Beschluss
6 A 5183/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1019.6A5183.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.413,06 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von dem beklagten Land geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342 und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 4 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 5 Ausgehend von diesen Maßstäben hat das beklagte Land ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dargetan. Soweit es in seinem Zulassungsvorbringen zunächst auf die Kommentierung zu § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVO bei Mohr/Sabolewski, 6 Beihilferecht Nordrhein-Westfalen, Lose-Blatt- Kommentar, Siegburg, Stand: Juni 2005, B I § 4 Anm. 3 (Bl. B 66/1), 7 verweist, wonach die Autologe Chondrozytentransplantation (ACT) als wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung nur im Rahmen eines klinischen Heilversuchs bzw. von klinischen Therapiestudien durch anerkannte Forschungsgruppen anzuerkennen ist, genügt dieses Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Darlegung im Sinne dieser Vorschrift erfordert grundsätzlich unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bedeutet dies, dass versucht werden muss, in Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gründen der angegriffenen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 6 A 3180/03 -; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 a VwGO, Rdnrn. 49 und 52. 9 Diesen Anforderungen genügt das genannte Vorbringen nicht. Damit wird letztlich nur die in der genannten Kommentarliteratur vertretene Ansicht, auf die sich das beklagte Land bereits im erstinstanzlichen Verfahren berufen hat, der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die sich maßgeblich auf das Gutachten des Dr. med. C. vom 00.00.0000 gründet, gegenüber gestellt, ohne sich im Weiteren inhaltlich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der ACT - das Verwaltungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen in dem Urteil in dem Verfahren 13 K 2089/03 Bezug genommen - und des genannten Gutachters auseinander zu setzen. 10 Dem gleichen Einwand sieht sich das Vorbringen des beklagten Landes ausgesetzt, die auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. med. C. gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur wissenschaftlichen Anerkennung der ACT stehe "im deutlichen Gegensatz zu der von mir erstinstanzlich eingebrachten Stellungnahme von Prof. Dr. T. , Leiter der Rheumatologie am Universitätsklinikum E. , vom 00.00.0000 sowie zur Auffassung des MGSFF NRW, dargelegt im Schreiben an das FM NRW vom 00.00.0000.". Ausgehend von dieser Bemerkung erfolgt nicht etwa eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und den gutachterlichen Äußerungen des Dr. med. C. , sondern lediglich die Feststellung: "Danach kann die autologe Chondrozytentransplantation nach wie vor keinesfalls als wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung eingestuft werden. Allenfalls bei Knorpelschäden des Kniegelenks kann sie als wissenschaftlich noch nicht anerkannt angesehen werden. Bei anderen Indikationen ist von einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung auszugehen." 11 Mit seinem Vorbringen, "Zwar hat sich das Verwaltungsgericht Arnsberg in seiner Urteilsbegründung auch mit der Stellungnahme von Prof. Dr. T. befasst und ausgeführt, das Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. C. werde hierdurch nicht in Frage gestellt. Letztlich geht es hier aber um sich im Ergebnis widersprechende Gutachten anerkannter Sachverständiger, so dass nach meinem Dafürhalten die Zulassung der Berufung gerechtfertigt erscheint.", hat das beklagte Land ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan. Denn auch insoweit fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Ausführungen in dem Urteil in dem Verfahren 13 K 2089/03, mit denen das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen die gutachterlichen Äußerungen des Dr. med. C. durch die Stellungnahme des Prof. Dr. med. T. vom 0.00.0000 nicht in Frage gestellt werden; denn auch diese Ausführungen werden durch die vorgenannte Bezugnahme in der erstinstanzlichen Entscheidung erfasst. 12 Soweit das beklagte Land gegen das Gutachten des Dr. med. C. geltend macht, diesem sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, "dass die ACT-Behandlung von der überwiegenden Mehrheit der im entsprechenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler als wirksam zur Behandlung des hier in Rede stehenden Krankheitsbildes angesehen wird. Vor allem findet sich im Gutachten kein Hinweis darauf, dass die Wirksamkeit der ACT-Therapie in einer kontrollierten Studie unter Angabe statistischer Werte dargestellt ist.", vermag es mit diesen - nicht näher begründeten - Einwänden dessen gutachterliche Äußerungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dr. med. C. hat in seinem Gutachten zur Begründung der darin vertretenen Auffassung u.a. Bezug genommen auf eine Studie von Peterson, in der bereits 1998 über gute bis exzellente Ergebnisse bei 219 Chondrozytentransplant-Patienten mit einem durchschnittlichen Follow up von vier Jahren berichtet worden sein soll. Weiterhin hat er auf die Ergebnisse der periostgestützten Autologen Chondrozytentransplantation bei fokalen Knorpeldefekten am Kniegelenk aus der Orthopädischen Universitätsklinik Regensburg, Arbeitsgruppe um Prof. Grifka verwiesen. Aus welchen Gründen es sich hierbei nicht um Studien in dem von dem beklagten Land genannten Sinne handeln sollte, ist nicht ansatzweise dargelegt. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 15 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).