Urteil
8 A 1949/04.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1026.8A1949.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2004 geändert. Die Klage wird, soweit sie noch im Berufungsverfahren anhängig ist, abgewiesen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 9. August 1974 in L. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. 3 Er reiste nach eigenen Angaben Anfang November 1999 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schreiben vom 12. November 1999 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) am 17. November 1999 im Wesentlichen aus: Er habe vor seiner Ausreise vier oder fünf Jahre lang mit seinen Eltern und zwei Brüdern in Istanbul gelebt. Er habe zuletzt in einer Firma gearbeitet, die Autoteile herstelle. In den Jahren 1994 bis 1995 habe er seinen Wehrdienst geleistet. Unmittelbar nach dem Militärdienst sei er 1995 für sieben oder acht Tage wegen eines Ereignisses während des Militärdienstes festgenommen worden. Ein zweites Mal sei er etwa im Februar 1996 für zwei Tage festgenommen worden. Ein paar Tage nach den letzten Wahlen am 18. April 1999 sei er wiederum für sechs Tage verhaftet worden. Zuletzt sei er zehn oder fünfzehn Tage vor der Ausreise für zwei Tage festgenommen worden. Er sei zwar kein Mitglied einer politischen Bewegung oder Partei, habe aber anlässlich der Wahlen für die HADEP gearbeitet. 4 Früher hätten sie im Dorf gelebt. Alle fünf oder sieben Tage seien Leute von der Organisation gekommen und hätten Lebensmittel von ihnen haben wollen. Obwohl sie mit der Organisation nichts zu tun gehabt hätten, hätten sie Lebensmittel gegeben und transportiert. Das Militär habe sie im Dorf unter Druck gesetzt, weshalb sie nach Istanbul umgezogen seien. In Istanbul sei sein Cousin N. J. festgenommen worden; seinetwegen seien sie unter Druck gesetzt worden. Zudem hätten zwei mit ihnen verwandte Rechtsanwälte Öcalan vertreten. Auch deswegen seien sie unter Druck gesetzt worden. Anlässlich der letzten Wahlen hätten sie Leute von der HADEP, die zu Propagandazwecken in die Stadt gekommen seien, bei sich übernachten lassen. Deshalb habe die Polizei ihr Haus durchsucht und sie mit auf die Wache genommen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr, aber es sei einige Tage vor der Wahl gewesen. Man habe ihn und die beiden Männer, die bei ihnen übernachtet hätten, etwa sechs Tage festgehalten. Anlass für die Festnahme kurz vor der Ausreise sei eine Ausweiskontrolle in einem Café gewesen. Sie hätten wieder nach seinen Verwandten gefragt und hätten wissen wollen, warum seine Verwandten für Öcalan tätig seien. Man habe ihnen vorgeworfen, dass sie Kurden seien. Außerdem seien die Kinder seines Onkels im Gefängnis. Seine Cousine und sein Cousin seien zum Tode verurteilt worden. 5 Mit Bescheid vom 11. Februar 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. 6 Der Kläger hat am 29. Februar 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass seine Cousine U. J. und sein Cousin B. J. zu lebenslanger Haft bzw. zum Tode verurteilt worden seien. Er sei häufiger kontrolliert worden, wenn er sich in der Nähe des Hauses von B. in Istanbul aufgehalten habe. Auch ein Bruder von B. (Cevdet J. ) habe sich der PKK-Guerilla angeschlossen. Ein weiterer Cousin (N. J. ) befinde sich seit 1997 wegen Aktivitäten für die PKK im Gefängnis. Die von ihm vorgelegte Ausgabe der Zeitschrift Hürriyet vom 30. November 1999 berichte über Todesstrafen für verschiedene Personen, darunter auch für den Cousin B. . In einem weiteren Artikel in dieser Ausgabe werde ebenfalls über zum Tode verurteilte Personen berichtet, u.a. auch über U. J. . In Deutschland sei er Mitglied im Kurdistanzentrum in Bonn geworden und besuche regelmäßig die Kurden in der Region von Meckenheim. Er übergebe diesen Zeitschriften und Beiträge und informiere sie über Veranstaltungen. Am 19. September 2003 habe er die deutsche Staatsanghörige H. D. geheiratet. Diese habe bereits am 12. Dezember 2003 die Scheidung beantragt, weil sie erfahren habe, dass er Sympathisant der PKK sei und sie deswegen die Ehe nicht fortsetzen könne. Sie habe Fotos, die den Kläger als Teilnehmer an Demonstrationen zeigten, sowie die Kopie des Anhörungsprotokolls beim Bundesamt an eine dritte Person weitergegeben, damit diese die Unterlagen an die türkischen Behörden weiterleite. Der Kläger hat die Klage insoweit zurückgenommen, als er zunächst beantragt hatte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 unter teilweise Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2000 die Beklagte zu verpflichten, 9 festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 10 hilfsweise 11 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Verwaltungsgericht hat Frau H J. (geborene D. ) als Zeugin zu den vom Kläger geschilderten Umständen der Scheidung vernommen. Auf die Niederschrift vom 19. April 2004 wird Bezug genommen. 