OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1777/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1219.6A1777.04.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.200,61 EUR (6.259,85 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem beklagten Land geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - greifen nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Septem-ber 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 09. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 6 Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO nicht gegeben. 7 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Schadensersatz auf Grund einer Dienstpflichtverletzung aus Anlass eines Verkehrsunfalles. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben und u.a. ausgeführt: Zwar habe der Kläger die ihm als Führer eines Dienstkraftfahrzeuges obliegende Dienstpflicht, das Eigentum des Dienstherrn pfleglich und sorgfältig zu behandeln, hier beim Führen des Kraftfahrzeuges, verletzt. Diese Pflichtverletzung sei jedoch nicht grob fahrlässig erfolgt. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit setze nicht nur objektiv das Vorliegen einer schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Weitere Voraussetzung sei ein auch in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteige. Hier habe der Kläger beim Einfahren in die Kreuzung bei roter Ampel zwar sorgfaltswidrig gehandelt, jedoch nicht in ungewöhnlich hohem Maße. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass er mit deutlich verringerter Geschwindigkeit mit seinem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn in die Kreuzung eingefahren sei. Angesichts des großzügigen und übersichtlichen Kreuzungsausbaues sei diese Geschwindigkeitsreduzierung ausreichend gewesen. Es hätte für den Kläger als Wegerechtsfahrer möglich sein müssen, sich durch Einblick in die bevorrechtigte Querstraße zu vergewissern, ob die anderen Verkehrsteilnehmer das Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt seines Fahrzeuges bei roter Ampel eingerichtet hätten. Seiner Einlassung zufolge sei er, nachdem er das im Kreuzungsbereich wartende Fahrzeug des Zeugen St. bemerkt habe, subjektiv davon ausgegangen, dass er auch von anderen Verkehrsteilnehmern bemerkt worden sei. Hinzu komme, dass der Unfallbeteiligte nach eigenem Bekunden mit zumindest leicht erhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung gefahren sei und den sich mit Sonderzeichen nähernden Polizeiwagen aus Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommen habe. Vor diesem gesamten Hintergrund sei der dem Kläger vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverstoß eher gering zu bewerten. Dabei könne auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass sich dieser bei seiner Unterstützungsfahrt aus Anlass eines Überfalls möglicherweise in einer gewissen Anspannung befunden habe. Deshalb spreche vieles dafür, dass er den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Pkw des anderen Unfallbeteiligten schlichtweg übersehen habe, zumal es sich um einen grauen, damit unauffälligen Pkw gehandelt habe. 8 Das beklagte Land führt zur Begründung seines Zulassungsantrages aus: Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, weitere Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Rekonstruktion des Unfallherganges und zur Feststellung der Durchfahrtsgeschwindigkeit zu treffen. Die exakte Feststellung der Annäherungsgeschwindigkeit sei insoweit beweiserheblich, als auch ein wesentlich zu schnelles Fahren an übersichtlichen Kreuzungen grob fahrlässig sein könne. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Sonderrechtsfahrer erst dann den Kreuzungsbereich durchfahren dürfe, wenn er sicher sei, dass sein Fahrzeug von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden sei und diese ihm die Durchfahrt ermöglichten. Der Kläger hätte sich nicht nur vergewissern müssen, ob der Fahrer des anderen Unfallfahrzeuges ihm tatsächlich die Vorfahrt einräumen werde, vielmehr hätte er auch überlegen müssen, ob er von diesem hätte wahrgenommen werden können. Zwar sei der Kläger subjektiv davon ausgegangen, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern bemerkt worden sei, dies allein genüge jedoch nicht. Zum einen hätte der Kläger deutliche Reaktionen des Querverkehrs abwarten müssen, zum anderen hätte er auch objektive Anhaltspunkte (z.B. tiefstehende Sonne) für den Umstand, dass er nicht im erforderlichen Maße bemerkt würde, berücksichtigen müssen. 9 Ferner sei die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweiche und auf dieser Entscheidung beruhe. 