinhaltet die Änderung eine Umstellung des Plans auf die nunmehr maßgebliche BauNVO 1990. Dies folgt daraus, dass der Änderungsplan sich nicht darauf beschränkt, die inhaltlich modifizierten textlichen Festsetzungen wiederzugeben, sondern auch eine Planzeichnung des gesamten - erweiterten - Plangebiets umfasst. Die dort wiedergegebenen Festsetzungen sind zwar identisch mit den Festsetzungen der Urfassung des Plans. In der Legende findet sich jedoch nunmehr unter den Rechtsgrundlagen der ausdrückliche Hinweis auf die "Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)". Bereits dies lässt erkennen, dass auf die inhaltlich gegenüber der Urfassung unveränderten Festsetzungen, die in der Planzeichnung wiedergegeben sind, nunmehr die BauNVO 1990 Anwendung finden soll, mithin für die Gewerbegebietsausweisung die sich aus § 8 BauNVO 1990 ergebenden Zulässigkeitsregelungen maßgeblich sein sollen. Diese Wertung wird dadurch bestätigt, dass nach den neuen textlichen Festsetzungen u.a. "Vergnügungsstätten i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO" ausgeschlossen sind. Diese Regelung wäre ohne eine Umstellung des Plans auf die BauNVO 1990 sinnlos, denn die genannte Vorschrift, nach der Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sind, ist erst im Zuge der Novellierung 1990 in die BauNVO aufgenommen worden. Schließlich sprechen für die Umstellung der Urfassung des Plans auf die BauNVO 1990 auch folgende Ausführungen in Abschnitt 4 der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 58: 71 "Dem 1975 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan Nr. 58 "P. " liegt die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 zugrunde. In dieser Baunutzungsverordnung waren noch keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Geschossflächen bei Einzelhandelsnutzungen festgelegt worden... Im Rahmen der jetzt anstehenden Bebauungsplanänderung wird die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1990 zugrunde gelegt. Durch diese Fassung ist zunächst grundsätzlich sichergestellt, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zugelassen werden dürfen." 72 Auch gegen diese Umstellung des Bebauungsplans auf die BauNVO 1990 mit der Folge insbesondere der Anwendbarkeit von § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 73 Schließlich erfasst die hier strittige Änderung Modifizierungen der in der Urfassung enthaltenen textlichen Festsetzungen - zu A) - sowie ihre Ergänzung durch neue textliche Festsetzungen - zu B). 74 Die Modifizierungen beziehen sich zum einen auf die Streichung der ursprünglichen Nummern 2) und 3) (nachrichtlich übernommene Festsetzungen und Hinweis) sowie 1) c) (Bauverbotszone entlang der seinerzeit als Bundesstraße klassifizierten E. Straße) und zum anderen auf die inhaltliche Anpassung von Nr. 1) d) (Zufahrtverbot) an die Umstufung der E. Straße von einer Bundes- zur Kreisstraße. Hierzu heißt es in Abschnitt 6 der Begründung zur 2. Änderung: 75 "Aufgrund der Umwidmung der B 474 in Kreisstraße K 58 sind Festsetzungen und einige nachrichtlich aufgenommene straßenrechtliche Hinweise inzwischen entfallen. Insoweit müssen die Festsetzungen jetzt angepasst werden." 76 Gegen die Wirksamkeit dieser Streichungen bzw. Änderungen sind Bedenken gleichfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Letzteres gilt auch für die unter B) 2. neu in den Bebauungsplan aufgenommenen textlichen Festsetzungen zur Unzulässigkeit von Werbeanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze. 77 Näherer Erörterung bedürfen jedoch die unter B) 1. der textlichen Festsetzungen zur 2. Änderung aufgeführten neuen Festsetzungen. Mit ihnen sind bestimmte Nutzungen ausgeschlossen sowie Ausnahmen hiervon zugelassen worden, gegen die sich der Antragsteller ausdrücklich wendet. 78 Die in den genannten textlichen Festsetzungen geregelten Ausschlüsse von Anlagen für sportliche Zwecke, Gastronomiebetrieben, Vergnügungsstätten und Einzelhandel mit bestimmten Sortimentsgruppen sind von hinreichenden Rechtsgrundlagen gedeckt. 79 Insoweit findet der Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke und von Vergnügungsstätten, mithin von in § 8 Abs. 2 bzw. 3 BauNVO ausdrücklich genannten Nutzungsarten, seine Grundlage in den Absätzen 5 und 6 des § 1 BauNVO, die auch den Ausschluss einzelner der unter einer Nummer der Baugebietsvorschriften der BauNVO zusammengefassten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ermöglichen. Der Ausschluss der Gastronomiebetriebe sowie der Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Sortimentsgruppen beruht auf § 1 Abs. 9 BauNVO, der bei Anwendung von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO eine feinere Differenzierung, nämlich auch den Ausschluss von Unterarten der in der BauNVO geregelten Nutzungsarten ermöglicht. Diese Ausschlussmöglichkeiten stehen nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, sondern kommen nur dann in Betracht, wenn städtebauliche Gründe sie rechtfertigen. Dabei macht § 1 Abs. 9 BauNVO den feiner differenzierten Ausschluss mit dem Zusatzerfordernis, dass "besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen" müssen, nicht etwa notwendig von erschwerten Voraussetzungen abhängig, sondern fordert lediglich, dass es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt. 80 Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58. 81 Insoweit lässt § 1 Abs. 9 BauNVO auch Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels zu, wenn diese Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. 