15 Mit Urteil vom 19. April 2004 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger wegen der Denunziationen durch seine Ehefrau bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Polizeigewahrsam Opfer von asylerheblichen Maßnahmen werde. 16 Auf Antrag des Beteiligten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. Juni 2004 zugelassen. 17 Zur Begründung seiner Berufung führt der Beteiligte aus, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland keine asylerhebliche Bedeutung hätten. Sie seien im Sinne der Rechtsprechung des Senats nicht exponiert. Auf ein etwaiges Bekanntwerden dieser Aktivitäten bei türkischen Behörden komme es nicht an. 18 Der Beteiligte beantragt, 19 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie noch anhängig ist. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie noch anhängig ist. 22 Die Beklagte führt zur Begründung aus, dass es sich bei den exilpolitischen Betätigungen des Klägers um niedrig profilierte Tätigkeiten handele. Der Kläger sei nie als hervorgehobener Ideenträger separatistischen Gedankenguts aufgetreten. Er sei auch nie als politischer Vordenker oder Initiator bedeutsamer gegen den türkischen Staat gerichteter Aktionen aufgefallen. Ihm drohe deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verfolgungsgefahr. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er habe an weiteren Demonstrationen und Veranstaltungen in Meckenheim, Gelsenkirchen und Bonn teilgenommen. Für das Kurdistanzentrum verteile er weiterhin regelmäßig Zeitschriften und verkaufe Eintrittskarten für Veranstaltungen. Bei besonderen Anlässen verteile er Flugblätter. In Telefongesprächen sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sicherheitskräfte in der Türkei weiterhin bei dem Vater nach seiner Person gefragt hätten. Er befinde sich weiterhin in ärztlicher Behandlung wegen psychischer Probleme, wie sich auch den vorgelegten Attesten ergebe. 26 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2005 angehört. Auf die Niederschrift vom 26. Oktober 2005 wird Bezug genommen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des familiengerichtlichen Verfahrens des Amtsgerichts Königswinter 7 a F 294/03 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 29 Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter des Beteiligten erschienen war, da dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO); mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2, 3 VwGO). 30 Die Berufung des Beteiligten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Staat Türkei vorliegen. Ziffer 2. bis 4. des Bundesamtsbescheides vom 11. Februar 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG; insoweit hat der Kläger die Klage bereits im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen. 31 I. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, das mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes - ZuwandG - vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 1. Januar 2005 an die Stelle des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist. 32 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit umfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschrift den des Art. 16a Abs. 1 GG, 33 zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). 34 Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG begründet auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 35 Vgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1 (6, 10). 36 In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 37 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). 38 Im vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat (1.). Bei Anwendung dieses Maßstabes droht dem Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei auch gegenwärtig keine politische Verfolgung (2.). 39 1. Der Kläger ist im November 1999 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das Land nicht unter dem Druck gegen ihn gerichteter asylerheblicher Maßnahmen und um einer ausweglosen Situation zu entfliehen verlassen hat. 40 a) Der Sachvortrag des Klägers zu seinem individuellen Vorfluchtschicksal, insbesondere zu seinen angeblichen Festnahmen aus politischen Gründen, ist nicht glaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen werden. 