10 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich zunächst nicht mit dem Vorbringen des beklagten Landes, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, weitere Ermittlungen zur Feststellung der Durchfahrtsgeschwindigkeit des vom Kläger geführten Polizeifahrzeuges zu treffen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Rekonstruktion des Unfallherganges. Zu einer solchen - im Übrigen erstinstanzlich nicht beantragten - Beweisaufnahme bestand kein Grund. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht nach eingehender Zeugenvernehmung getroffene Feststellung, der Kläger sei mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit, nämlich ca. 20 bis 30 km/h, in den Kreuzungsbereich eingefahren, unzutreffend sein könnte. Hierzu hätte das beklagte Land Anhaltpunkte und Hinweise konkret benennen müssen (z.B. Länge der Bremsspuren, Art und Ausmaß der Kollisionsschäden, Kollisionspunkte an den Fahrzeugen, Kollisionsstelle im Kreuzungsbereich etc.), die Zweifel an dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts begründen könnten. Dies ist nicht erfolgt. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die "exakte Feststellung der Annäherungsgeschwindigkeit" beweiserheblich (gewesen) sein soll. Denn unter Berücksichtigung der deutlichen Reduzierung der Geschwindigkeit beim Einfahren in den Kreuzungsbereich kommt der Annäherungsgeschwindigkeit - nach Angabe des Zeugen St. 40 oder 50 km/h - keine Bedeutung zu, sondern allein der Durchfahrtsgeschwindigkeit. Zu deren Feststellung durch das Verwaltungsgericht gilt aber das zuvor Gesagte. 11 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind mit der Zulassungsbegründung auch nicht insoweit dargetan, als das Verwaltungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers verneint hat. Zwar legt das beklagte Land dar, dass der Kläger - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - fehlerhaft gehandelt habe. Dieses Vorbringen begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe in der besonderen Situation nicht in ungewöhnlich hohem Maße sorgfaltswidrig gehandelt. Denn entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes hat das Verwaltungsgericht objektive und subjektive Umstände aufgezeigt und berücksichtigt, die einem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegen stehen. Der Kläger ist unter in Anspruchnahme von wahrnehmbaren Sonderrechten (Blaulicht und Einsatzhorn) mit deutlich verminderter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dies war auch aus Sicht des die Verkehrssituation mitbeobachtenden Beifahrers unbedenklich. Die verminderte Geschwindigkeit ließ eine Beobachtung des Kreuzungsbereiches mit Ausnahme des herannahenden Querverkehrs zu. Der Zeuge St. als Führer des einzig im Kreuzungsbereich befindlichen Fahrzeuges hatte aber das vom Kläger geführte Polizeifahrzeug wahrgenommen und durch Anhalten trotz grünen Lichtzeichens für den Querverkehr zu erkennen gegeben, dass er dem Polizeifahrzeug die Vorfahrt einräumte. Der Kläger hatte somit objektive Anhaltspunkte und damit die von dem beklagten Land angemahnten deutlichen Signale, dass das von ihm als Wegerechtsfahrer geführte Polizeifahrzeug wahrgenommen worden war. Gegenteilige Anhaltspunkte finden sich nicht. Dies gilt auch hinsichtlich des von dem beklagten Land erwähnten tiefen Sonnenstandes. Dass dieser die Wahrnehmbarkeit des vom Kläger geführten Polizeifahrzeuges erschwert hätte, lässt sich weder den Angaben des Zeugen St. noch des anderen Unfallbeteiligten entnehmen, sondern beruht auf bloßer Spekulation. Zudem war der Kläger subjektiv der Überzeugung, auch von anderen Verkehrsteilnehmern bemerkt worden zu sein und hielt den gewonnenen Überblick für ausreichend, obgleich der Querverkehr für ihn (noch) nicht vollständig einsehbar war. Dass er gleichwohl das Fahrzeug wieder beschleunigte, beruhte auf seiner unzutreffenden Einschätzung der Situation, nicht jedoch auf einem unentschuldbaren Fehlverhalten. Demgemäß hatte bereits das Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil vom 11. März 1997 - 125 C 27/97 - eine je hälftige Schadensverursachung des Klägers und des anderen Unfallbeteiligten angenommen. Die abweichende Einschätzung des beklagten Landes zur Frage der groben Fahrlässigkeit begründet somit keine ernstlichen Zweifel. 12 Fehl geht der Einwand des beklagten Landes, die Berufung sei zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweiche. Denn die Abweichung von einer Entscheidung eines anderen als der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte reicht nicht aus. Die Zielsetzung dieses Berufungsgrundes beschränkt sich auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsrechtswegs. 13 Vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, München Stand: Juli 2005, § 124 Rdnr. 39. 14 Unabhängig davon ist die behauptete Abweichung weder nachvollziehbar darlegt noch im Übrigen ersichtlich. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b, § 14 Abs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 72 Nr. 1 GKG n. F.). 16 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).