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Beschluss

12 A 3919/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0302.12A3919.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus X. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Klägerinnen vermögen mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch nicht durchzudringen, weil die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Die Begründung des Zulassungsantrags vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Klägerin zu 1. fehle es an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG, nicht zu erschüttern. 5 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266, muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist diese nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 6 Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter und ähnliches) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Zum anderen ist ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede im Sinne einer mündlichen Interaktion erforderlich. 7 Die Fähigkeit, ein derartiges einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Zeitpunkt der Aussiedlung gegeben sein. 8 Die Fähigkeit, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG auf familiärer Vermittlung beruhen. Der damit notwendige kausale Bezug zwischen der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, und der familiären Vermittlung bedeutet, dass die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit sein muss, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 9 Die Dauer der familiären Vermittlung ist nicht besonders bestimmt. Sie richtet sich nach der Dauer des familiären Erziehungseinflusses, der grundsätzlich im Säuglingsalter beginnt und mit der Selbständigkeit endet. Der Eintritt der Selbständigkeit ist im Einzelfall zu beurteilen; er wird regelmäßig schon angenommen werden können, wenn der Jugendliche den Haushalt der Familie verlässt und ist spätestens mit der Volljährigkeit gegeben. 10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 11 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff., - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448 ff.; Beschluss vom 20. August 2004 - 5 B 2.04 -; Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112 ff. zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. 12 Nach dem Zulassungsvorbringen hat die im Jahr 1953 geborene Klägerin zu 1. im Alter von 18 Jahren ihr Elternhaus verlassen und einen russischen Staatsangehörigen geheiratet. Es ist daher davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt, mithin im Jahr 1971, die Selbständigkeit der Klägerin zu 1. eingetreten und die zeitliche Grenze für die familiäre Sprachvermittlung erreicht war. Von einer familiären Vermittlung der - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen - aktuellen Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1. im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn diese Sprachkenntnisse im Wesentlichen auf der im Zeitraum von 1953 bis 1971 in der Familie erfolgten Sprachprägung beruhen. 13 Hiergegen spricht indes - wie das Verwaltungsgericht bereits in den Entscheidungsgründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat - das Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. in N. am 8. September 1997, die die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch im Sinne einer mündlichen Interaktion nicht erkennen lässt; dies verwundert auch nicht, da sie nach eigenen Angaben schon in der Schule kein Deutsch gelernt hat, sich somit etwaige in der Familie erworbene Deutschkenntnisse nicht verfestigen konnten, sie darüber hinaus schon im Zeitpunkt der Beantragung ihres ersten Inlandspasses nach ihrer eigenen Einschätzung mehr Russisch als Deutsch gesprochen hat und ihr schließlich seit ihrem Auszug aus der elterlichen Wohnung und der Heirat mit einem russischen Staatsangehörigen über einen Zeitraum von rund 24 Jahren bis zur Anhörung im Jahr 1997 verboten war, in dessen Gegenwart Deutsch zu sprechen. 14 Selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu 1. eine ausreichende Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, im Zeitpunkt der Anhörung 1997 unterstellen würde, bliebe die Frage des Kausalanteils der - angeblich - in der Familie erworbenen Sprachfähigkeiten einerseits und der im Sprachkurs im Jahr 1996 vor der Durchführung der Anhörung zusätzlich erworbenen Sprachkompetenz andererseits offen. Erst recht gilt dies mit Blick auf die aktuellen Sprachfähigkeiten der Klägerin zu 1. für den weiteren Kausalanteil des im Jahr 2002 besuchten zweiten Sprachkurses, der nach ihren eigenen Angaben gegenüber der Anhörung von 1997 zu einer deutlichen qualitativen Steigerung dergestalt geführt hat, dass sie über die Anhörung heute „lachen" würde. Zu diesen Gesichtspunkten verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht. 15 Die darin angesprochenen Umstände, etwa dass bei der Anhörung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und darüber hinaus bei der Klägerin zu 1. Dialektkenntnisse festgestellt worden seien, belegen ebenso wenig die für die aktuellen Sprachkenntnisse der mittlerweile 53 Jahr alten Klägerin zu 1. maßgebende familiäre Vermittlung innerhalb der - nunmehr rund 35 Jahre zurückliegenden - familiären Prägephase wie die Behauptung, die Eltern der Klägerin zu 1. hätten mit ihren sieben Kindern zu Hause immer Deutsch gesprochen. Letzteres mag der Fall gewesen sein und es mag sogar dazu geführt haben, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt des Auszuges aus der elterlichen Wohnung im Jahr 1971 in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen. Dass diese Fähigkeiten bis in das Jahr 1997 (Jahr der Anhörung), mithin bis zum Alter von 44 Jahren, trotz der dominanten russischen Sprachpraxis nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung dergestalt erhalten geblieben sind, dass im Wesentlichen sie und nicht die in dem 1996 besuchten Sprachkurs erworbenen Kenntnisse die Klägerin zu 1. befähigt haben, die in der Anhörung gestellten Fragen zu beantworten, ist auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf den Kausalanteil des im Jahr 2002 offenbar mit großem Erfolg besuchten Sprachkurses. 16 Die des Weiteren erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. 17 Hinsichtlich der Ablehnung der gestellten Beweisanträge gibt die verwaltungsgerichtliche Begründung keinen Anlass zu durchgreifenden Bedenken, da es - wie auch die vorstehenden Ausführungen zeigen - angesichts des Ergebnisses des Sprachtests einer weitergehenden Substantiierung des Vortrags im Zusammenhang mit dem Beweisthema familiärer Sprachvermittlung bedurft hätte und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze fand. 18 Vgl. hierzu etwa den eine ähnliche Konstellation be-treffenden Senatsbeschluss vom 17. Februar 2006 19 - 12 A 388/04 - mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 20 Danach kann dahinstehen, ob nicht ohnehin in diesem Zusammenhang Rügeverlust eingetreten ist, weil nicht vorgetragen worden ist, dass die anwaltlich vertretenen Klägerinnen die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Ablehnung der Beweisanträge bereits in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht geltend gemacht haben. 21 Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 9 B 388.88 -, NJW 1989, 1233 f.; Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 9 B 343.99 -; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 - 5 A 915/02.A -; Beschluss vom 17. November 2003 22 - 5 A 4075/03.A -. 23 Soweit die Verwertbarkeit der Anhörung vom 8. September 1997 in N. aus sprachwissenschaftlicher Sicht in Frage gestellt worden ist, hätte es den Klägerinnen oblegen, sich hierzu durch einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO rechtliches Gehör zu verschaffen. Ein anwaltlich vertretener Kläger verliert regelmäßig sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2005 25 - 5 A 1323/05.A - m. w. N. 26 Ein derartiger Beweisantrag ist ausweislich der insoweit maßgeblichen Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). 30 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 31