41 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 42 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Die bei der Anhörung vor dem Bundesamt behaupteten Festnahmen hat der Kläger so substanzlos, ohne nähere Konkretisierungen und Einzelheiten sowie zum Teil auch widersprüchlich (zeitliche Einordnung der Festnahme anlässlich der Wahlen) geschildert, dass er offenbar nicht von selbst Erlebtem berichtet hat. Insbesondere hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz mehrfacher Fragen nach Ausreisegrund und Problemen in der Türkei keine der Festnahmen erwähnt und damit an seinen ursprünglichen Behauptungen nicht mehr festgehalten. Er hat vielmehr lediglich angegeben, häufiger von Sicherheitskräften aufgesucht und befragt worden zu sein. Ziel der Befragungen sei gewesen, ihn davon abzuhalten, Kontakt zu seinen politisch aktiven Cousins zu haben. Ausgehend von diesen Angaben in der mündlichen Verhandlung war der Kläger vor seiner Ausreise keinen asylerheblichen Eingriffen oder Maßnahmen während seines etwa fünfjährigen Aufenthalts in Istanbul ausgesetzt. Auch der pauschale Vortrag des Klägers, er habe sich des öfteren in der Teestube der DEHAP aufgehalten, die von Zivilpolizisten observiert worden sei, lässt keinen Anhaltspunkt für gegen den Kläger gerichtete asylerhebliche Maßnahmen erkennen. Die angebliche Furcht des Klägers, er säße heute im Gefängnis, wäre er nicht geflohen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage, da der Kläger nach eigenen Angaben von den türkischen Sicherheitskräften häufiger aufgesucht, aber jeweils lediglich befragt worden ist. Der Kläger hat auch weder eine Erklärung noch einen Hinweis dafür geben können, warum sich seine Situation derart verändert haben sollte, dass Anlass zur Flucht aus der Türkei bestand. Etwaige frühere Übergriffe im Heimatdorf des Klägers, die diesen und seine Familie nach eigenen Angaben etwa 1994/95 veranlasst haben, das Heimatdorf zu verlassen und nach Istanbul umzuziehen, sind asylrechtlich schon deshalb unerheblich, weil sie nicht ursächlich für die behauptete Flucht aus der Türkei waren. 43 b) Für den Kläger stand im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei Ende 1999 auch nicht die Einbeziehung in die politische Verfolgung seiner Cousins, seiner Cousine oder seiner beiden Verwandten, die als Rechtsanwälte für Öcalan tätig gewesen sein sollen, unmittelbar bevor (sog. Sippenhaft). 44 Nach den vom Senat ausgewerteten Quellen drohte Sippenhaft in der Türkei im hier maßgeblichen Zeitpunkt im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 80; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 361 - 386, jeweils m.w.N. 46 Die Cousins und die Cousine des Klägers sowie die beiden für Öcalan tätigen Rechtsanwälte stehen nicht in einem derart nahen Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger, dass für diesen eine unmittelbar drohende Gefahr der Sippenhaft gegeben war. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Nachfragen der Sicherheitsbehörden geben keinen darüber hinaus gehenden Anhaltspunkt für eine seinerzeit unmittelbar bevorstehende Sippenhaft. Denn Ziel der Nachfragen war nach Angaben des Klägers lediglich, ihn von Kontakten zu den politisch aktiven Verwandten abzuhalten. 47 c) Ist eine individuelle Vorverfolgung danach nicht anzunehmen, kann der Kläger auch nicht geltend machen, wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in der Türkei politische Verfolgung erlitten zu haben. Dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum entschieden. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1283/96.A -; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - und Urteil vom 19. April 2005 49 - 8 A 273/04.A -. 50 2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 51 a) Dem Kläger droht in der Türkei nicht die Einbeziehung in die politische Verfolgung von Angehörigen (Sippenhaft). 52 Nach der aktuellen Erkenntnislage droht selbst nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation gegenwärtig nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Sippenhaft. 53 Vgl. hierzu ausführlich das in das Verfahren eingeführte Grundsatzurteil des Senats vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A, S. 98 ff. - m.w.N. 54 Im übrigen kann auf die obigen Ausführungen zur Sippenhaft verwiesen werden. 