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Beschluss

12 E 303/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0310.12E303.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Kläger vermag mit seinem Prozesskostenhilfegesuch nicht durchzudringen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ein- stellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig. Der Einstellungsbeschluss ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Er hat hinsichtlich der Feststellung, dass die Klage als zurückgenommen gilt, lediglich deklaratorische Bedeutung. Ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 92 Abs. 2 VwGO kann nur durch durch einen an das Verwaltungsgericht zu richtenden Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geltend gemacht werden. 3 Vgl. hierzu etwa: OVG Saarland, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 3 Y 1/99 -, NVwZ 1999, 897; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 4 - 1 C 97.1542 -, NVwZ 1999, 896; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 1998 - 8 S 356/98 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Mai 1998 - 2 BB 48/88 -, juris sowie BVerfG, Kammerbe-schluss vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -, NVwZ 1998, 1173. 5 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 6