82 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr.28. 83 Gegen letzteres bestehen hier keine Bedenken. Selbstverständlich gibt es in der Realität Einzelhandelsbetriebe, die etwa als Buchladen, Kunst- und Antiquitätenhandel, Baby-Markt u.s.w. bezeichnet werden. 84 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 (S. 52). 85 Die nach dem Vorstehenden für die zulässigerweise auf § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO gestützten Ausschlüsse erforderliche städtebauliche Rechtfertigung liegt - ebenso wie die nach § 1 Abs. 3 BauGB für die Planung generell erforderliche städtebauliche Rechtfertigung - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Wesentlichen vor. Sie fehlt lediglich hinsichtlich des Ausschlusses der im Zusammenhang mit Gastronomiebetrieben ausdrücklich benannten Kioske und stationären Imbisswagen. 86 Die genannten Planänderungen dienen nach den Ausführungen in Abschnitt 1. der Begründung zur 2. Änderung der Umsetzung des vom Rat der Antragsgegnerin am 14. Februar 2002 beschlossenen städtebaulichen Konzepts zur Einzelhandelsentwicklung und Zentrenstruktur, auf das die Planbegründung ausdrücklich Bezug nimmt. Insoweit heißt es in der Niederschrift über die Ratssitzung vom 14. Februar 2002 ausdrücklich: 87 "Dezentrale Lage 88 Weiterhin beschloss der Rat einstimmig, dass an dezentralen Lagen, das heißt in Gewerbegebieten südlich der B 525 und sonstigen Gewerbegebieten einschließlich des Bereichs "M.----------weg /X. -turm" Einzelhandelsnutzungen mit innenstadtrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der Liste A und B des Einzelhandelserlasses ausgeschlossen werden sollen. Zur weiteren Definition der Sortimente wird auf die Sortimentsbeschreibung für die Einzelhandelsbetriebe im Anhang zum Gutachten der H. verwiesen. 89 In diesen Bereichen soll der Lagerverkauf eigener Produkte nur zugelassen werden, wenn er der Produktion deutlich untergeordnet ist und flächenmäßig beschränkt wird. Der Lagerverkauf soll nur für produzierende Betriebe und nicht für Handelsbetriebe und nur für eigene Produkte zulässig sein. 90 E. Straße 91 Großflächiger Einzelhandel mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Form eines Fachmarktangebots soll an der E. Straße zwischen der B 525 und dem Stadtzentrum zugelassen und konzentriert werden. Hierzu sind Bebauungspläne aufzustellen. 92 Des Weiteren beschloss der Rat einstimmig, bei der künftigen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Innenstadt Nebensortimente nur bis zu einer Obergrenze von 7 % der Verkaufsfläche zuzulassen. Bei Verkaufsflächen über 2.000 m2 soll das Nebensortiment grundsätzlich eingeschränkt und für Einzelsortimente flächenmäßig beschränkt werden." 93 In den Abschnitten 2. und 4. der Begründung zur 2. Änderung ist die konkrete Zielsetzung der Planänderung folgendermaßen umschrieben: 94 "In diesem Bebauungsplangebiet ist festzustellen, dass aufgrund von Betriebsaufgaben oder Eigentümerwechsel Nutzungsüberlegungen in Richtung großflächiger Einzelhandel angestellt werden. Die periphere Konzentration solcher Einrichtungen auf vermeintlich effizientere Außenstandorte ist aus gesamtwirtschaftlicher und gesamtstädtischer Sicht jedoch abzulehnen. Es ist nicht zu verantworten, dass vollnutzbare Gewerbeflächen, die zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen gebraucht werden, für andere Zwecke zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese Entwicklung würde zudem die Bemühungen unterlaufen, die Attraktivität des Stadtzentrums zu sichern und außerdem die Tragfähigkeit von räumlich ausgeglichenen Versorgungsstrukturen in den Nebenzentren gefährden. 95 Ziel der Bebauungsplanänderung ist es deshalb, sicher zu stellen, dass die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowohl in der Größenordnung von über 1.200 m2 Geschossfläche, als auch von kleineren Einzelhandelsnutzungen nicht ohne Einflussnahme der städtischen Entwicklungsplanung ablaufen kann. Insbesondere sind solche Branchen einer kritischen Beurteilung zu unterziehen, die negative Folgen auf den Einzelhandel in der Innenstadt mit sich bringen. Hierzu zählen Einzelhandelsbetriebe, die der Erstversorgung der Bevölkerung dienen, aber auch solche Betriebe, die Güter der mittel- und langfristigen Versorgung anbieten... 96 Des weiteren ist der Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke sowie alle Arten von Vergnügungsstätten vorgesehen. 97 Die Gesamteinschränkung dient der Erhaltung von Gewerbeflächen für die ursprünglich vorgesehenen Nutzungszwecke und soll der schleichenden Zweckentfremdung vorbeugen. 98 Ausgenommen sind natürlich solche Betriebe, die aufgrund von rechtskräftigen Baugenehmigungen Bestandsschutz genießen." 99 Aus diesen Darlegungen folgt, dass Anlass und wesentliche Motivierung für die hier strittigen Nutzungsausschlüsse die konkret zu erwartende Ansiedlung von (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet P. war. Die Antragsgegnerin sah sich deshalb zur Sicherung ihres schon seit langem beschlossenen und mit verschiedenen planerischen Maßnahmen bereits umgesetzten Zentrenkonzepts veranlasst, gerade auch im Bereich P. die Ansiedlung solchen Einzelhandels auszuschließen, der dieses Konzept beeinträchtigen oder gar gefährden könnte. Dabei verfolgte sie entsprechend den Darlegungen im H. - Gutachten, das ausdrücklich auch zum Bestandteil der Begründung zur 2. Änderung gemacht worden war, sowie gemäß den Grundsatzbeschlüssen vom 14. Februar 2002 für den hier interessierenden Bereich der Kernstadt, ohne den Ortsteil M2. sowie die um die Kernstadt herum gelegenen Bauerschaften mit ihren Streusiedlungen, folgende konzeptionelle Aufteilung: 100 - Konzentration innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungen auf die Innenstadt in den exakt festgelegten Grenzen (Karte 9 auf S. 142 des H. - Gutachtens); 101 - Ergänzung durch nicht innenstadtrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandel sowie Dienstleistungen, Gastronomie und Freizeiteinrichtungen im Entwicklungsbereich Bahnhof/M1.