OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 4147/03

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.2A4147.03.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet. 3 Dem Antrag der Beklagten, 4 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, 5 ist stattzugeben. 6 Die Klage, mit der die Kläger beantragen, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Februar 2000 und dessen Widerspruchsbescheides vom 25. April 2001 zu verpflichten, ihnen einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen, 8 hat keinen Erfolg. 9 Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf den begehrten Aufnahmebescheid, in den die Kläger zu 2. bis 4. einbezogen werden könnten, wie diese mit Rücksicht auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni 2003 sowie ihr Vorbringen im Berufungsverfahren - und auf die gerichtliche Verfügung vom 24. März 2005 hin unwidersprochen - allein begehren. 10 Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Bundesvertriebenengesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, - BVFG - in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin zu 1. nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. 11 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 12 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. nicht, weil es bei ihr an einem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. 13 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. 14 Danach erfüllt die Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht, wobei der Senat zu Gunsten der Klägerin zu 1. unterstellen kann, dass die Nationalität „Ukrainerin" ohne ihren Willen in ihren ersten, der bisherigen Aktenlage zufolge wohl im Jahre 1986 ausgestellten Inlandspass eingetragen worden ist und demzufolge die Klägerin zu 1. im Rahmen des Erhalts ihres ersten Inlandspasses kein Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum und damit kein Gegenbekenntnis zu einem anderen als dem deutschen Volkstum abgegeben hat. Hierauf kommt es nämlich für die Entscheidung nicht an mit der weiteren Folge, dass es einer Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Umstände, die zum Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass der Klägerin zu 1. geführt haben, nicht bedurfte. 15 Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht nämlich für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht aus, sondern bedarf es für den gesamten Zeitraum eines positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, um das Erfordernis eines ausschließlichen Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen. Dies schließt die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden längeren Zeitraumes eines „bekenntnislosen" Zustandes nach Eintritt der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erforderlichen Erklärung zur Nationalität aus. Ein Bekenntnis „nur" zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen und Handlungen von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen werden. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht die Notwendigkeit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Bekenntnisses zu einem anderen Volkstum für einen bestimmten Zeitraum hinweggesehen wird, alsbald danach durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss. Die bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der Ausreise auch nach außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis nicht. 16 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, JURIS. 17 Danach liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in diesen Fällen nur vor, wenn ein Bekenntnis „auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. 19 Um ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind vom Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. 21 Dass die Klägerin zu 1. ein diese Anforderungen erfüllendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, lässt sich nicht feststellen. 