55 b) Auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten droht dem Kläger nach einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 56 Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. 57 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 79 ff. m.w.N. 58 Nach der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass türkische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr oder Abschiebung nur dann ernsthaft gefährdet sind, längere Zeit festgehalten und unter Misshandlungen bis hin zur Folter verhört zu werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich durch Aktivitäten im Ausland nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, etwa weil ihre Aktivitäten als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden. Falls ein Asylbewerber den in Deutschland operierenden Diensten durch exilpolitische Betätigungen niedrigen Profils aufgefallen und diese registriert worden sein sollten, ist es zwar möglich, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei verhört wird; das Verhör kann mitunter einige Stunden dauern. Mit darüber hinaus gehenden Maßnahmen, insbesondere Misshandlungen, muss er aber nur bei dem Verdacht strafbaren Handelns rechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach türkischem Recht nur bestimmte im Ausland begangene Verstöße gegen das türkische Strafgesetzbuch verfolgt werden, nämlich insbesondere Verbrechen gegen die "Persönlichkeit des türkischen Staates" (Art. 125 bis 173 tStGB); Verstöße gegen das Antiterrorgesetz zählen dazu beispielsweise nicht. 59 Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht unmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren. 60 Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Protestaktionen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren sowie bei Wahrnehmung lediglich von Hilfsaufgaben etwa als Ordner, Begleitpersonal, Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, Flugblattverteiler oder Reinigungspersonal. 61 Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen liegt vor, wenn der Asylsuchende bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat, also in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte in der Rolle des "Aufwieglers" und Anstifters zum Separatismus agiert. Dies ist etwa anzunehmen für Leiter von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Redner auf solchen Veranstaltungen, nicht aber schon für denjenigen, der bei der Anmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter aufgeführt ist. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 79ff.; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 71; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rndrn. 263 und 309. 63 Die Mitgliedschaft in einer nach deutschem Recht legalen Exilorganisation ist für sich genommen nach türkischem Recht nicht strafbar. Anderes gilt nur dann, wenn die konkreten Aktivitäten eines Vereinsmitgliedes den Verdacht einer Straftat begründen, etwa wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK oder wegen einer Meinungsäußerung, die nach den dargestellten Maßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates eine Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik darstellt. Ob dies der Fall ist, hängt im wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind insbesondere Vereine zu zählen, die der in der Türkei illegalen und als terroristisch eingestuften TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa der ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zuzurechnen sind. Dasselbe gilt für die Mitglieder oder Delegierten des von 1995 bis 1999 bestehenden kurdischen Exilparlaments in Brüssel bzw. des seit 1999 bestehenden kurdischen Nationalkongresses, aus dessen Reihen etwa der erste Vorsitzende des KONGRA- GEL, Zübeyir Aydar, stammt. 64 Verfassungsschutzbericht NRW für 2003, S. 174. 65 Ferner kommen die in den Verfassungsschutzberichten des Bundes bzw. der Länder oder die in behördlichen Auskünften als extremistisch eingeschätzten Gruppen in Betracht. 66 Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise, sondern nur in Bezug auf Mitglieder, die eine politische Meinungsführerschaft übernommen haben. Das kann bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung der Fall sein. Deren Gefährdung ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sie in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister eingetragen sind. Aktuelle Erkenntnisse darüber, dass Mitarbeiter der türkischen Nachrichtendienste in nennenswertem Umfang die Vereinsregister einsehen, liegen nicht vor. 67 Bundesministerium des Innern, Auskunft vom 27. September 2004 an OVG Nordrhein-Westfalen. 