---straße /E. Straße; 102 - Sicherung innenstadtnaher gewerblicher Bauflächen sowie Konzentration von Sondergebietsflächen für großflächigen Einzelhandel mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Form eines Fachmarktangebots beiderseits der E. Straße im Bereich südlich des Stadtzentrums bis zur B 525; 103 - Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit innenstadtrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten in dezentralen Lagen, insbesondere den Gewerbegebieten südlich der B 525, die nach den Empfehlungen auf S. 157 des H. - Gutachtens auch "zur Erhaltung eines ausreichenden Flächenpotentials gewerblicher Bauflächen für nicht erheblich emittierende Gewerbebetriebe, die aus Immissionsschutzgründen in anderen Baugebieten nicht zulässig sind," grundsätzlich für Einzelhandelsbetriebe gesperrt werden sollten. 104 Soweit hiernach die Steuerung des Einzelhandels zwecks Erhaltung und Sicherung der Attraktivität der Innenstadt als dem zentralen Standort für alle Einzelhandelsnutzungen wesentlicher Anlass und vornehmliches Ziel der vorliegenden Planung war, bestehen gegen die generelle städtebauliche Rechtfertigung der vorliegenden Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken. Die Zielsetzung eines Bebauungsplans, die Attraktivität und Einzelhandelsfunktion der Innenstadt zu erhalten und zu stärken, ist von § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 8 BauGB n.F. (früher: § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 4 und 8 BauGB) gedeckt und damit ein legitimes Ziel städtebaulicher Planung. Dabei kann die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens auch den in seiner zentralen Funktion besonders zu schützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen. 105 Vgl. zu alledem im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE - , BRS 67 Nr. 12, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18. 106 Letzteres hat die Antragsgegnerin hier mit den Grundsatzbeschlüssen zur Umsetzung des H. -Gutachtens auch getan. Dabei leuchtet die konkrete Grenzziehung des Innenstadtbereichs, der nach den planerischen Vorstellungen konzentriert gerade auch für zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zur Verfügung stehen soll, an Hand der bestehenden Struktur des im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vorhandenen Einzelhandels (vgl. Karte 7 = Bl. 132 des H. -Gutachtens) ohne weiteres ein. 107 Die Zuweisung des zentrenrelevanten Einzelhandels zu dem von der Antragsgegnerin näher festgelegten Innenstadtbereich rechtfertigt zugleich auch den Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten für das hier betroffene Gewerbegebiet. Das Zentrenkonzept der Antragsgegnerin würde obsolet, wenn sich gerade in dem hier betroffenen Bereich, der einerseits deutlich von der Innenstadt abgesetzt, andererseits aber verkehrlich günstig erreichbar und damit namentlich für motorisierte Kunden attraktiv ist, zentrenrelevanter Einzelhandel, ggf. sogar durch großflächige Einzelhandelsbetriebe, ansiedeln würde. 108 Nicht zu beanstanden ist auch die konkrete Auswahl der vom Ausschluss erfassten "zentrenrelevanten" Sortimente. 109 Insoweit hat die Antragsgegnerin allerdings mit den unter B) 1. der textlichen Festsetzungen geregelten Sortimentsgruppen Nrn. 1 bis 10 sowie 13 bis 17 sämtliche Sortimente erfasst, die nach Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 (RdErl. vom 7. Mai 1996; MBl. NRW 1996, 922) als zentrenrelevant gelten sowie nach Teil B dieser Anlage jedenfalls in der Regel als zentrenrelevant anzusehen sind. Dies wäre dann bedenklich, wenn die Antragsgegnerin sich gleichsam an die Auflistung der Sortimente im Einzelhandelserlass gebunden gefühlt und diese pauschal auch für ihr Gemeindegebiet als maßgeblich gewertet hätte. Es gibt nämlich keine Legaldefinition dafür, wann sich ein Warensortiment als "zentrenrelevant" erweist; ebenso wenig legt der Einzelhandelserlass 1996 verbindlich fest, dass bestimmte Sortimente "zentrenrelevant" sind. Vielmehr bedarf es dann, wenn - wie hier - zum Schutz des Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden sollen, stets einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. 110 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38. 111 Aus dieser konkreten örtlichen Situation ist abzuleiten, weshalb für den betroffenen Bereich der Ausschluss gerade der gewählten Sortimente seine Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde findet und damit im Rahmen dieser Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" ist. 112 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 (S. 50, 53) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78 (S. 386). 