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Urteil

15 A 469/02.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0927.15A469.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste 1998 ein und beantragte unter dem 29. September 1998 die Gewährung von Asyl. Dies begründete sie damit, dass 1995 ihr Dorf von Sicherheitskräften auf der Suche nach kurdischen Guerillas zerstört worden sei. Auch in dem Dorf, in das sie dann gezogen sei, habe es Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der Guerilla gegeben. Ein Enkelsohn sei seit fünf Jahren bei der Guerilla. Daher seien die Soldaten ihr gegenüber gewalttätig gewesen und hätten ständig Druck ausgeübt. Auch ihr Sohn sei festgenommen worden. 1998 sei sie deshalb zu Verwandten nach Istanbul geflüchtet, die die Ausreise per Flugzeug organisiert hätten. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) den Antrag ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer gesetzten Frist zu verlassen. 3 Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der die Klägerin vorgebracht hat: Sie als bald Achtzigjährige sei in einem reduzierten körperlichen und geistigen Zustand. Es bestehe eine hirnorganische Störung mit demenzieller Entwicklung wegen einer erheblichen Hirnartheriosklerose, die zu wiederkehrenden Verwirrtheitszuständen und einer Störung im mnestischen System führe. Außerdem sei sie durch Polyarthralgien und Osteoporose körperlich nur eingeschränkt beweglich. Wirbelsäule, Skelettsystem und Gelenke seien degenerativ verändert. Außerdem bestehe in Folge einer Cerebralsklerose Schwindelanfälligkeit. Ein Glaukom mit Linsentrübung führe zu einer Sehbehinderung. Sie sei nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Dazu hat sie verschiedene ärztliche Atteste eingereicht, auf die Bezug genommen wird (Bl. 17, 51 - 55 der Gerichtsakte). Sie könne nicht alleine in der Türkei zurecht kommen, zu ihren Kindern T. und Q. habe sie seit mindestens zehn Jahren keinen Kontakt mehr. 4 Die Klägerin hat - nach Rücknahme der Klage auf Gewährung von Asyl und Feststellung der Voraussetzung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG - beantragt, 5 festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie hat sich auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides bezogen. 9 Dem Verwaltungsgericht hat eine Auskunft der deutschen Botschaft in Ankara vom 13. September 2001 zur Registrierung der Klägerin im Personenstandsamt U. /F. vorgelegen (Bl. 36 der Gerichtsakte). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie legt weitere ärztliche Stellungnahmen zu ihrem Krankheitszustand vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 105 - 108, 150 der Gerichtsakte). 10 Die Klägerin beantragt, 11 unter Änderung des angegriffenen Urteils den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14, Dezember 1998 unter Nr. 3 und 4 des Tenors aufzuheben und festzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 12 Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, tritt aber dem Berufungsbegehren entgegen und führt aus: Die Klägerin könne in einem Altersheim in der Türkei untergebracht werden, zumal Absprachen zwischen der Ausländerbehörde und der deutschen Botschaft in der Türkei zur Sicherung einer die Gesundheit nicht gefährdenden Abschiebung der Klägerin getroffen werden könnten. Im übrigen komme es nicht darauf an, ob die Klägerin eine dem ärztlichen Versorgungsstand in Deutschland gleichwertige Versorgung in der Türkei erhalten könne, sondern darauf, ob wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei eine existenzielle Gesundheitsgefahr im Falle der Abschiebung einträte. Das sei nicht der Fall. 13 Dem Senat liegen ein Bericht des Informationszentrums Asyl und Migration von September 2003 zur Altenbetreuung in der Türkei (Bl. 97 - 99 der Gerichtsakte), eine Stellungnahme des Vertrauensarztes der deutschen Botschaft in Ankara Dr. T1. vom 28. Juni 2004 zu den Voraussetzungen für eine Aufnahme in ein türkisches Altersheim (113 der Gerichtsakte), ein Gutachten von T2. L. vom 8. August 2004 zur Situation der Altersheime in der Türkei (Bl. 118 - 126 der Gerichtsakte) und eine Stellungnahme der deutschen Botschaft in Ankara zu den Möglichkeiten, im vorliegenden Fall in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde, der deutschen Botschaft und türkischen Behörden eine Rückführung der Klägerin ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durchzuführen (Bl. 139 - 140 der Gerichtsakte), vor. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf - was hier alleine in Betracht kommt - Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat u.a. abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Das kann auch eine sich im Heimatstaat mangels zureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmernde Krankheit sein. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (385, 387), zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. 18 Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet zwar § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte. Allerdings statuiert das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. 19 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330); Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl 1996, 1257; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. 20 Dabei kommen nur solche Gefahren in Betracht, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. 21 BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75. 22 Bei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. 23 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463; Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (384 ff.); Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324 ff.). 24 Hier kommt als Gefahr im beschriebenen Sinne nur eine solche aus dem altershinfälligen Zustand der Klägerin in Betracht. Die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Asylgründe begründeten damals und erst Recht heute nach der Beruhigung der Situation im kurdischen Teil der Türkei und nach den eingeleiteten Reformen keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht schon wegen einer bei Rückkehr notwendig werdenden medizinischen Behandlung angenommen werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 126 des amtlichen Umdrucks. 26 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die hier in Rede stehende altersbedingte Multimorbidität in einem zumutbarem Umfange in der Türkei nicht behandelbar wäre. 27 Das gilt auch im Hinblick auf das Aufbringen der Kosten. Denn bei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die "Grüne Karte" (yesil kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur Ausstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern kann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen Gesundheitssystem möglich; die "Stiftung für Sozialhilfe" kann zudem eintreten, wenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die "yesil kart" nicht gedeckt sind. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 126 f. des amtlichen Umdrucks. 29 Dass dies auch im vorliegenden Fall möglich ist, hat die deutsche Botschaft mit der Stellungnahme vom 16. März 2005 bestätigt. 30 Aus dem Gutachten des Herrn L. vom 8. August 2004 in Verbindung mit der Stellungnahme der deutschen Botschaft vom 16. März 2005 ergibt sich ferner, dass auch die konkrete Situation der Klägerin, die hilflos ist, bei einer Abschiebung in die Türkei so berücksichtigt werden kann, dass eine ständige Betreuung und gegebenenfalls sofortige Heimunterbringung gewährleistet ist. Zielstaatsbezogen bestehen somit keine Hindernisse für eine Abschiebung ohne erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin; die Reisefähigkeit der Klägerin ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. 31 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides sind nicht zu beanstanden. Sie fanden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG, nunmehr § 59 AufenthG. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 34