Beschluss
19 B 438/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0412.19B438.06.00
10mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. 4 Der auch im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Januar 2006 ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unstatthaft. Das räumen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ein. Sie haben dem Verwaltungsgericht insoweit vollkommen recht gegeben". Letztlich zielt damit die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur auf eine Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, indem sie geltend machen, das Verwaltungsgericht habe dem Antragsgegner nicht einen Teil der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt, obwohl dessen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 6. Januar 2006 ins Leere gehe. Auch mit diesem Begehren ist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig. Aus dem Rechtsgedanken des § 158 Abs. 1 VwGO folgt, dass eine Beschwerde unzulässig ist, wenn sie nur auf Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zielt. Denn nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. 5 Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller den im Beschwerdeverfahren mit dem ersten Hilfsantrag verfolgten Anspruch gemäß § 39 Abs. 3 SchulG NRW auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule nicht glaubhaft gemacht haben. Nach der Schulbezirksverordnung der Beigeladenen ist die KGS Am Q. die für den Antragsteller zu 1. zuständige Grundschule. Seit dem 7. September 2004 besucht er jedoch die GGS N. G. . 6 Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller zu 1. der Besuch der GGS N. G. gemäß § 6 Abs. 3 SchpflG NRW a. F. oder § 39 Abs. 3 SchulG NRW gestattet worden ist. Die Antragstellerin zu 2. hat zwar im Verfahren 10 L 2821/04 bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts am 4. Oktober 2004 geltend gemacht, sie habe den Antragsteller zu 1. auch in Absprache mit dem Antragsgegner zur GGS N. G. gebracht". Die Antragsteller machen jedoch nicht geltend, dass der Antragsgegner seinerzeit schlüssig die erforderliche Gestattung zum Besuch der GGS N. G. erteilt habe. Dafür besteht nach Aktenlage auch sonst kein hinreichender Anhaltspunkt. Der beim Antragsgegner am 6. Dezember 2005 eingegangene Antrag der Antragstellerin zu 2. auf Erteilung der Gestattung gemäß § 39 Abs. 3 SchulG NRW zeigt vielmehr, dass sie nicht davon ausgeht, eine entsprechende Gestattung sei bereits erteilt worden. 7 Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind nicht erfüllt. Danach kann der Antragsgegner als zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Ob ein Antrag der Eltern im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW fehlt, weil der Antrag nach § 39 Abs. 3 SchulG NRW nur von der Antragstellerin zu 2. und nicht auch vom Antragsteller zu 3. gestellt worden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 SchulG NRW vor. 8 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist dann gegeben, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d. h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers und seiner Eltern, nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 39 Abs. 1 SchulG NRW sich ergebenden Pflicht zum Besuch einer bestimmten Schule einhergehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, welcher Art die Nachteile im Einzelnen sind; dies würde dem Zweck der Festlegung eines Schulbezirks im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 84 Abs. 1 SchulG NRW nicht gerecht werden, im Interesse der Allgemeinheit für eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen im Bereich des Schulträgers zu sorgen. Erforderlich ist deshalb eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon. 9 OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 19 B 1679/05 -, m. w. N. 10 Gemessen daran ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 1. besucht zwar seit mehr als 1 ½ Jahren die GGS N. G. . Es kann jedoch dahinstehen, ob er sich deshalb auf Vertrauensschutz berufen kann. Ebenso bedarf keiner näheren Erörterung, ob, wie die Antragsteller (pauschal) geltend machen, ein Wechsel zur KGS Am Q. zur Folge habe, dass der Antragsteller zu 1. traumatisiert, dauerhaft in seiner Entwicklung zurückgeworfen und in die Verzweiflung gestürzt" werde. Einem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers zu 1. am weiteren Besuch der GGS N. G. steht jedenfalls entgegen, dass er dort nicht hinreichend sonderpädagogisch gefördert werden kann. 11 Nach den Ermittlungen des Antragsgegners, die auf Angaben des Schulleiters der GGS N. G. beruhen, besuchen im Schuljahr 2005/06 einschließlich des Antragstellers zu 1. insgesamt 27 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die GGS N. G. . Für sie besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Umfang von 85,9 Wochenstunden. Auf den Antragsteller zu 1. entfallen hierauf 4,5 Wochenstunden. An der GGS N. G. stehen jedoch nur 80 Sonderschullehrerstunden pro Woche zur Verfügung. 12 Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses des Antragsgegners bestehen nicht. Der Vortrag der Antragsteller erschöpft sich auch im Beschwerdeverfahren darin, den angegebenen Förderbedarf des Antragstellers zu 1. und die Höhe der an der GGS N. G. zur Verfügung stehenden Sonderschullehrerstunden pauschal und mit Nichtwissen zu bestreiten. Ein derartiges Bestreiten gibt, zumal im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. 13 OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 19 B 2793/04 -. 14 Die anwaltlich vertretenen Antragsteller hätten sich durch Akteneinsicht nähere Informationen über die Ermittlungen des Antragsgegners und den Angaben des Schulleiters der GGS N. G. verschaffen können. 15 Soweit zwei der 27 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der GGS N. G. ebenso wie der Antragsteller zu 1. noch nicht zugewiesen sind, musste der Antragsgegner auch nicht dem Antragsteller zu 1. den Vorzug geben. Anders als der Antragsteller zu 1. wohnen die zwei weiteren der GGS N. G. noch nicht zugewiesenen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schuleinzugsbezirk der GGS N. G. . Es ist außerdem nichts dafür ersichtlich, dass für die zwei Schüler ein anderer Förderort als die GGS N. G. festgelegt worden ist. 16 Der im Beschwerdeverfahren mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ist unbegründet. Ein ziemlich klarer Fall des Ermessensnichtgebrauchs" liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. Liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 SchulG NRW, wie hier, nicht vor, ist für eine Ermessensausübung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW kein Raum. 17 Vgl. zu § 6 Abs. 3 SchpflG NRW a. F.: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 19 B 1902/03 -. 18 Mit Blick auf das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es Sache des Antragsgegners ist, unverzüglich auf eine Aufhebung der vom Schulleiter der GGS getroffenen Aufnahmeentscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu 1. hinzuwirken und den Antragsteller zu 1. gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 der für ihn zuständigen GGS Am Q. zuzuweisen, falls er der Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht freiwillig nachkommt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Die Antragsteller verfolgen mit ihren Anträgen letztlich ein einheitliches Ziel, nämlich den weiteren Besuch der GGS N. G. durch den Antragsteller zu 1. Dieses Begehren lässt sich nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG einem bestimmten Geldbetrag zuordnen. Der deshalb gemäß § 52 Abs. 2 GKG im Hauptsacheverfahren anzusetzende Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR ist mit Blick auf den nur vorläufig regelnden Charakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte und damit auf 2.500 EUR zu reduzieren. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG). 22