113 Das ist hier in hinreichendem Maß geschehen. Der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin liegt mit dem H. -Gutachten eine umfassende aktuelle Erhebung auch und gerade der bestehenden Situation des Einzelhandels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zugrunde. Die diesbezüglichen Ermittlungen, die auf den S. 31 ff des Gutachtens dargelegt sind, kamen insbesondere zu dem Ergebnis, dass dem Stadtzentrum mit ca. 64 % der Einzelhandelsbetriebe, ca. 31 % der Verkaufsfläche und ca. 43 % des Einzelhandelsumsatzes die größte Einzelhandelsbedeutung im Stadtgebiet zukommt. Dabei war dieses Zentrum im Ermittlungszeitraum durch eine breite Variation an Betrieben unterschiedlichster Branchen gekennzeichnet, die eine funktionsfähige Mischung zwischen großflächigen Magnetbetrieben und kleinstrukturierten Geschäftseinheiten aufwies. Hinsichtlich der angebotenen Sortimente ließ sich eine breite Palette unterschiedlicher Branchen feststellen. Namentlich im Bereich des großflächigen Einzelhandels lag der Sortimentsschwerpunkt im Stadtzentrum bei den zentrenrelevanten Sortimenten, während im südlich des Zentrums gelegenen Bereich an der E. Straße mit gleichfalls hohen Verkaufsflächen- und Umsatzzahlen die Betriebsstruktur durch Möbelhäuser/-märkte und Fachgeschäfte/-märkte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten geprägt war. Dabei gehört nach der örtlichen Situation im Stadtgebiet der Antragsgegnerin auch der Handel mit Blumen - im Sinne des "klassischen" Blumenladens, in dem vornehmlich Schnittblumen, Gestecke sowie Topfblumen angeboten werden - und Campingartikeln (Nrn. 14 und 15 der Liste der ausgeschlossenen Sortimente) zu den im Stadtzentrum mit beachtlichem Umfang vertretenen Sortimenten, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert wurde. 114 Hiervon ausgehend konnte die Antragsgegnerin in die zum Schutz insbesondere der Innenstadt festgelegten Nutzungsausschlüsse auch solche - nach den Darlegungen im Einzelhandelserlass 1996 jedenfalls typischerweise - zentrenrelevanten Sortimente einbeziehen, die in der Innenstadt aktuell nicht schwerpunktmäßig vertreten waren. Insoweit folgte die Antragsgegnerin der Empfehlung auf S. 109/110 des H. -Gutachtens, es sollten für künftige Ergänzungen/Erweiterungen der Verkaufsflächenausstattung jedenfalls "bei zentrenrelevanten Sortimenten ausschließlich städtebaulich integrierte Standorte gewählt werden, um Synergieeffekte mit bestehenden Betrieben zu gewährleisten und die bestehenden integrierten Geschäftszonen aufzuwerten". Auch solche Erwägungen sind ein legitimes städtebauliches Ziel. Wenn die Gemeinde für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone, das Zentrum, zu stärken, ist sie nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist es ihr auch gestattet, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen. 115 So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18. 116 Ähnliche Erwägungen rechtfertigen es auch, in den Nutzungsausschluss bezüglich des hier in Rede stehenden Gewerbegebiets zugleich die von den Nrn. 11 und 12 des Abschnitts B) 1. der textlichen Festsetzungen erfassten nahversorgungsrelevanten Sortimente einzubeziehen. Insoweit ist die Antragsgegnerin ersichtlich den weiteren Empfehlungen auf S. 112 des H. -Gutachtens gefolgt. Dort heißt es, dass aufgrund der Siedlungsstruktur und Siedlungsdichte ein Verkaufsflächenrückgang in den Nahversorgungs-Streulagen außerhalb der gewachsenen Zentren zu erwarten sei, so dass von einem Bedeutungsverlust der Streulagen gegenüber den Zentren auszugehen sei. Die freigesetzten Verkaufsflächen (der Nahversorgung) sollten daher soweit wie möglich in dem innerstädtischen Versorgungszentrum ersetzt werden. Der hiernach zur Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt gerechtfertigte Ausschluss auch von nahversorgungsrelevanten Sortimenten im hier betroffenen Gewerbegebiet leuchtet insbesondere auch deshalb ohne weiteres ein, weil der hier betroffene Bereich durch die B 525 deutlich vom Kernbereich der Stadt getrennt und nur unmittelbar südlich dieser Umgehungsstraße ein kleinerer Wohnbereich vorhanden ist. Nahversorgungsbetriebe könnten hier kaum eine nennenswerte Versorgungsfunktion im fußläufig erreichbaren Bereich erfüllen. Demgegenüber ist nach den Darlegungen auf S. 133 des H. -Gutachtens davon auszugehen, dass aufgrund der siedlungsstrukturellen Situation der Stadtmitte ein großer Teil der Einwohner mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß oder per Fahrrad das innerstädtische Geschäfts- und Dienstleistungszentrum erreichen kann. Letzteres wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - bestätigt. 117 Die Ausnahme von den festgesetzten Einzelhandelsausschlüssen unterliegt gleichfalls keinen Bedenken. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Einzelhandel, der "im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet bereits ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb" steht. Damit ist bei verständiger Würdigung allein der Handel mit solchen Produkten erfasst, die in den im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbebetrieben selbst hergestellt werden. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Grundsatzbeschlüsse des Rates der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2002, die zum Bestandteil der Begründung zur 2. Änderung gemacht worden sind. Dort ist, wie aus dem bereits wiedergegebenen Auszug aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 14. Februar 2002 folgt, ausdrücklich festgelegt, dass nur der "Lagerverkauf eigener Produkte" zugelassen werden soll. 118 Die Ausnahme bezieht sich hiernach auf Betriebstypen, die im dargelegten Sinne marktüblichen Gegebenheiten entsprechen und damit Gegenstand einer Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO sein können. So sind in der Realität immer wieder produzierende Gewerbebetriebe - einschließlich Handwerksbetriebe - anzutreffen, die ihre Produktion damit verbinden, dass sie vor Ort zugleich die selbst produzierten Waren auch Endverbrauchern anbieten. Dabei sind sie regelmäßig auch dadurch gekennzeichnet, dass der Verkauf der eigenen Waren nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. 