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Beschluss

1 A 3167/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0929.1A3167.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 2806,33 € festgesetzt. G r ü n d e 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Derartige Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine dort getroffene erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das setzt nicht zugleich notwendig voraus, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. 2 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77, und Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, sowie die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats. 3 Derartige Zweifel bestehen aufgrund des insoweit allein maßgeblichen Antragsvorbringens nicht. 4 Mit Bescheid vom 5. Februar 2002 hatte die Beklagte eine Ruhensregelung getroffen und die Versorgungsbezüge des Klägers für das Jahr 2000 gestützt auf § 96 Abs. 4 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. § 54 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung um einen Betrag i.H.v. insgesamt 5488,70 DM (= 2806,33 €) gekürzt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt mit der Begründung, seine (positiven) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hätten entsprechend den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen mit seinen (negativen) Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb verrechnet werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen: Der in § 53 Abs. 5 SVG verwendete Begriff „Einkünfte“ sei nicht mit dem entsprechenden steuerrechtlichen Begriff identisch. Eine Saldierung der verschiedenen Einkunftsarten, insbesondere mit negativen Einkünften habe danach nicht zu erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung unter Bezugnahme auf den Wortlaut, den Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 5 SVG und zusätzlich die Gesetzessystematik ausführlich begründet. Mit seinem Berufungszulassungsantrag beharrt der Kläger auf seiner Auffassung, dass eine Saldierung zu erfolgen habe, und beruft sich dafür auf sein Verständnis von Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 5 SVG und sein Verständnis der Gesetzessystematik. 5 Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils: Zwar hat das Verwaltungsgericht auf § 53 Abs. 5 (Satz 1) SVG statt auf § 54 Abs. 5 Satz 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung i.V.m. § 96 Abs. 4 abgestellt. Dies ist jedoch im Ergebnis unerheblich, da die beiden Bestimmungen nahezu wortgleich sind. Ebenfalls nahezu wortgleich ist die Bestimmung des § 53 Abs. 7 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Zu letzterer Vorschrift ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass positive Einnahmen aus einer Einkunftsart nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen sind. § 53 Abs. 7 BeamtVG liegt nämlich nicht ein steuerrechtlicher, sondern ein eigenständiger Einkommensbegriff zugrunde, der zumindest im Grundsatz von Bruttobeträgen ausgeht. Hätte der Gesetzgeber den Abzug bestimmter Beträge, wie z.B. Sonderausgaben, Verluste aus anderen Einkunftsarten, Steuern oder Sozialversicherungsabgaben zulassen wollen, so hätte er dies im Wortlaut des § 53 Abs. 7 BeamtVG zum Ausdruck bringen müssen. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 2 C 20.03 –, BVerwGE 120, 154; ebenso – allerdings zu § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG schon BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211. 7 Diese Rechtsprechung auf die nahezu wortgleiche Vorschrift des § 54 Abs. 5 SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung zu übertragen, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Auslegung der im Wesentlichen wortgleichen Bestimmungen gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 8 Die Auslegung des Verwaltungsgerichts steht auch mit dem Alimentationsprinzip in Einklang. Ob die Alimentierung amtsangemessen ist, bestimmt sich typisierend nach dem Nettobetrag der gesamten, einer Person zustehenden Einkünfte. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 2 C 20.03 –, a.a.O. 10 Daraus folgt aber nicht, dass zwingend ein Ausgleich positiver und negativer Einkünfte zwischen allen Einkunftsarten erfolgen muss. Vielmehr konnte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einer Person, die gleichzeitig auch selbständig und gewerblich tätig ist, typischerweise jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil für deren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Diese Einkünfte werden nämlich typischerweise nicht dazu verwendet, um Verluste aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb auszugleichen, da letztere gewöhnlich – zumindest zunächst – über Bankkredite abgesichert sind. Aus eben diesem Grund liegt auch der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vor. 11 Da der Rechtsansicht des Klägers nicht zu folgen ist, ist die vom Kläger vermisste weitere Aufklärung des Sachverhalts, die ein Berufungsverfahren erforderlich machen könnte, nicht erforderlich. 12 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ferner, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, sodass die Berufung unabhängig davon, dass der Kläger sich allenfalls sinngemäß auf diesen Zulassungsgrund berufen hat, auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der hier noch anwendbaren bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).