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Beschluss

14 A 4807/05.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1212.14A4807.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, ist nicht dargelegt. 4 Der Senat geht bei Verfahren wegen der Feststellung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen in ständiger Praxis davon aus, dass dies bei Krankheitsbildern, deren Behandelbarkeit im Kosovo nicht gänzlich auszuschließen ist, sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall beurteilen lässt. 5 Vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2005 6 - 14 A 194/05.A -. 7 Dazu, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Krankheitsbild des Klägers - posttraumatische Belastungsstörung - im Kosovo überhaupt nicht behandelt werden könnte, ist nichts vorgetragen. Dafür hat der Senat auch keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches Krankheitsbild bei dreizehnjährigen Personen nur von nach deutschen Maßstäben ausgebildeten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt werden kann. Denn auch hier gilt, dass angesichts des vielfältigen Symptombildes der posttraumatischen Belastungsstörung, 8 vgl. etwa die Darstellung in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, 2002, 9 kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass in jedem Fall davon auszugehen ist, dass die Rückkehr in das Kosovo Gefahren erwarten lässt, die die Notwendigkeit von Abschiebungsschutz begründen. Es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, die auf von vielen Menschen in gleicher oder ähnlicher Weise erlebten Ereignissen beruht, dass sie nicht allein durch diese Ereignisse entsteht, sondern vielmehr in der Individualität des Erlebenden ihre Ursache hat. 10 Vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - 14 A 548/04.A -, JURIS, 11 Deshalb kann auch nicht generalisierend davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung von aufgrund Erlebnissen im Kosovo psychisch erkrankten Jugendlichen im derzeit dort vorzufindenden Rahmen die Gefahr einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes regelmäßig befürchten lässt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob oder inwieweit die Einschätzungen über Umfang und Inhalt von Behandlungsmöglichkeiten von schweren psychischen Erkrankungen, etwa der Behandlungskapazität des Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims, die den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschlüssen des 13. und des 18. Senats des erkennenden Gerichts zugrunde liegen, unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnismöglichkeiten aufrecht erhalten werden können. 12 Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 - 14 A 1819/05.A - sowie nunmehr auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. November 2005. 13 Ob wegen der individuellen Ausprägung des Krankheitsbildes des Klägers eine Rückkehr in das Kosovo aus gesundheitlichen Erwägungen verhindert werden muss, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. 14 Soweit der Kläger geltend macht, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne Einholung eines fachärztlichen Gutachtens darauf hätte erkennen können, dass ihm trotz fehlender kinder- und jugendlichentherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten die Rückkehr in das Kosovo zuzumuten sei, macht er keine im materiellen Recht gründende grundsätzliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art geltend, sondern rügt mangelnde Sachaufklärung. Darin kann dann ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO liegen, wenn das Verwaltungsgericht die vermisste Sachaufklärung von Amts wegen hätte vornehmen müssen, weil sich ihre Notwendigkeit aufdrängte. Davon kann hier nicht die Rede sein. Weder hat der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag gestellt noch lässt sich den von ihm vorgelegten Attesten und ärztlichen Stellungnahmen entnehmen, dass eine weitere fachärztliche Begutachtung über die Folgen einer Abschiebung erforderlich war. Denn das Gutachten des behandelnden Fachtherapeuten H. vom 9. November 2005, das dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vorlag, ist in bezug auf die Prognose bei einer Rückkehr in das Kosovo umfassend begründet und dezidiert in seinen Aussagen. In Wahrheit wendet sich der Kläger gegen die Würdigung dieser und anderer ärztlicher Äußerungen im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnisse im Kosovo durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall. Das kann gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. 15 Der Umstand, dass die meisten Angehörigen der Volksgruppe der Roma aufgrund einer Absprache zwischen einer Bund-Länder-Kommission und UNMIK zur Zeit und auf absehbare Zeit nicht von Abschiebung bedroht sind, ist weder vom Verwaltungsgericht noch von den Verfahrensbeteiligten thematisiert worden. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylVfG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 18