119 Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin für den zulässigen "untergeordneten" Teil der Betriebsfläche als Obergrenze "10 % der Hauptbetriebsfläche, jedoch höchstens 200 m2 Verkaufsfläche" festgelegt hat. Insoweit geht es nicht mehr um die Frage, dass die Gemeinde zulässigerweise nur bestimmte in der Realität vorhandene Betriebstypen zum Gegenstand einer feiner differenzierenden Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO machen kann, die - wie aus dem Vorstehenden folgt - hier zu bejahen ist. Der von der Antragsgegnerin sachgerechterweise gewählte abstrakte Betriebstyp ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass er zum einen aus einem "Hauptbetrieb" - gewerbliche Produktion bestimmter Waren - sowie zum anderen aus einem angegliederten untergeordneten Betriebsteil - Verkauf eben dieser selbst produzierten Waren - besteht, deren Verhältnis sich über das Merkmal "deutlich untergeordnet" hinaus nicht weiter typisierend umschreiben lässt. Ob der als unselbständiger Betriebsteil in Erscheinung tretende Verkauf diese Relation zum Hauptbetrieb wahrt, hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Größe der Produktionsfläche des Betriebs sowie von der Art, der Menge und den Dimensionen der produzierten Waren. Demgemäß kann im Einzelfall eine Verkaufsfläche von knapp 100 m2 in Relation zur Gesamtbetriebsfläche bereits überdimensioniert sein, während in einem anderen Fall selbst Verkaufsflächen von über 1.000 m2 noch das Merkmal der deutlichen Unterordnung wahren können. Hiervon ausgehend ist es der Gemeinde nicht zu verwehren, das abstrakte Merkmal der "Unterordnung" des Betriebsteils "Verkaufsstelle" zum Gesamtbetrieb mit einer relativen und/oder einer absoluten Obergröße zu präzisieren, die den städtebaulichen Zielsetzungen der Ausnahme von dem auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten Nutzungsausschluß Rechnung trägt und die Rechtfertigung dieser Sonderregelung sicherstellt. Nichts anderes ist hier geschehen. 120 Die Ausnahme von dem auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten Einzelhandelsausschluss ist städtebaulich gerechtfertigt, weil es sich bei den angebotenenen Waren, auch wenn sie zu einem der ausgeschlossenen Sortimente gehören, regelmäßig nur um ein begrenztes Angebot handelt. Dieses ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es nur von einem bestimmten Hersteller - dem produzierenden Betrieb, dem die Verkaufsstelle angegliedert ist - stammen darf. Die Gefahr nachteiliger Auswirkungen solch begrenzter Angebote auf die durch den Einzelhandelsausschluss zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche ist jedenfalls dann regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Angebot auch flächenmäßig begrenzt ist. Eine solche flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten war im vorliegenden Fall auch deshalb angezeigt, weil das hier betroffene Gewerbegebiet gerade für das "klassische", mithin insbesondere auch das produzierende Gewerbe gesichert werden soll. Diese Zielsetzungen rechtfertigen es mithin, durch eine relative und zugleich auch eine absolute flächenmäßige Begrenzung sicherzustellen, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Bedeutung behält. 121 Schließlich sind auch die unter B) 1. festgesetzten generellen Ausschlüsse von Anlagen für sportliche Zwecke, Gastronomiebetrieben und Vergnügungsstätten - mit Ausnahme der ausdrücklich mit erfassten Kioske und stationären Imbisswagen - städtebaulich gerechtfertigt. 122 Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass es zum Schutz der Einzelhandelsfunktion des zentralen Bereichs der Innenstadt der Antragsgegnerin schwerlich zu rechtfertigen wäre, im hier betroffenen Plangebiet die genannten Nutzungsarten gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer strittigen Planung jedoch nicht etwa darauf beschränkt, lediglich den Einzelhandel zu betrachten. Sie hat ihre Abstufung der Einzelhandelsfunktionen, die den hier interessierenden verschiedenen Bereichen der Kernstadt - Innenstadt, Bereich E. Straße bis zur B 525, Bereich E. Straße südlich der B 525 - zugewiesen wurden, nach den vorstehenden Darlegungen auch mit verschiedenen anderen städtebaulichen Erwägungen verknüpft, die auf ein in sich schlüssiges Zentrenkonzept abzielen. Hierzu gehört zum einen, dass namentlich die Gewerbegebiete südlich der B 525, mithin auch das strittige Plangebiet, grundsätzlich für nicht erheblich emittierende Gewerbebetriebe, d.h. das von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zutreffend so umschriebene "klassische" Gewerbe, auch im Interesse der in der Planbegründung ausdrücklich angesprochenen Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen gesichert und vor einer in der Planbegründung ausdrücklich angesprochenen "schleichenden Zweckentfremdung" bewahrt werden sollen. Zum anderen dient die vorliegende Planung - wie bereits mehrfach angesprochen - auch der Umsetzung der Grundsatzbeschlüsse des Rates der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2002. Zu diesen gehört auch der einstimmige Ratsbeschluss, dass "im Entwicklungsbereich C1.------straße /M1.---straße /E. Straße' vorwiegend Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und nicht innenstadtrelevanter oder nahversorgungsrelevanter Einzelhandel angesiedelt werden soll". 