68 Vielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der einzelne Mitglieder von Exilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer formalen Funktion in der Organisation, sondern von Art und Gewicht der politischen Betätigung abhängt. Es ist deshalb in allen Fällen - auch bei Vorstandsmitgliedern - im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob sich der Betreffende in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied erkennbar Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt oder nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann etwa die tatsächlich wahrgenommene Funktion eines (ersten) Vorsitzenden einer solchen Exilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für die Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein. Für ein geringes politisches Gewicht der (Vorstands-) Aktivitäten und damit gegen eine Verfolgungsgefährdung kann demgegenüber eine kurze Dauer der Vorstandstätigkeit sprechen, ferner die Zugehörigkeit zu einem Vorstand, der unverhältnismäßig groß ist und/oder dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln. 69 Zum Vorstehenden vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein- Westfalen für 1998, S. 192 ff., für 1999, S. 200 ff., für 2000, S. 205 ff., für 2001, S. 148 ff., 156 ff.; Verfassungsschutzbericht des Bundes für 2001, S. 229 ff., 241 ff.; zum Exilparlament noch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Dezember 1995 an VG Gelsenkirchen; vgl. zu einzelnen Vereinen und Dachorganisationen beispielhaft Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 10. Mai 1999 an VG Ansbach; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, Auskunft vom 29. Januar 1999 an VG Stuttgart; Innenministerium Schleswig-Holstein, Auskunft vom 23. Februar 2001 an VG Schleswig; Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder); Gutachten vom 21. August 2000 an VG Oldenburg; Gutachten vom 15. September 2003 an VG Stuttgart; Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Auskunft vom 27. Juli 2000 an VG Düsseldorf; Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, Auskunft vom 8. August 2001 an VG Darmstadt; Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Auskunft vom 24. November 1997 an VG Gelsenkirchen. 70 Ausgehend von diesen Grundsätzen begründen die Mitgliedschaft des Klägers im Kurdistan-Zentrum e.V. in C. sowie dessen Wahl am 16. Oktober 2005 in den neunköpfigen Vorstand dieses Vereins nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr. Der Kläger ist bislang nicht als Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetreten. Er ist erst seit 10 Tagen Vorstandsmitglied und soll demnächst für Finanzen und Jugend zuständig sein, ohne bislang besondere Aktivitäten entwickelt zu haben. Er hat erst recht keine Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt, sondern nur eine passiv-untergeordnete Stellung im Verein eingenommen. Angesichts dessen ist auch nicht erkennbar, dass seine beabsichtigte Zuständigkeit als Vorstandsmitglied für den Bereich Finanzen mehr als eine rein verwaltende Tätigkeit sein wird. Bei dieser Sachlage kommt es auf weitere Erwägungen, etwa zur Wechselhäufigkeit oder zur Größe des Vorstandes, nicht an. 71 Auch das sonstige exilpolitische Engagement des Klägers begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsrisiko. Die von ihm aufgelisteten Aktivitäten, u.a. die Teilnahme an verschiedenen politischen Veranstaltungen, die Verteilung von Flugblättern und Zeitschriften, das Einsammeln von Mitgliedsbeiträgen sowie die "politische Betreuung" von Kurden im Raume N1. , sind lediglich niedrig profilierte Tätigkeiten, durch die sich der Kläger nicht als Ideengeber oder Meinungsführer der politischen Exilbewegung hervorgetan hat. Auch die Vielzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten, an denen der Kläger teilgenommen hat, kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil nach den Feststellungen des Senats kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. 