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Beschluss

20 A 2721/05.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1004.20A2721.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. 1 Gründe 2 Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund der Divergenz, § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, ist nicht in der nach Absatz 4 Satz 4 der Vorschrift gebotenen Weise dargelegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme einer Verfolgung der Hindus als einer Gruppe in der Zeit von 1992 bis 2001, auf der Verneinung einer hinreichenden Sicherheit von Hindus vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr und auf der Bejahung einer Identität der früheren Verfolgung durch Mujahedin-Gruppen und die Taliban einerseits sowie der nicht auszuschließenden Verfolgung durch die derzeitigen Machthaber andererseits. Diesen tragenden Aussagen setzt die Beklagte nichts entgegen, was eine Abweichung von Feststellungen zu Tatsachen oder Rechtssätzen im angeführten Urteil des Senats vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A - belegen könnte; dabei legt der Senat zugunsten der Beklagten zugrunde, dass sein zu § 51 Abs. 1 AuslG ergangenes Urteil für § 60 Abs. 1 AufenthG divergenzfähigen Aussagewert hat. 3 Zwar trifft es zu, dass der Senat im genannten Urteil eine Vorverfolgung von Hindus verneint hat. Aus der bloßen Gegenüberstellung der Ergebnisse von Entscheidungen ist aber eine Abweichung nicht abzuleiten, wenn die Entscheidungen zu unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Vorgaben erfolgten. So ist es hier. Der Senat hat eine Vorverfolgung ohne maßgebliche Befassung mit eventuellen Akten, die als Verfolgungshandlung in Betracht zu ziehen wären, und ohne Eingehen auf den möglichen Verfolger deswegen verneint, weil es an jeder staatlichen oder staatsähnlichen Machtstruktur fehlte, wie sie nach dem damals anzuwendenden § 51 Abs. 1 AuslG erforderlich war. Das Verwaltungsgericht hat zu § 60 Abs. 1 AufenthG entschieden und das mit dieser Vorschrift erfolgte Entfallen des zwingenden Elements der Staatlichkeit oder Staatsähnlichkeit des möglichen Verfolgers ersichtlich auf das Verständnis der Vorverfolgung erstreckt, die zu der Beweiserleichterung führt. Ob diese Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts zutreffend ist oder nicht, ist für die Frage einer Divergenz unergiebig. Entscheidend ist, dass der Senat auf der Grundlage der damaligen Gesetzeslage keinen Anlass hatte, sich zu dem zu äußern, was jetzt für das Verwaltungsgericht maßgeblich war. 4 Auch das in der Antragsbegründung zur Prognose Gesagte geht an der Sache vorbei. Von seiner Annahme einer Vorverfolgung aus hat sich das Verwaltungsgericht folgerichtig mit der Frage der hinreichenden Sicherheit von Hindus im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befasst. Der Senat aber hat ausgehend von der Ablehnung einer Vorverfolgung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung geprüft und verneint. Die jeweiligen Anforderungen an die Feststellung zur Verfolgungsgefahr bei Rückkehr unterscheiden sich dabei so gravierend, dass abweichende Ergebnisse grundsätzlich keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu belegen vermögen. Dass hier ausnahmsweise anderes gelten könnte, zeigt die Beklagte nicht auf. 5 Eine zur Berufungszulassung führende Umdeutung der danach fehl gehenden Divergenzrüge in die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, kann nicht erfolgen. Auch wenn man zugunsten der Beklagten von einer solchen Möglichkeit ausgeht, ist zumindest zu fordern, dass sich aus dem Vorbringen zur Abweichung - entsprechend den Anforderungen an eine Grundsatzrüge - erschließt, welche konkreten tatsächlichen und/oder rechtlichen Punkte vor dem Hintergrund schon vorliegender Rechtsprechung jetzt einer obergerichtlichen Prüfung für bedürftig gehalten werden. Dazu aber ergibt die Antragsschrift nichts, weil insbesondere die wesentlichen Veränderungen infolge der Erweiterung des Kreises der Verfolger durch Buchstabe c in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht eingestellt werden. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 7