123 Auch dies sind legitime städtebauliche Zielsetzungen. So kann es unter städtebaulichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein, in einem Gewerbegebiet das Mittel des Nutzungsausschlusses gezielt zu dem Zweck einzusetzen, das produzierende Gewerbe zu stärken. 124 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, JURIS-Dokumentation. 125 Nach dem Leitbild der BauNVO sind Gewerbegebiete den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. 126 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71.05 -, BauR 2006, 659 = NVwZ 2006, 457 = ZfBR 2006, 262. 127 Demgemäß kann es nicht nur städtebaulich gerechtfertigt sein, aus dem Gewerbegebiet bestimmte, nach den planerischen Zielvorstellungen der Gemeinde in anderen Bereichen zu konzentrierende Einzelhandelsnutzungen auszuschließen, sondern dies - wie hier - auch mit dem Ausschluss solcher Nutzungsarten zu verknüpfen, die nicht dem "Leitbild" eines Gewerbegebiets entsprechen und gleichfalls in anderen, nach den planerischen Zielvorstellungen der Gemeinde hierfür besser geeigneten Bereichen konzentriert werden sollen. Dabei ist die Gemeinde nicht etwa gehalten, pauschal alle Nutzungen auszuschließen, die nicht zu dem dem Leitbild eines Gewerbegebiets entsprechenden "klassischen" Gewerbe gehören. Sie kann sich vielmehr auch auf den Ausschluss solcher Nutzungsarten beschränken, die einerseits typischerweise zu einer Verdrängung eben dieses "klassischen" Gewerbes führen können und für die andererseits - wie hier - nach den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde andere Bereiche besser geeignet sind und deshalb planerisch vorgehalten werden sollen. 128 Insoweit leuchtet es im vorliegenden Fall durchaus ein, dass publikumsträchtige und freizeitorientierte Nutzungen der hier in Rede stehenden Art - namentlich Gastronomiebetriebe und Vergnügungsstätten - nicht dem deutlich vom städtischen Leben abgesetzten Gewerbebereich südlich der B 525, sondern dem nördlich dieser Umgehungsstraße gelegenen, noch relativ zentrumsnahen Bereich zugewiesen wurden. Dieser ist dicht an die eigentliche Innenstadt angebunden und kann daher durchaus die ihm entsprechend den Vorschlägen des H. -Gutachtens (S. 150) vom Rat der Antragsgegnerin zugewiesene Funktion insbesondere auch eines "freizeitorientierten Ergänzungsbereichs des innerstädtischen Geschäftszentrums" erfüllen. Zu den mit der genannten Zielsetzung ausgeschlossenen Nutzungen konnte die Antragsgegnerin auch Anlagen für sportliche Zwecke zählen, weil z.B. Tennishallen, Bowlinganlagen, Fitnesstudios u.a.m. gerade zu den Nutzungen zählen, die sich erfahrungsgemäß bevorzugt in freigestellten ehemaligen Gewerbe- oder Verkaufshallen ansiedeln, dabei trotz großer Flächeninanspruchnahme aber regelmäßig allenfalls einige wenige Arbeitsplätze bieten und damit dem genannten Leitbild der BauNVO für Gewerbegebiete widersprechen. 129 Nicht zu erkennen ist allerdings eine städtebauliche Rechtfertigung dafür, in den Ausschluss von Gastronomiebetrieben ausdrücklich auch Kioske und stationäre Imbisswagen einzubeziehen. Durch deren ausdrückliche Erwähnung im Katalog der ausgeschlossenen Nutzungsarten wurde für das Genehmigungsverfahren auch die Möglichkeit genommen, solche Kleinbetriebe des Gastronomiegewerbes zumindest im Einzelfall im Wege der Befreiung zuzulassen. Plausible städtebauliche Gründe hierfür sind jedoch weder im Planaufstellungsverfahren verlautbart noch seitens der Antragsgegnerin auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat benannt worden. Der dort angegebene Aspekt, dass sich solche Betriebe, wenn sie einmal zugelassen worden sind, gleichsam nach und nach zu größeren, mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin nicht vereinbaren Gastronomiebetrieben entwickeln könnten, ist schon deshalb nicht hinreichend tragfähig, weil solche Erweiterungen - ggf. auch Nutzungsänderungen - mit den herkömmlichen Instrumenten bauaufsichtlichen Einschreitens ohne weiteres unterbunden werden können. Demgegenüber besteht gerade in ausgedehnten Gewerbegebieten, die ein hohes Potential an Arbeitsplätzen aufweisen (sollen), ein offensichtlicher Bedarf dafür, dass die dort tätigen Arbeitnehmer an nahegelegenen Kiosken, Imbisswagen o.ä. sich mit den erforderlichen Nahrungsmitteln für Pausen usw. versorgen können. 130 Die nach alledem im Wesentlichen hinreichend städtebaulich gerechtfertigten Nutzungsausschlüsse unterliegen auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil die Antragsgegnerin - wie der Antragsteller meint - bei ihrer Festlegung zu Unrecht von einer Bindung an § 24 Abs. 3 LEPro ausgegangen wäre. 131 Zwar trifft es zu, dass in der Begründung zur 2. Änderung unter dem Aspekt der Einhaltung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung durch den strittigen Plan auch die genannte Vorschrift erwähnt ist. Hierzu findet sich jedoch lediglich die Aussage, dass die strittige Planung insofern in Einklang mit § 24 Abs. 3 LEPro stehe, als diese Regelung für großflächigen Einzelhandel eine - hier nicht gegebene - räumlich-funktionale Zuordnung zu den Siedlungsschwerpunkten postuliere. Auch wenn man § 24 Abs. 3 LEPro nicht als bindendes Ziel der Raumordnung ansieht, an das die gemeindliche Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen ist 132 - in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577 = ZfBR 2005, 815; anders OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, BRS 60 Nr. 1, Urteil vom 6. April 2000 - 7a D 132/97.NE - und Urteil vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34 -, 133 folgt aus der bloßen Feststellung einer Übereinstimmung mit den Regelungen dieser Vorschrift noch kein Rechtsverstoß. