OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 323/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12A323.04.00
4mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die Klägerin zu 1. hat selbst dann kein ausreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben, wenn man entsprechend der Antragsbegründung unterstellt, dass sie bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses ein - ihr zurechenbares und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum grundsätzlich ausschließendes - Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum nicht abgegeben hat, weil sie sich vor dem Hintergrund der Drohungen des teilweise gewalttätig und bösartig auftretenden, zum Alkoholabusus neigenden Stiefvaters in einer psychi-schen Zwangslage befunden habe. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 ist nämlich ein positives Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum erforderlich. Namentlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum allein im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht mehr. Das Bundesverwaltungs-gericht hat vielmehr in seiner Rechtsprechung klar gestellt, 4 vgl. Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, 5 dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum erfordert und zwar vom Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist insoweit ausgeschlossen, wobei die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht über die Zeit hinauswirkt, in der ein solches Bekenntnis für den Betroffenen mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteile verbunden war. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 188. 7 Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht danach die Notwendig-keit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum hinweggesehen wird, alsbald danach durch ein nach Außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss. Die bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der Ausreise auch nach Außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis nicht. 8 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris. 9 Will man der Klägerin zu 1. die - behauptete - massive Einflussnahme durch ihren Stiefvater in diesem Sinne zugute halten, endete die Zwangslage im Jahre 1980 mit dem Zeitpunkt, zu dem sie das Elternhaus zu Ausbildungszwecken verlassen hat bzw. spätestens mit dem Tod des Stiefvaters im Jahre 1984. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin zu 1. schon ab 1984 bis zur gerichtlichen Er-streitung der Änderung des Volkszugehörigkeitseintrages in ihren Personalpapieren im Jahre 1999 durchweg positiv zum deutschen Volkstum bekannt hat, sind jedoch weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. 10 Um ein solches Bekenntnis auszufüllen, müssen, wie das Bundesverwaltungsgericht fordert, die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach Außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Da die Klägerin zu 1. in ihrem Inlandspass bis 1999 unstreitig als "Russin" bezeichnet worden ist, hätte sie nachprüfbare Umstände darlegen müssen, die ihren Willen, trotz ihrer russischen Nationalitätseintragung der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach Außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zutage treten lassen. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a.a.O., und - 5 C 41.03 -, a.a.O. 12 Soweit die Klägerin zu 1. sich darauf beruft, ihre Mutter habe sich Ende der 80er Jahre mehrmals ergebnislos an das Passmeldeamt der Stadt L. wegen einer Nationalitätsänderung gewandt, fehlt es nach Außen hin schon an einer eindeutigen Manifestation des Volkszugehörigkeitsgefühls der Klägerin zu 1. selbst. Außerdem klafft zwischen den behaupteten Bemühungen der Mutter und dem Tod des Stiefvaters eine mehrjährige Lücke, für die kein aktives Vertreten der deutschen Volkszugehörigkeit insbesondere gegenüber Behörden geltend gemacht wird. Schriftliche Nachweise, die den offiziellen Charakter des Wunsches, die Nationalitätseintragung zu ändern, dokumentieren könnten, hat die Klägerseite ebenfalls nicht vorgelegt. 13 Die zur Glaubhaftmachung der für die Jahre 1992 und 1993 behaupteten Änderungsbemühungen der Klägerin zu 1. selbst vorgelegte Bescheinigung der Abteilung des Inneren der Stadt L1. vom 2. November 1999 begegnet als Beweismittel sowohl der Form als auch dem Inhalt nach erheblichen Bedenken. Zum einen enthält die Bescheinigung keine genauen Daten der vorgeblich schon vor Jahren gestellten Änderungsanträge, was darauf hindeutet, dass ihr keine archivierten Unterlagen zugrunde liegen. Formlose Anfragen wären kaum geeignet gewesen, einen unbedingten Willen, als deutsche Volkszugehörige zu gelten, nach Außen zu verdeutlichen. Zum andern fehlt der Bescheinigung das zur Verdeutlichung ihrer Authentizität erforderliche Siegel der Stadtverwaltung. Ungeachtet dessen tut sich auch bis zu den angeblichen Änderungsbemühungen der Klägerin zu 1. selbst in den Jahren 1992 und 1993 seit dem Tod des Stiefvaters eine erhebliche zeitliche Lücke ohne aktives positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf. Aus einer Vielzahl von Aufnahmeverfahren ist gerichtsbekannt, dass Änderungen der Nationalität in der russischen Föderation bereits unmittelbar nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Regimes im Februar 1990 - und damit weit vor Inkrafttreten der Verfassung der russischen Föderation am 28. Dezember 1993 - problemlos möglich waren. 14 Die im anwaltlichen Schriftsatz vom 2. Juni 2004 angezogene Auskunft des Stadtbezirks Q. der Stadt S. vom 14. November 1994 ist nicht im Original, sondern lediglich als Übersetzung vorgelegt worden. Aus der Übersetzung geht nicht hervor, dass das Original ein amtliches Siegel trägt. Die Übersetzung hat - ihre Authentizität mit der zugrunde liegenden Originalbescheinigung unterstellt - auch deshalb keinen Beweiswert für die behaupteten Bemühungen der Klägerin zu 1. selbst um eine Änderung des Nationalitäteneintrags in den davor liegenden Jahren ab 1992, weil die wiedergegebene Urkunde weder von der für die Ausstellung des Inlandspasses der Klägerin zu 1. zuständigen Behörde noch für deren Person erteilt wurde und sich auch nicht erkennbar zu Anträgen aus früheren Jahren verhält. 15 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die von den Klägern angenommenen besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die psychische Zwangslage auf, in der sich die Klägerin zu 1. zu Lebzeiten ihres Stiefvaters befunden haben will. Es kommt nicht darauf an, inwieweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfüllt gewesen sind. 16 Aus dem gleichen Grunde besitzt die Rechtssache auch nicht i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung, die ihr mit dem Zulassungsantrag zugemessen wird. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren auch klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. 17 Letztendlich kann sich die Klägerin auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einen Verfahrensmangel - nämlich die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Amtsermittlungspflicht - berufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die beantragte Beweiserhebung dazu, dass sich die Klägerin zu 1. wegen der beherrschenden Position ihres Stiefvaters in einer psychischen Zwangssituation befunden habe, ist nach den obigen Ausführungen für die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses nicht von Belang. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO. 21