Beschluss
13 C 77/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0202.13C77.06.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 2006, für die der Streitwert auf 3.750,- EUR festgesetzt wird (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG) , wird auf Kosten des Antragstellers (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen, weil das angestrebte Sommersemester 2006 noch nicht einmal begonnen und eine Studienplatzvergabe im Studiengang Medizin noch nicht stattgefunden hat, mithin eine Nichtausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität in jenem Semester und Studiengang noch nicht überprüfbar ist, zudem auch eine zumindest sinngemäße Ablehnung der Studienzulassung des Antragstellers zu jenem Semester weder ergangen ist noch ergehen konnte, so dass ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für einen im Ergebnis Vorsorge- Rechtsschutz für den Antragsteller fehlt (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2004 - 13 C 1767/04 -) und deshalb das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 1