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die strittige Planung etwa nur deshalb getroffen hätte, weil sie von einer strikten Bindung an die genannte Vorschrift ausgegangen und ohne eine solche Bindung die Planung anders ausgefallen wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Aus dem Gesamtzusammenhang der zur Begründung der strittigen Planung verlautbarten Erwägungen der Antragsgegnerin folgt vielmehr, dass die 2. Änderung insbesondere deshalb erlassen wurde, weil die Antragsgegnerin konkret befürchteten nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen durch die Ansiedlung namentlich großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten entgegen treten wollte und dies zugleich mit weiteren Neuregelungen zur Sicherung ihres gemeindlichen Zentrenkonzepts verknüpft hat. Vor diesem Hintergrund kommt der ausdrücklichen Erwähnung einer Vereinbarkeit der Planung mit § 24 Abs. 3 LEPro lediglich die Bedeutung zu, dass ein Verstoß der bereits anderweitig hinreichend motivierten Planung gegen die - angenommene - Bindungswirkung der Vorschrift verneint werden sollte. 134 Die strittige Planung wahrt - soweit sie nach dem Vorstehenden städtebaulich gerechtfertigt ist - auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 (nunmehr: § 1 Abs. 7) BauGB. 135 Die Antragsgegnerin hat keineswegs die von der Planung betroffenen Eigentumsbelange - namentlich auch des Antragstellers - verkannt, insbesondere liegt kein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange vor. In die Abwägung einzustellen sind private Belange nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn sie von dem Betroffenen im Zuge der Bürgerbeteiligung (nunmehr: Beteiligung der Öffentlichkeit) vorgetragen worden sind oder sich der planenden Gemeinde auch ohne eine solche Verlautbarung aufdrängten. 136 Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 4 BN 5.02 -, BRS 65 Nr. 53. 137 Insoweit hatte die Antragsgegnerin hier allerdings bereits "von Amts wegen" zu berücksichtigen, dass die von ihr vorgesehenen Nutzungsausschlüsse auch vorhandene Nutzungen treffen, die künftig nicht mehr zulässig sein würden. Dem hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen, denn in der Begründung zur 2. Änderung ist ausdrücklich ausgeführt, von den Nutzungseinschränkungen ausgenommen seien "natürlich solche Betriebe, die aufgrund von rechtskräftigen Baugenehmigungen Bestandsschutz genießen". Über den hiernach in Rechnung gestellten bloßen passiven Bestandsschutz 138 - zur Reichweite des "passiven" Bestandsschutzes vgl.: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246 - 139 hinausgehende private Interessen der Grundstückseigentümer waren von ihr auch insoweit in Rechnung zu stellen, als sie sich im Zeitpunkt ihrer Planungsentscheidung bereits abgezeichnet hatten. 140 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 4 NB 5.95 -, BRS 57 Nr. 7. 141 Dies traf insbesondere für die Absichten hinsichtlich der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu, die für die Antragsgegnerin gerade Anlass waren, die von ihr gewählten Nutzungsausschlüsse festzusetzen. 142 Auch hinsichtlich der Möglichkeiten einer künftigen Weiterführung des im Plangebiet vorhandenen Möbelhauses des Antragstellers, dessen Existenz der Antragsgegnerin schon aufgrund der entsprechenden Ermittlungen im Rahmen des H. -Gutachtens (vgl. Karte 6; S. 40) bekannt war, lässt sich ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nicht feststellen. Bei verständiger Würdigung der im Plan getroffenen Festsetzungen ist insbesondere der Ausschluss des Einzelhandels mit den in den textlichen Festsetzungen aufgelisteten Sortimentsgruppen nicht etwa dahin zu verstehen, dass den im Plangebiet an sich zulässigen Einzelhandelsbetrieben, zu denen gerade auch Möbelhäuser wie das des Antragstellers gehören, jeglicher Handel mit Waren der ausgeschlossenen Sortimentsgruppen untersagt sein soll. 143 Der Antragsgegnerin war das seitens des Antragstellers im vorliegenden Gerichtsverfahren vertieft angesprochene Thema, dass größere Fachgeschäfte bzw. Fachmärkte in gewissem Umfang auf "Randsortimente" angewiesen sind und diese regelmäßig auch tatsächlich führen, bereits im Planaufstellungsverfahren durchaus bewusst. So ist sie nach den bereits angesprochenen Grundsatzbeschlüssen vom 14. Februar 2002, deren Umsetzung die vorliegende Planung dient, davon ausgegangen, bei Neuansiedlungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe könne für "Nebensortimente" eine Obergrenze von 7 % hingenommen werden. