OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 158/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0111.12A158.05.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 3 Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die dahingehende Gedankenführung des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, der klägerische Sachvortrag sei in seinen wesentlichen Zügen unglaubhaft. Hierzu reicht es insbesondere nicht aus, wenn die Klägerseite den Streitstoff mit neuen - nicht weiter belegten - Behauptungen anreichert und ihn vor diesem Hintergrund ihrer eigenen - abweichenden - Würdigung unterzieht. Dass die Folgerungen des Verwaltungsgerichtes sonstwie unschlüssig sind oder Denkfehler enthalten, kann der Zulassungsschrift nicht entnommen werden. Im einzelnen gilt insoweit Folgendes: 4 Ob das Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsgerichts Köln 9 L 2778/99 beigezogen hat, ist unerheblich, weil die maßgeblichen Angaben des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. aus dem Erörterungstermin vom 1. März 2000 mit der Klagebegründung im vorliegenden Verfahren vom 11. Dezember 2001 im Kern aufgegriffen und als Parteivorbringen, um das es sich hier der Sache nach handelt, in die richterliche Würdigung eingeflossen sind. Die vom Verwaltungsgericht Köln zur weiteren Aufklärung für unerlässlich gehaltene Einvernahme des Sachbearbeiters K. hat in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 11. August 2000 seine Erledigung gefunden; eine Einvernahme des Vaters des Kläger zu 1. ist auf Grund seines Gesundheitszustandes unmöglich geworden. 5 Dass eine sachbezogene Verständigung mit dem Kläger zu 1. über die deutsche Sprache nur mit Hilfe seines Vaters möglich war, wird von dem Sachbearbeiter K. weder mit dem Protokoll vom 14. September 1999 („Die Bekanntgabe des Inhalts des Protokolls erfolgt in russischer Sprache") noch seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11. August 2000 („Der Antragsteller sprach nur wenig Deutsch ... . Anlässlich der Protokollierung habe ich ihn gefragt, ob er einen von uns gestellten Sprachmittler beiziehen wolle oder ob sein mit anwesender Vater übersetzen solle. Hierzu gab sein Vater an, er wolle übersetzen.") in Abrede gestellt. Dass der Vater die Angaben des Klägers zu 1. und das dazu auf Deutsch gefertigte Protokoll nicht übersetzt bzw. rückübersetzt haben soll, vermag als bloße Parteibehauptung die gegenläufige Aussage des Protokolls als einer öffentlichen und vom Kläger zu 1. sowie seinem Vater abgezeichneten Urkunde nicht zu widerlegen, zumal sich die wiederholte Einlassung der Klägerseite, der Vater „habe seine Lesebrille nicht dabei gehabt", auch dann nicht mit einer Verordnung dieser Lesebrille erst ca. zweieinhalb Monate nach der Anhörung vereinbaren lässt, wenn die Sehstärke auch schon vor der Verschreibung abgenommen haben sollte. 6 Etwaige Missverständnisse bei der Anhörung gehen auch sonst zu Lasten des Klägers zu 1. Die nachgeschobene Behauptung, der Vater habe sein Hörgerät nicht getragen, ist angesichts der erkennbaren Wichtigkeit der den Gegenstand der Anhörung bildenden Angelegenheit als bloße Schutzbehauptung zu betrachten. Jedenfalls hätte der Vater nachfragen können. Dass den Kläger zu 1. seine Unterschrift unter das Protokoll vom 14. September 1999 vor dem Hintergrund der erkennbar werdenden Folgen seiner schriftlich festgehaltenen Einlassung so sehr gereut hat, dass die Kläger sich geweigert haben, den Erhalt des Rücknahmebescheides der Beklagten vom 6. Oktober 1999 zu quittieren, vermag die nachvollziehbar dokumentierte Aussage ebenfalls nicht ungeschehen zu machen. 7 Soweit die Einwendungen der Kläger gegen die Klageabweisung im Übrigen auf der Annahme fußen, mit der von der Beklagten offiziell über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan eingeholten Auskunft zum Heiratsregister der Kläger zu 1. und 2. einerseits und dem von ihnen selbst beschafften Heiratsregisterauszug andererseits lägen zwei sich „absolut widersprechende" Auskünfte vor, auf die den Umständen ihrer Erteilung nach die Beantwortung der Frage, mit welcher Volkszugehörigkeit der Kläger seinerzeit registriert gewesen sei, gestützt werden könne, vermag der Senat das schon im Ansatz nicht mitzutragen. Dass die mit „Heiratseintrag Nr. 2121 vom 21. November 1987" überschriebene Urkunde als Gegenbeweis zu der offiziell eingeholten Auskunft nicht akzeptiert werden kann, wird auch nicht dadurch unrichtig, dass es sich bei dieser Bescheinigung um eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 98 VwGO, 418 ZPO handelt. Da es sich hierbei um eine ausländische öffentliche Urkunde handelt, gilt nämlich die Echtheitsvermutung des § 437 Abs. 1 ZPO nicht. Ob eine ausländische öffentliche Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist, hat das Gericht vielmehr gemäß § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles zu ermessen. Bei dieser Echtheitsprüfung hat sich das Verwaltungsgericht gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen wie etwa durch Einschaltung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit über die Echtheit der Urkunde zu verschaffen. 8 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 45, und vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 4. 