22 Die Klägerin zu 1. hat sich zunächst darauf berufen: Von ihrer Mutter seien die Weihnachts- und Osterfeste nach deutschen Bräuchen und Sitten organisiert worden. Sie sei in der evangelischen Kirche getauft worden und habe die deutsche Sprache von der Mutter und den Großeltern gelernt. Sie nehme als Aktive bei verschiedenen Veranstaltungen wie Hochzeit, Taufe und Gottesdienst teil, sehe gerne deutsche Sendungen im Fernsehen und lese deutsche Zeitungen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zu 1. ferner ausweislich der Übersetzung einer sich in den Akten befindenden Fotokopie einer Erklärung der Klägerin zu 1. vom 14. Juli 2000 angegeben, dass sie sich aufgrund eines Erlasses des Standesamtes der Kirgisischen Republik Nummer 227 vom 18. August 1992 „Über die Änderung der Nationalität von Sonderpersonen der Kirgisischen Republik" entschlossen habe, die Nationalität von der Ukrainischen in die Deutsche zu ändern. Sie habe die Nationalität ihrer Mutter angenommen und habe den Pass unter der Nummer B. 23 vom 20. Juli 1996 vom Standesamt 00.00.00 ausgestellt bekommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Mutter der Klägerin zu 1. erklärt: Nach ihrer Erinnerung hätten ihre Töchter etwa im Jahre 1988 den Wunsch gehabt, als Deutsche im Pass eingetragen zu werden. Ihre beiden ältesten Töchter seien zum Passamt und auch zu einer anderen Stelle gegangen, sie meine, es sei die vorgesetzte Stelle gewesen, um ihren Passeintrag von „Ukrainerin" in „Deutsche" ändern zu lassen. Sie hätten aber keinen Erfolg gehabt, weil es nach Auskunft der Beamten kein entsprechendes Gesetz gegeben habe, das dies zugelassen habe. Nach ihrer Erinnerung sei das Gesetz, das die Änderung des Nationalitätseintrags zugelassen habe, 1992 erlassen worden, aber die Durchführung habe einige Zeit gedauert. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens haben die Kläger vorgetragen: Die Mutter der Klägerin zu 1. habe bereits 1988, mithin also bereits zwei Jahre nach Ausstellung des ersten Passes versucht, den Passeintrag von Ukrainisch auf Deutsch ändern zu lassen. Nach entsprechender Gesetzesänderung sei dann die Nationalitätsänderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt veranlasst worden. Im Rahmen des Berufungsverfahren ist sodann - unter Beweisantritt - vorgetragen worden: Die Klägerin zu 1. habe ihren ersten Inlandspass 1987 erhalten. Bereits 1988 habe sie sich amtlichen Behörden gegenüber zur deutschen Nationalität erklärt, indem sie versucht habe, den Nationalitätseintrag zu ändern. Dieses sogar nach Negativauskunft der Eingangsbehörde gegenüber der übergeordneten Behörde. Die Mutter der Klägerin zu 1. habe möglicherweise gegenüber der Aussiedlerberatung, die das Widerspruchsschreiben vom 12. September 1997 im Verfahren der Schwester der Klägerin zu 1. für die - in jenem Verfahren bevollmächtigte - Mutter der Klägerin zu 1. geschrieben habe, erklärt, dass sie selbst, die Mutter, 1990 das erste Mal versucht habe, sich in die Nationalitätsänderung einzuschalten. Richtig sei aber, dass, wie die Mutter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe, die Töchter 1988 versucht hätten, eine Änderung des Nationalitätseintrages herbeizuführen. Dass weitere Änderungsversuche in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erörtert worden seien, liege unter anderem daran, dass es hierauf nicht angekommen sei. Mit der dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21. April 2005 beigefügten Stellungnahme der Mutter der Klägerin zu 1. wird nunmehr vorgetragen: Anfang 1988 hätten die beiden Töchter schriftlich je einen Antrag auf Änderung des Nationalitätseintrages in ihrem Dorf O. -O1. beim dortigen E. gestellt. Es habe keine Reaktion auf diese Anträge gegeben. Ende Februar seien beide Töchter persönlich zum E. gegangen und hätten von einer Mitarbeiterin, Frau W. (Name?) E1. (Vatersname) mündlich erfahren, dass die Anträge abgelehnt seien, dass es nicht gehe, die Nationalität zu ändern. Im April 1988 seien die beiden Töchter zusammen mit der Mutter mit dem Bus zum ca. 30 km entfernten Kreisamt in L. gefahren. Im Kreisamt sei mit dem Leiter, Major der Miliz T. , gesprochen worden. Der Leiter habe mitgeteilt, dass es zur Änderung des Nationalitätseintrages keine Gesetzesgrundlage gebe. Deswegen habe der Antrag abgelehnt werden müssen. Über diese Ablehnungen habe es nie einen schriftlichen Bescheid gegeben. Das sei auch nicht üblich gewesen. Im Dorf O. -O1. hätten die Beteiligten (Mutter und Töchter) beim E. in nächster Zeit und in den nächsten Jahren immer mal wieder nachgefragt. Die Auskunft sei aber immer die gleiche gewesen. 