72 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 85; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 63; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265 m.w.N. 73 Die Rückkehrgefahr für den Kläger ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die (geschiedene) Ehefrau des Klägers Unterlagen über das exilpolitische Engagement ihres Mannes an türkische Behörden hat weiterreichen lassen und der Kläger deshalb den türkischen Sicherheitskräften namentlich bekannt geworden ist. 74 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass allein der Umstand, dass dem türkischen Staat einer seiner Staatsbürger im Zusammenhang etwa mit pro-kurdischen Aktivitäten namentlich bekannt geworden ist, zu einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung bei den Befragungen nach der Rückkehr führt. Zwar verfügen die Geheimdienste über Informationen, die ihnen aus der türkischen Bevölkerung zugetragen werden. Sollten die türkischen Sicherheitskräfte tatsächlich (auf der Grundlage des Zusatz-Art. 7 PolG) "lange Listen verdächtiger Personen" führen, 75 vgl. dazu Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, 76 werden diese Listen tausende von Namen umfassen. Geht man weiter davon aus, dass diese Listen über die Computer der türkischen Grenzpolizei jederzeit abrufbar sind, 77 vgl. dazu Taylan, Gutachten vom 16. Januar 2001 an VG Magdeburg, und Aussage vor dem VG Gießen am 15. Mai 1997; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 15 und 21 f.; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 3; Kaya, Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2, 78 müssten angesichts der hohen Abschiebungszahlen weit mehr Fälle von Folter durch die Flughafenpolizei bekannt geworden sein, wenn allein der Umstand, dass der Name des Rückkehrers im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten bekannt geworden ist, regelmäßig zur Anwendung von Folter bei der Befragung der Rückkehrer führte. An derartigen Referenzfällen fehlt es jedoch. Daher ist der Schluss, dass ein der Flughafenpolizei aus den "Verdächtigenlisten" bekannter Abgeschobener ohne Rücksicht auf den Grund seiner Eintragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter während seiner Befragung rechnen muss, nicht gerechtfertigt. Ausschlaggebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles und dabei insbesondere das inhaltliche oder politische Gewicht der exilpolitischen Aktivitäten und das daraus abzuleitende Interesse des türkischen Staates an dieser Person und an den Informationen, die er durch sie erlangen kann. 79 Vgl. OVG NRW Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdn. 264 und 311; Urteil vom 22. August 2001 - 8 A 753/00.A -; Urteil 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 66; Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 80ff.; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A 1142/98.OVG -. 80 Danach begründen die niedrig profilierten politischen Aktivitäten des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr. 81 c) Auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit hat der Kläger bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu erwarten. 82 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, je m.w.N. 83 3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Insbesondere ist der Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei nicht. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Die Durchführung einer notwendigen medizinischen Behandlung in der Türkei scheitert wegen der Möglichkeit, die 'yesil kart', den Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität, religiöse Stiftungen oder den Stammesverband in Anspruch zu nehmen, regelmäßig nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Ausländers. 84 Ausführlich zur medizinischen Versorgung in der Türkei OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - (psychische Erkrankung) und vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - (Epilepsie); ferner Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -. 85 Der Kläger hat auch nicht substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind. Die von ihm vorgelegten Atteste enthalten keine Hinweise auf eine erhebliche konkrete Gefahr wegen einer bei Rückkehr notwendig werdenden medizinischen Behandlung. 86 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides vom 11. Februar 2000 sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG, nunmehr § 59 AufenthG. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG; soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen teilweiser Klagerücknahme eingestellt hat, hat die zu Lasten des Klägers ergangene Kostenentscheidung Bestand und ist in die Kostenentscheidung des Senats einbezogen worden. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 88 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 89