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin - anders als bei der bereits angesprochenen Ausnahmeregelung hinsichtlich des produzierenden Gewerbebetrieben angegliederten Einzelhandels mit Eigenprodukten - im vorliegenden Fall allerdings nicht dazu entschlossen, ausdrücklich eine bestimmte Grenze für den zulässigen Handel mit Waren der ausgeschlossenen Sortimentsgruppen als Randsortiment festzusetzen. Dies bedeutet mit Blick auf die genannten Grundsatzbeschlüsse jedoch nicht, dass damit jegliche Angebote von Waren, die den vom Ausschluss erfassten Sortimentsgruppen zuzuordnen sind, ausgeschlossen sein sollten. Die Antragsgegnerin hat vielmehr ersichtlich der Prüfung im Einzelfall überlassen, ob und in welchem Umfang das Angebot bestimmter Waren aus den ausgeschlossenen zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen als Randsortiment in dem seinerzeit bereits anerkannten Sinne noch zulässig sein soll. Insoweit kann auf die Ausführungen in Abschnitt 2.2.5 des bereits angesprochenen Einzelhandelserlasses 1996 wie auch die einschlägige Rechtsprechung des Senats 144 - OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 7 B 2023/99 -, BRS 63 Nr. 86 -, 145 verwiesen werden. Hiernach kommen als "Randsortiment" nur solche Waren in Betracht, die - wie schon aus dem Begriff "Rand"sortiment folgt - zu einem spezifischen Kernsortiment lediglich hinzutreten und dieses gleichsam ergänzend durch solche Waren anreichern, die jedenfalls eine gewisse Beziehung und Verwandtschaft mit den Waren des Kernsortiments haben. Zugleich muss das Angebot des Randsortiments dem Kernsortiment in seinem Umfang und seiner Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein. 146 Hiervon ausgehend unterliegt es keinen Bedenken, etwa bei Möbelgeschäften die seitens des Antragstellers angesprochenen ergänzenden Waren jedenfalls dann als von der Ausschlussregelung nicht erfasstes Randsortiment zu werten, wenn diese Waren in der Tat nur in einem dem jeweiligen Möbelangebot zu- und untergeordneten Umfang angeboten werden. Anders läge es hingegen, wenn im Rahmen eines Möbelgeschäfts bestimmte Sortimentsgruppen der hier in Rede stehenden zentrenrelevanten Art - z.B. Haus- und Heimtextilien (Gardinen, Tisch- und Bettwäsche u.a.m.), Elektrogeräte einschließlich Lampen und Zubehör oder Teppiche - gleichsam in gesonderten Fachabteilungen des Möbelgeschäfts konzentriert auf größeren Fläche von ggf. mehreren 100 qm angeboten würden. 147 Hierüber hinausgehende Interessen brauchte die Antragsgegnerin mangels ausdrücklicher Verlautbarungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung jedoch nicht im Einzelnen näher zu berücksichtigen. So hatte sie sich insbesondere auch nicht der im Gerichtsverfahren vom Antragsteller erstmals artikulierten Frage zu stellen, welche nachteiligen Folgen der Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke, von Gastronomiebetrieben und von Vergnügungsstätten gerade für eine "Nachfolgenutzung" des vom Antragsteller bislang betriebenen Möbelhauses haben würde. Da der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben hatte, bestand für die Antragsgegnerin auch kein Anlass, eventuelle spezielle Nachfolgenutzungen für das Möbelhaus abwägend näher zu betrachten. 148 Im Übrigen sind konkrete Anhaltspunkte für sonstige Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange weder dargetan noch sonst ersichtlich. 149 Schließlich ist die den Nutzungsausschlüssen zugrunde liegende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit konnte die Antragsgegnerin angesichts des beachtlichen städtebaulichen Gewichts einer Sicherung des von ihr verfolgten Zentrenkonzepts die diesem zuwider laufenden privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer fehlerfrei zurücksetzen. Insoweit ist diesen lediglich die Möglichkeit genommen, das bisher im festgesetzten Gewerbegebiet zulässige breite Spektrum an Nutzungsmöglichkeiten bei künftigen Umnutzungen uneingeschränkt auszunutzen. Die weiterhin zulässigen Grundstücksnutzungen lassen jedoch ersichtlich noch ausreichende Verwertungsmöglichkeiten des privaten Grundeigentums zu. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin - ersichtlich mit Blick auf die im Plangebiet bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen - auch den Handel mit von ihr nicht als zentren- oder nahversorgungsrelevant gewerteten Sortimentsgruppen zugelassen hat. Hierzu gehören neben den bereits angesprochenen Möbelhäusern - einschließlich des Angebots eines Randsortiments im dargelegten Sinne - etwa auch Kfz-bezogener Einzelhandel sowie die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Gartencenter. Diese sind von der ausgeschlossenen Sortimentsgruppe "Blumen" im bereits dargelegten Sinne nicht erfasst, wenn sie insbesondere mit Freilandpflanzen, Gartenmöbeln, Zaunelementen, Pflanzerde in größeren Gebinden, Rasenmähern usw. schwerpunktmäßig solche Waren anbieten, die gerade wegen ihres Platzbedarfs und Gewichts weitläufige, im Stadtzentrum regelmäßig nicht zur Verfügung stehende Angebotsflächen und eine unmittelbare Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen erfordern. 150 Erweist sich nach alledem nur der Ausschluss auch von Kiosken und stationären Imbisswagen wegen fehlender städtebaulicher Rechtfertigung als unwirksam, führt dieser Mangel allerdings nur zur Unwirksamkeit allein dieser Regelung in den textlichen Festsetzungen. Eine solche Teilunwirksamkeit kommt dann in Betracht, wenn die übrigen Festsetzungen des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. 151 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 m.w.N.. 152 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Plan kann die ihm zugedachte städtebauliche Steuerungsfunktion auch dann erfüllen, wenn im Plangebiet Kioske und stationäre Imbisswagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dies hätte die Antragsgegnerin - bei Kenntnis des Mangels - ersichtlich auch als Satzung beschlossen, denn das Kernziel ihrer Planung, die Steuerung namentlich des Einzelhandels im Hinblick auf die Sicherung des von ihr beschlossenen städtebaulichen Zentrenkonzepts, wird durch die unwirksame Regelung nicht tangiert. 153 Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 154 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 155 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 156