24 Dieser Vortrag rechtfertigt gemessen an den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Annahme eines Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum. Es lässt sich nämlich bereits nicht feststellen, dass die Klägerin zu 1. - nach in Kirgisistan gegebener Möglichkeit zur Änderung des Nationalitäteneintrages im Inlandspass - auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf die Änderung des Nationalitätseintrages in ihrem Inlandspass hingewirkt hat. Denn der Inlandspass, in dem die Klägerin zu 1. erstmals mit deutscher Nationalität geführt wird, stammt aus dem Jahre 1996, und zwar nach der Erklärung der Klägerin zu 1. vom 14. Juli 2000 sowie den Angaben im Sprachtestprotokoll aus Juli 1996. Die Möglichkeit der Änderung der Nationalität im Inlandspass war jedoch nach der von der Klägerin zu 1. selbst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegebenen Erklärung in Kirgisistan aufgrund des Erlasses des Standesamtes der Kirgisischen Republik Nummer vom 18. August 1992 gegeben und damit möglicherweise bereits im Jahre 1992 eröffnet. Der Schwester der Klägerin zu 1., Frau H. F. , wurde ausweislich der - in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang betreffend des von der Schwester betriebenen Aufnahmeverfahrens (BA Heft 2) enthaltenen und damit - vorliegenden Unterlagen auf ihren Antrag hin auch bereits im August 1994 und damit ca. 2 Jahre vor der Klägerin zu 1. ein neuer Inlandspass mit deutschem Nationalitäteneintrag ausgestellt. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Klägerin zu 1. ihrerseits zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf die Nationalitätenänderung hingewirkt hätte. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht einmal, wann konkret die Klägerin zu 1. den Antrag auf Änderung des Nationalitätseintrages in ihrem Inlandspass gestellt hat, der letztlich zur Ausstellung ihres Inlandspasses mit deutschem Nationalitätseintrag im Jahre 1996 geführt hat. Erst recht fehlen jedwede Angaben zum Verfahrensablauf, so dass der Akteninhalt nicht erkennen lässt, dass die Klägerin zu 1. zum frühestmöglichen Zeitpunkt das ihrerseits Erforderliche getan hätte. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen ohne weitere substantiierte Darlegung von Umständen, in der pauschalen, mit Rücksicht auf den weiteren Akteninhalt nicht nachvollziehbaren Behauptung, nach entsprechender Gesetzesänderung sei dann die Nationalitätsänderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt veranlasst worden. Soweit die Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Bescheinigung des S. L1. vom 29. Juni 2004 nebst Übersetzung (GA Blatt 134 und Blatt 157 f.) zur Gerichtsakte gereicht haben, führt dies bereits deshalb zu keiner anderen Wertung, weil sich die Bescheinigung nicht auf Umstände in Kirgisistan, sondern ersichtlich allein auf solche in der Russischen Föderation bezieht. 25 Abgesehen davon rechtfertigt auch der Vortrag der Kläger in seiner Gesamtheit nicht die Annahme eines Bekenntnisses der Klägerin zu 1. nur zum deutschen Volkstum während des Zeitraums ab Bekenntnisfähigkeit bis zur Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass im Jahre 1996. Die von den Klägern vorgetragenen Verhaltensweisen der Klägerin zu 1. von Anfang 1988 bis April 1988 zur Änderung des Nationalitäteneintrages in ihrem Inlandspass im Jahre 1988 sind für sich genommen, d.h. isoliert betrachtet, zur Annahme eines Bekenntnisses der Klägerin zu 1. für den genannten Zeitraum nicht ausreichend. Sie stellen nämlich allenfalls drei punktuelle Ereignisse im Rahmen eines Änderungsversuchs in den ersten vier Monaten des Jahres 1988 dar, weil sie nicht zu einer Änderung des Inlandspasses geführt haben. Dies reicht allein für eine Feststellung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum entgegen den Ausführungen der Kläger in den Schriftsätzen vom 21. April und 12. Dezember 2005 als Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht aus. Denn selbst wenn es sich dabei in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin zu 1. im Rahmen des Erhalts des ersten Inlandspasses kein Gegenbekenntnis zu einem anderen als dem deutschen Volkstum abgegeben hat, um eine erstmalige Bekenntniserklärung handelt, so wirkte diese nicht fort und ließ die Indizwirkung des Regelfalles nicht entstehen, da die Klägerin zu 1. seit der rügelosen Entgegennahme des Passes mit dem Nationalitätseintrag „Ukrainerin" weiterhin einen Pass mit ukrainischer Nationalität führte. