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Beschluss

12 A 2929/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0421.12A2929.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Die Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsätzen vom 5. Juli und 16. August 2004 vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, nicht zu erschüttern. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266, muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist diese nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 5 Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter und ähnliches) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Zum anderen ist ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede im Sinne einer mündlichen Interaktion erforderlich. 6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 7 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff., - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753 f.; Beschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -, Juris. 8 Ausweislich der Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, maßgeblich auf das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2004 gestützt. Es hat dabei auf den aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zwar nicht ersichtlichen, gleichwohl tatrichterlich festgestellten und damit nach § 108 Abs. 1 VwGO zur Urteilsgrundlage gehörenden Umstand abgestellt, dass der Kläger zu 1. eine Vielzahl der an ihn langsam und deutlich gerichteten einfachen Fragen und Aufforderungen schon nicht verstanden, insoweit weitere Hilfestellung - wiederholt auch durch den Dolmetscher - benötigt, regelmäßig sehr stockend und in fragmentarischen, mit vielfach unkonjugierten Verben versehenen Sätzen geantwortet habe und außerdem nicht in der Lage gewesen sei, selbst zusammenhängend einfache Sachverhalte zu beschreiben, und deshalb die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch in Rede und Gegenrede - zutreffend - verneint. 9 Dass diese auf einem unmittelbaren Eindruck beruhende Feststellung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen unzutreffend ist, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. 10 Zu Unrecht beanstanden die Kläger in inhaltlicher Hinsicht, die Aufforderung an den Kläger zu 1., zu beschreiben, was er auf der Reise gesehen habe und wie man Bratkartoffeln bzw. Tee zubereite, gehöre nicht zu einem einfachen Gespräch, weil er aufgrund seines in Rechnung zu stellenden geringen Bildungsstandes "womöglich" nicht die Fähigkeit zur Beschreibung habe. Ausweislich der Urteilsbegründung (Seite 8 UA, Zeilen 25 f.) hat das Gericht den Kläger überhaupt nicht aufgefordert, "zu beschreiben", sondern ihn schlicht gefragt, was er auf der Reise gesehen habe und wie man Bratkartoffeln bzw. Tee zubereite. Abgesehen davon würde eine Verwendung des Ausdrucks "beschreiben" den von dem Bundesverwaltungsgericht in den bereits zitierten Entscheidungen gesetzten Rahmen eines einfachen Gesprächs nicht überschreiten, weil es sich um einen einfachen, schon im Gespräch mit Kindern gerne verwendeten und von diesen verstandenen Ausdruck handelt. Auch die mit der Aufforderung zu einer Beschreibung verbundene inhaltliche Anforderung würde die dargestellten Grenzen eines einfachen Gesprächs nicht überschreiten. Denn die erforderliche Fähigkeit zum sprachlichen Austausch u. a. über alltägliche Situationen und Bedürfnisse setzt selbstverständlich auch das Vermögen voraus, die entsprechenden einfachen und alltäglichen Sachverhalte - dass es sich bei den erfragten Sachverhalten um solche handelte, bestreiten die Kläger nicht - näher darzustellen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb der behauptete geringe Bildungsstand des Klägers zu 1. diesen hindern können sollte, Lebenssachverhalte wie etwa seine Reise in einfachem Deutsch zu beschreiben, wenn er über eine entsprechende sprachliche Kompetenz verfügen würde. Denn die Kläger behaupten selbst nicht, dass der Kläger zu 1. aufgrund seiner geringen Bildung etwa geforderte Beschreibungen auch in russischer Sprache nicht geben könnte; hierfür spricht auch nichts, da der in der mündlichen Verhandlung hinzugezogene Dolmetscher ausweislich des Protokolls bekundet hat, dass der Kläger zu 1. auf seine Fragen völlig normal, unmittelbar und angemessen in russischer Sprache geantwortet habe. 11 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Maßstab überschritten, den das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in formeller Hinsicht ansetzt. Zunächst trifft das Vorbringen der Kläger nicht zu, der Kläger zu 1. habe seine berufliche Tätigkeit in groben Zügen geschildert und - ebenfalls in groben Zügen - dargestellt, wie er seine Frau kennengelernt habe. Ausweislich der Urteilsbegründung (UA Seite 8, Zeilen 27, 28) war er vielmehr nicht in der Lage, diese einfachen Sachverhalte selbst zusammenhängend zu beschreiben. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung mangelnder Sprachkompetenz des Klägers zu 1. auch nicht entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Nicht- oder verlangsamtes Verstehen und Antworten oder die Erforderlichkeit einer Nachfrage bzw. einer Umformulierung bezogen auf den jeweiligen Einzelfall gestützt. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht einem einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch zwar erst dann entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 13 - 5 C 11.03 -, a. a. O., und - 5 C 33.02 -, a. a. O. 14 Eben eine solche Gesamtwürdigung hat das Verwaltungsgericht aber vorgenommen. Dass die dahingehende Sachverhaltsbewertung unzutreffend ist, wird mit der Zulas-sungsbegründung nicht hinreichend substantiiert dargetan. So ist für die verlangte Flüssigkeit von Rede und Gegenrede nicht etwa von Bedeutung, ob der Kläger zu 1. die Fragen nach ihrer Wiederholung oder Umformulierung doch noch verstanden und (irgendwie) beantwortet hat. Soweit es beim Verstehen von Fragen einige Male nicht zu Verzögerungen gekommen zu sein scheint und der Kläger offenbar die Fragen zum Zeitpunkt seines Aufstehens sowie dazu, was er durch das Fenster des Gerichts sehe, beantwortet hat, vermag das den Gesamteindruck nicht maßgeblich zu verändern, der durch die zahlreichen anderen Fälle mangelnden oder verzögerten Verstehens sowie durch die in aller Regel nur stockende sprachliche Reaktion mittels fragmentarischer, also eben nicht ganzer Sätze entstanden ist und auch angesichts behaupteter Dialektverfärbungen den Schluss erlaubt, dass dem Kläger zu 1. ein einfacher Gedankenaustausch durch Rede und Gegenrede in deutscher Sprache nicht möglich gewesen sei. 15 Schon aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 wegen einer Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 16 - 5 C 33/02 -, a. a. O. - 17 zugelassen werden kann. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls entscheidenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N. 19 Schon diesem Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier sinngemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz nicht richtig angewandt worden sein soll. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 23 Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 24 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 25