9 Ausgehend von diesen Beurteilungsmaßstäben enthält die Antragsbegründung keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung echt ist. Eine Legalisation der Urkunde im Sinne von § 438 Abs. 2 ZPO ist hier nicht erfolgt. Dass eine solche Legalisation hier aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung entbehrlich ist, haben die Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die danach an Stelle der Legalisation noch mögliche Echtheitsbestätigung einer ausländischen öffentlichen Urkunde in der Form des Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl II 1965, 876), dem auch die Republik Kasachstan am 30. Januar 2001 beigetreten ist (BGBl II 298), durch die sogenannte Apostille fehlt hier ebenfalls, da die Bescheinigung nicht mit einer solchen förmlichen Apostille versehen ist. 10 Vor dem zusätzlichen Hintergrund, dass nur um eine Abschrift oder Fotokopie aus dem Heiratsregister gebeten worden war, so dass eine Bescheinigung ohnehin lediglich des letzten Sachstandes zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass eine weitere Überprüfung der Echtheit dieser Urkunde nicht erfolgt, sondern vielmehr die Auskunft des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 23. Oktober 2002 der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Die Einwendung der Klägerseite gegen die Richtigkeit dieser offiziellen Auskunft schlagen aus den von der Beklagten in der Antragserwiderung vom 14. Februar 2005 aufgeführten Gründen nicht durch. Soweit ukrainische Nachnamen überwiegend auf „o" enden, vermag das allenfalls eine abstrakte Irrtumsgefahr aufzuzeigen, nicht aber die versehentliche Übernahme einer falschen Nationalität aus dem Heiratsregister im konkreten Fall. 11 Soweit mit der Zulassungsbegründung vom 2. Februar 2005 ferner die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den - den Anlass für eine jeweilige Neuausstellung im Jahre 1994 gebenden - Verlust des ersten Inlandspasses und der Geburtsurkunde des Klägers zu 3. gerügt wird, gehen die Einwendungen der Kläger gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht auf diese Aspekte nicht tragend abgestellt hat, sondern sie das schlüssige Bild lediglich abrunden sollen. Zudem stellt die Zulassungsbegründung nicht gezielt und substantiiert die insoweit ausschlaggebende Argumentation des Verwaltungsgerichtes, warum es dem Kläger den für den Verlust maßgeblichen Umzug erst im Jahr 1994 nicht abnimmt, in Frage. Seinen stattdessen erhobenen allgemeinen Erwägungen dazu, angesichts der Mühen einer Wiederbeschaffung könne nicht von einem „absichtlichen" Verlust ausgegangen werden, ist die Beklagte mit der Antragserwiderung vom 14. Februar 2005 auch überzeugend entgegen getreten. 12 Was den Vortrag des Verlustes der Geburtsurkunde des Klägers zu 3. anbelangt, bleibt es dabei, dass er im Verlaufe der Auseinandersetzung mit dem Schriftsatz vom 17. November 1999 im Verfahren 9 L 2778/99 vor dem Verwaltungsgericht Köln erst nachträglich erfolgt und beispielsweise noch nicht in der Antragsschrift vom 4. November 1999 (siehe dort S. 5) enthalten gewesen ist. Dass von den Klägern zu 1. und 2. für die Schulanmeldung des Klägers zu 3. die Beibringung einer zu den Schulakten zu nehmenden Abschrift der Geburtsurkunde ihres Kinder verlangt worden ist, haben sie erst mit Schriftsatz vom 4. April 2005 und damit schon nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, obwohl es solcher Darlegungen mit Blick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 13 der Entscheidungsgründe) bedurft hätte. Aus dem mit der Begründungsschrift vom 2. Februar 2005 in Bezug genommenen Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 (Seite 14) ließ sich lediglich entnehmen, dass eine Geburtsurkunde vorzulegen war, nicht hingegen, dass eine Abschrift zum Verbleib bei den Schulakten eingereicht werden musste. 13 Wenn das Verwaltungsgericht die Einlassungen der Kläger dazu, wie es zu der handschriftlichen Abschrift der Forma 1 und später zur Anfertigung einer Kopie dieses Dokumentes gekommen sei, für zurechtgelegt hält, bedeutet das nicht, dass ein solcher Geschehensablauf völlig ausgeschlossen ist; entsprechende Ausführungen in der Zulassungsschrift zu den seinerzeitigen Verhältnisses bei den kasachischen Behörden treffen daher nicht den Kern der erstinstanzlichen Argumentation. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger insoweit lediglich ihre eigene - nicht weiter belegte - Sachverhaltsinterpretation. Entsprechendes gilt auch für die Erklärung, die in der Zulassungsbegründung dafür gegeben wird, dass die Daten in den beiden vorgelegten Dokumenten von einander abweichen. Dass unter den herrschenden Umständen ein bestimmter Geschehensablauf nicht ausgeschlossen ist, lässt noch nicht mit hinreichender Sicherheit auf die entsprechende Sachlage auch im konkreten Fall schließen. 14 Für die Wertung, die die Zulassungsbegründung den Zeugenaussagen aus dem Jahr 1998 zuerkennt, gilt nichts anderes; die eigene Beweiswürdigung vermag die des Verwaltungsgerichtes nicht ohne weiteres in Frage zu stellen. Einen förmlichen 15 - nach § 86 Abs. 2 VwGO zu bescheidenden - Beweisantrag auf Einvernahme von T. I. , O. H. und B. C. als Zeugen dafür, dass der Kläger zu 1. mit deutscher Nationalität im ersten Inlandspass eingetragen war, vermag der Senat der Klagebegründung vom 11. Dezember 2001 (siehe dort Bl. 8/9) oder den Reaktionen auf die Ankündigung des Gerichtsbescheides nicht zu entnehmen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 19 Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 20