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 - und OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 2 B. 4694/04 -. 27 Weitere Änderungsbemühungen hinsichtlich des Nationalitäteneintrages durch die Klägerin zu 1. persönlich, auf deren Verhalten es für die Frage des Vorliegens eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum allein ankommt, werden von den Klägern weder substantiiert geschildert noch unter Beweis gestellt. In der dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21. April 2005 beigefügten Stellungnahme der Mutter der Klägerin zu 1. wird lediglich pauschal behauptet, dass die „Beteiligten (Mutter und Töchter)" im Dorf O. -O1. „beim E. in nächster Zeit und in den nächsten Jahren immer mal wieder nachgefragt" hätten. Wann überhaupt und in welchem Zusammenhang konkret von der Klägerin zu 1. welche Maßnahmen ergriffen worden sein sollen, wird nicht mitgeteilt. Es werden somit keine konkreten Tatsachen benannt, die unter Beweis hätten gestellt werden können. Dementsprechend findet sich in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21. April und 12. Dezember 2005 insoweit auch kein Beweisantritt. Der Senat sieht daher auch keinen Anlass bzw. Erfolg versprechende Anhaltspunkte zu einer diesbezüglichen weiteren Aufklärung des Sachverhalts in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin zu 1. lässt unter Einbeziehung des vorgetragenen Versuchs der Änderung des Nationalitäteneintrages im Jahre 1988 nicht den Schluss auf ein Bekenntnis der Klägerin zu 1. nur zum deutschen Volkstum zu. Soweit die Klägerin zu 1. geltend macht, von ihrer Mutter seien die Weihnachts- und Osterfeste nach deutschen Bräuchen und Sitten organisiert worden, sie sei in der evangelischen Kirche getauft worden, habe die deutsche Sprache von der Mutter und den Großeltern gelernt und nehme als Aktive bei verschiedenen Veranstaltungen wie Hochzeit, Taufe und Gottesdienst teil, fehlt es bereits an der substantiierten Benennung konkreter Tatsachen, denen sich entnehmen ließe, dass bzw. wodurch der Wille der Klägerin zu 1., der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin unzweifelhaft zu Tage getreten sein soll. Gleiches gilt für das von ihr darüber hinaus vorgetragene Sehen deutscher Sendungen im Fernsehen und das Lesen deutscher Zeitungen. Da es somit auf den von den Klägern unter Beweis gestellten Nationalitätenänderungsversuch der Klägerin zu 1. im Jahre 1988 nicht entscheidungserheblich ankommt, kann dieser als wahr unterstellt werden und bedarf es somit insoweit einer Vernehmung der als Zeuginnen Benannten nicht. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Erhalts des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1. bedarf es keiner weiteren Aufklärung. Dabei geht der Senat zwar zunächst davon aus, dass es sich hinsichtlich des im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 7. Oktober 2004 ebenfalls unter Beweis gestellten Vortrages zum Erhalt des ersten Inlandspasses bei der Jahresangabe „1987" um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, da zuvor, und zwar auch von der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Klägerin zu 1. selbst, stets angegeben worden ist, der erste Inlandspass sei im Jahre 1986 ausgestellt worden. Aber selbst wenn nunmehr unter Beweis gestellt werden soll, dass die Klägerin zu 1. den ersten Inlandspass erst im Jahre 1987 erhalten hat, bedarf es auch insoweit keiner weiteren Beweiserhebung. Denn auch dieses Vorbringen könnte mangels Entscheidungserheblichkeit als wahr unterstellt werden, weil es auch in diesem Falle dabei bleibt, dass sich ein Bekenntnis der Klägerin zu 1. nur zum deutschen Volkstum ab ihrer Bekenntnisfähigkeit bis zur Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass auf „Deutsche" im Jahre 1996 nicht feststellen lässt. 28 Die auf Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 4. in einen der Klägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid gerichtete Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil es - wie oben ausgeführt - an einem Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides fehlt. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 31 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 32 Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG B. .F.). 33